lar zu melden; diese Mitteilung dient als Unterlage zur Berechnung des
Obligos und der erforderlichen Leistungen der einzelnen Mitglieder.
An dem dem Geschäftsabschlüsse folgenden Werktage ist ein zweiter
Durchschlag des Meldeformulars, der die inzwischen eingegangenen Auf
gaben enthalten muß, bis spätestens ]/ 2 12 Uhr mit Quittungsbuch ein
zureichen. Diese zweiten Meldungen werden nach Prüfung von der L.K.
unterschrieben den Mitgliedern zurückgegeben.
Jedes Vereinsmitglied ist, auch wenn es per Saldo keine Wertpapiere
abzunehmen oder zu liefern hat, verpflichtet, einen Saldoauszug sSkontro)
seiner mit den Mitgliedern des Vereins in den einzelnen Wertpapieren
per Medio oder per Ultimo des laufenden Monats abgeschlossenen Ge
schäfte der L.K. einzureichen.
Sind die Skontri der Vereinsmitglieder nicht stimmend miteinander, so daß der
L.K. schließlich ein Saldo verbleibt, so verflicht sie, durch Vergleichung der ein
zelnen Skontri miteinander, die Fehler zu ermitteln.
Ist dies bis zu der der Einlieferung der Skontri nächstfolgenden Börse gelungen,
und hat der schuldige Teil sofort andere Aufgaben gemacht, so trifft ihn lediglich
die sür Unrichtigkeiten festgesetzte Geldstrafe; konnte die Ermittlung aber bis
dahin nicht erfolgen, so hat die L.K. das Recht, falls ein Saldo abzunehmen
bleibt, Lieferzettel an die L.K. selbst auszugeben.
Erklärt sich der schließlich als schuldig ermittelte Teil zur sofortigen Abnahme
der von der L.K. einstweilen abgenommenen Stücke bzw. zur Lieferung der
fehlenden bereit, so hat er die Geldstrafe, die entstandenen Kosten und den Zins
verlust zu tragen.
Erfolgt die Abnahme bzw. Lieferung seitens des Verpflichteten aber nicht recht
zeitig, so werden an der nächstfolgenden Börse die von der L.K. abgenommenen
Wertpapiere bestmöglich durch einen Kursmakler verkauft bzw. die fehlenden für
Rechnung des Verpflichteten angekauft. Die L.K. ist indessen auch berechtigt,
ohne einen solchen Kauf bzw. Verkauf durch einen Kursmakler zu bewirken,
lediglich die sofortige Vergütung der Differenz von dem Verpflichteten zu
verlangen, welche sich ergibt aus dem Unterschiede des Liquidationskurses und
der Durchschnittsnotiz des auf den Lieferungstag folgenden Börsentages.
In beiden Fällen hat der Verpflichtete der L.K., außer sür die Kursdifferenz,
für alle entstandenen Nachteile zu haften, auch die übliche Maklergebühr zu zahlen.
Gibt cin Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Er
klärung dem Vorstande der L.K. schriftlich ab, daß es außerstande sei,
den aus seinen Skontri sich ergebenden Saldo von Wertpapieren ab
zunehmen bzw. zu liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen
Exekution berechtigt.
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