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ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann
zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52—54 für den Aufrechnenden
eine Forderung nicht begründen.
Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäfts
fähigen Kunden X Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG. stellen lassen.
Hierdurch werden die zwischen X und X abgeschlossenen BTG. für X in vollem
Umfange verbindlich. X haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit. Erlangt
nun X gegen X einen Anspruch aus einem solchen BTG-, so kann X gegen einen
solchen Anspruch mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus anderen mit X ab
geschlossenen und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind.
ITT. Ist keiner der beiden Kontrahenten ein ins Handelsregister ein
getragener Vollkaufmann, bzw. handelt es sich nicht um eine eingetragene
Genossenschaft, oder sind Termingeschäfte in nicht zum Termingeschäft
zugelassenen Wertpapieren oder nach anderen als vom Börsenvorstande
festgesetzten Bedingungen abgeschlossen worden sinosfizieller Bör
se n t e r m i n h a n d e I), so ist das Geschäft unwirksam, und es kann der
Differenz- und Spieleinwand erhoben werden. Eine nachträgliche H ei
ln ngder Unwirksamkeit tritt ein, wenn das Geschäft nicht durch
Abschluß eines Gegengeschäftes, sondern durch Lieferung und Abnahme
zur Abwicklung gekommen ist. § 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes
Börsentermingeschüft gilt als von Anfang an verbindlich, wenn der eine
Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich dem anderen Teile
gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistungen einverstanden
erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat."
Die Gültigkeit eines Geschäftes wird danach durch einen vom
Kunden bestätigten Brief etwa folgenden Inhaltes zwischen Bank und
Kunden herbeigeführt:
Wir benachrichtigen Sie hiermit, daß wir die Per Ultimo März 1927 für
Sic gekauften RM 15 000 Dresdner Bank-Aktien, und zwar Nr. , für
Sie ins Depot genommen haben. Für den Kaufpreis haben wir Sie laut Nota
mit RM Val. 31. März belastet. Sie wollen uns den Empfang des
Briefes gefl. bestätigen und uns auf beifolgendem Formular mitteilen, daß Sie
von der Aufgabe gleichlautend Notiz genommen haben.
Die inoffiziellen Termingeschäfte sind gegenüber den ver
botenen Termingeschäften (§ 64 des BG.) insofern besser gestellt, als
die rechtswirksam bestellte Sicherheit nicht zurückverlangt werden kann
und Aufrechnung möglich ist.