Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

472 
ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann 
zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52—54 für den Aufrechnenden 
eine Forderung nicht begründen. 
Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäfts 
fähigen Kunden X Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG. stellen lassen. 
Hierdurch werden die zwischen X und X abgeschlossenen BTG. für X in vollem 
Umfange verbindlich. X haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit. Erlangt 
nun X gegen X einen Anspruch aus einem solchen BTG-, so kann X gegen einen 
solchen Anspruch mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus anderen mit X ab 
geschlossenen und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind. 
ITT. Ist keiner der beiden Kontrahenten ein ins Handelsregister ein 
getragener Vollkaufmann, bzw. handelt es sich nicht um eine eingetragene 
Genossenschaft, oder sind Termingeschäfte in nicht zum Termingeschäft 
zugelassenen Wertpapieren oder nach anderen als vom Börsenvorstande 
festgesetzten Bedingungen abgeschlossen worden sinosfizieller Bör 
se n t e r m i n h a n d e I), so ist das Geschäft unwirksam, und es kann der 
Differenz- und Spieleinwand erhoben werden. Eine nachträgliche H ei 
ln ngder Unwirksamkeit tritt ein, wenn das Geschäft nicht durch 
Abschluß eines Gegengeschäftes, sondern durch Lieferung und Abnahme 
zur Abwicklung gekommen ist. § 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes 
Börsentermingeschüft gilt als von Anfang an verbindlich, wenn der eine 
Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich dem anderen Teile 
gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistungen einverstanden 
erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat." 
Die Gültigkeit eines Geschäftes wird danach durch einen vom 
Kunden bestätigten Brief etwa folgenden Inhaltes zwischen Bank und 
Kunden herbeigeführt: 
Wir benachrichtigen Sie hiermit, daß wir die Per Ultimo März 1927 für 
Sic gekauften RM 15 000 Dresdner Bank-Aktien, und zwar Nr. , für 
Sie ins Depot genommen haben. Für den Kaufpreis haben wir Sie laut Nota 
mit RM Val. 31. März belastet. Sie wollen uns den Empfang des 
Briefes gefl. bestätigen und uns auf beifolgendem Formular mitteilen, daß Sie 
von der Aufgabe gleichlautend Notiz genommen haben. 
Die inoffiziellen Termingeschäfte sind gegenüber den ver 
botenen Termingeschäften (§ 64 des BG.) insofern besser gestellt, als 
die rechtswirksam bestellte Sicherheit nicht zurückverlangt werden kann 
und Aufrechnung möglich ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.