Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

lar zu melden; diese Mitteilung dient als Unterlage zur Berechnung des 
Obligos und der erforderlichen Leistungen der einzelnen Mitglieder. 
An dem dem Geschäftsabschlüsse folgenden Werktage ist ein zweiter 
Durchschlag des Meldeformulars, der die inzwischen eingegangenen Auf 
gaben enthalten muß, bis spätestens ]/ 2 12 Uhr mit Quittungsbuch ein 
zureichen. Diese zweiten Meldungen werden nach Prüfung von der L.K. 
unterschrieben den Mitgliedern zurückgegeben. 
Jedes Vereinsmitglied ist, auch wenn es per Saldo keine Wertpapiere 
abzunehmen oder zu liefern hat, verpflichtet, einen Saldoauszug sSkontro) 
seiner mit den Mitgliedern des Vereins in den einzelnen Wertpapieren 
per Medio oder per Ultimo des laufenden Monats abgeschlossenen Ge 
schäfte der L.K. einzureichen. 
Sind die Skontri der Vereinsmitglieder nicht stimmend miteinander, so daß der 
L.K. schließlich ein Saldo verbleibt, so verflicht sie, durch Vergleichung der ein 
zelnen Skontri miteinander, die Fehler zu ermitteln. 
Ist dies bis zu der der Einlieferung der Skontri nächstfolgenden Börse gelungen, 
und hat der schuldige Teil sofort andere Aufgaben gemacht, so trifft ihn lediglich 
die sür Unrichtigkeiten festgesetzte Geldstrafe; konnte die Ermittlung aber bis 
dahin nicht erfolgen, so hat die L.K. das Recht, falls ein Saldo abzunehmen 
bleibt, Lieferzettel an die L.K. selbst auszugeben. 
Erklärt sich der schließlich als schuldig ermittelte Teil zur sofortigen Abnahme 
der von der L.K. einstweilen abgenommenen Stücke bzw. zur Lieferung der 
fehlenden bereit, so hat er die Geldstrafe, die entstandenen Kosten und den Zins 
verlust zu tragen. 
Erfolgt die Abnahme bzw. Lieferung seitens des Verpflichteten aber nicht recht 
zeitig, so werden an der nächstfolgenden Börse die von der L.K. abgenommenen 
Wertpapiere bestmöglich durch einen Kursmakler verkauft bzw. die fehlenden für 
Rechnung des Verpflichteten angekauft. Die L.K. ist indessen auch berechtigt, 
ohne einen solchen Kauf bzw. Verkauf durch einen Kursmakler zu bewirken, 
lediglich die sofortige Vergütung der Differenz von dem Verpflichteten zu 
verlangen, welche sich ergibt aus dem Unterschiede des Liquidationskurses und 
der Durchschnittsnotiz des auf den Lieferungstag folgenden Börsentages. 
In beiden Fällen hat der Verpflichtete der L.K., außer sür die Kursdifferenz, 
für alle entstandenen Nachteile zu haften, auch die übliche Maklergebühr zu zahlen. 
Gibt cin Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Er 
klärung dem Vorstande der L.K. schriftlich ab, daß es außerstande sei, 
den aus seinen Skontri sich ergebenden Saldo von Wertpapieren ab 
zunehmen bzw. zu liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen 
Exekution berechtigt. 
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