Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

lar  zu  melden;  diese  Mitteilung  dient  als  Unterlage  zur  Berechnung  des
Obligos  und  der  erforderlichen  Leistungen  der  einzelnen  Mitglieder.
An  dem  dem  Geschäftsabschlüsse  folgenden  Werktage  ist  ein  zweiter
Durchschlag  des  Meldeformulars,  der  die  inzwischen  eingegangenen  Aufgaben ­
  enthalten  muß,  bis  spätestens  ]/ 2 12  Uhr  mit  Quittungsbuch  einzureichen. ­
  Diese  zweiten  Meldungen  werden  nach  Prüfung  von  der  L.K.
unterschrieben  den  Mitgliedern  zurückgegeben.
Jedes  Vereinsmitglied  ist,  auch  wenn  es  per  Saldo  keine  Wertpapiere
abzunehmen  oder  zu  liefern  hat,  verpflichtet,  einen  Saldoauszug  sSkontro)
seiner  mit  den  Mitgliedern  des  Vereins  in  den  einzelnen  Wertpapieren
per  Medio  oder  per  Ultimo  des  laufenden  Monats  abgeschlossenen  Geschäfte ­
  der  L.K.  einzureichen.
Sind  die  Skontri  der  Vereinsmitglieder  nicht  stimmend  miteinander,  so  daß  der
L.K.  schließlich  ein  Saldo  verbleibt,  so  verflicht  sie,  durch  Vergleichung  der  einzelnen ­
  Skontri  miteinander,  die  Fehler  zu  ermitteln.
Ist  dies  bis  zu  der  der  Einlieferung  der  Skontri  nächstfolgenden  Börse  gelungen,
und  hat  der  schuldige  Teil  sofort  andere  Aufgaben  gemacht,  so  trifft  ihn  lediglich
die  sür  Unrichtigkeiten  festgesetzte  Geldstrafe;  konnte  die  Ermittlung  aber  bis
dahin  nicht  erfolgen,  so  hat  die  L.K.  das  Recht,  falls  ein  Saldo  abzunehmen
bleibt,  Lieferzettel  an  die  L.K.  selbst  auszugeben.
Erklärt  sich  der  schließlich  als  schuldig  ermittelte  Teil  zur  sofortigen  Abnahme
der  von  der  L.K.  einstweilen  abgenommenen  Stücke  bzw.  zur  Lieferung  der
fehlenden  bereit,  so  hat  er  die  Geldstrafe,  die  entstandenen  Kosten  und  den  Zinsverlust ­
  zu  tragen.
Erfolgt  die  Abnahme  bzw.  Lieferung  seitens  des  Verpflichteten  aber  nicht  rechtzeitig, ­
  so  werden  an  der  nächstfolgenden  Börse  die  von  der  L.K.  abgenommenen
Wertpapiere  bestmöglich  durch  einen  Kursmakler  verkauft  bzw.  die  fehlenden  für
Rechnung  des  Verpflichteten  angekauft.  Die  L.K.  ist  indessen  auch  berechtigt,
ohne  einen  solchen  Kauf  bzw.  Verkauf  durch  einen  Kursmakler  zu  bewirken,
lediglich  die  sofortige  Vergütung  der  Differenz  von  dem  Verpflichteten  zu
verlangen,  welche  sich  ergibt  aus  dem  Unterschiede  des  Liquidationskurses  und
der  Durchschnittsnotiz  des  auf  den  Lieferungstag  folgenden  Börsentages.
In  beiden  Fällen  hat  der  Verpflichtete  der  L.K.,  außer  sür  die  Kursdifferenz,
für  alle  entstandenen  Nachteile  zu  haften,  auch  die  übliche  Maklergebühr  zu  zahlen.
Gibt  cin  Vereinsmitglied  vor  oder  am  Lieferungstage  selbst  die  Erklärung ­
  dem  Vorstande  der  L.K.  schriftlich  ab,  daß  es  außerstande  sei,
den  aus  seinen  Skontri  sich  ergebenden  Saldo  von  Wertpapieren  abzunehmen ­
  bzw.  zu  liefern,  so  ist  der  Vorstand  der  L.K.  zur  sofortigen
Exekution  berechtigt.

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