Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

c] Nochgeschäfte. 
Ein Nochgeschäft — im Warenhandel Optionsgeschäft ffran- 
zösisch: Option) genannt — ist ein fester Abschluß, verbunden mit dem 
Recht des Wählers, ein oder mehrere Male dasselbe Quantum nach 
zuliefern („Nochs nach unten") oder nachzufordern („Nochs nach oben"). 
Der Käufer, der das Recht der ein-, zwei- oder mehrmaligen Nach 
forderung erwirbt, muß dafür einen höheren als den jeweiligen Markt 
preis für feste Ware zahlen. Der Verkäufer, der nach Vereinbarung 
ein, zwei oder mehrere Male nachliefern darf, muß für dieses Recht sich 
mit einem geringeren Kurse begnügen, als dem, der beim Abschluß für 
feste Ware gilt. ( 1 
Beispiel: Der Kurs für Diskonto-Kommandit fei 224 %. X kauft 
am 16. März 30 000 Kommandit „mit einmal Noch" für Ultimo März 
und muß für dieses Recht der Option 1% % über Kurs zahlen. 
30 000 Kommandit m u ß X auf alle Fülle mit 225,50 % abnehmen. 
Außerdem aber kann er noch weitere 30 000 Kommandit zum Kurse 
von 225,50 % fordern. Der Nochkauf ist ein Kauf von festen Stücken 
in Verbindung mit ein oder mehreren Vorprämien. Dies kommt auch 
in der Schreiblveise zum Ausdruck. Der Kauf von RM 30 000 Kom- 
mandit zu 225,50 % mit iXn wird durch folgende Formel ausgedrückt: 
Kauf RM 30 000 Kommandit 225,50 fest und 
Kauf RM 30 000 Kommandit 225,50/0 V. 
Wird die Vergütung von 1% %, die der Käufer des Noch für sein 
Forderungsrecht zu zahlen hat, auf die Prämie übertragen, so lautet 
die Formel: 
Kauf RM 30 000 Kommandit 224 
Kauf RM 30 000 Kommandit 227/3 V. 
Ein Beispiel für das Nochgeschäft nach unten: 
Y verkauft 30 000 Kommandit, als der Fixkurs 224 war, zu 222,50 %, 
mit den: Recht, nochmals die gleiche Menge mit 222,60 % liefern zu 
dürfen. Die Formel lautet dann: 
Verkauf RM 30 000 Kommandit 222,50 fest und 
Verkauf RM 30 000 Kommandit 222,50/0 R. 
Das „N o ch i n V e r k ä u f e r s W a h l" (Nochgeschäft nach unten) ist 
also eine Vereinigung eines festen Verkaufs und einer Rückprämie. 
478
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.