Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfreohts.
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Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages befindliche, sondern auch
das in den abzutreteuden Gebieten einschließlich der deutschen
Kolonien befindliche Privatvermögen. Ja Deutschland und Öster
reich werden sogar verpflichtet, alle im Besitze von Deutschen befind
lichen Titel herauszugeben, die ein Recht an einem im Gebiete der AAM
befindlichen Vermögensgegenstande verbriefen. Damit sind auch alle
Aktien und Obligationen von Gesellschaften der AAM in deutschem oder
österreichischen Besitze einbezogen (D und ö X/IV Anhang § 10).
Die Bestimmungen über die Heranziehung der Anteile deutscher und
österreichischer Staatsangehöriger in Rußland, China, Österreich-Ungarn
bzw. Deutschland, Bulgarien oder der Türkei an öffentlichen Unter
nehmungen und Konzessionen zur Entschädigung (D Art. 260, ö Art. 211}
gehören gleichfalls in diesen Zusammenhang,
Das deutsche bzw. altösterreichische Privatvermögen kann zum
Pfand für Verpflichtungen Deutschlands bzw. Österreichs genommen
werden, die Bezahlung durch die AAM erfolgen, und der Betrag zu Lasten
Deutschlandsund Österreichs gebucht werden (D Art. 297e, ö Art. 249 e).
Das Privateigentum aber haftet nicht nur für Ersatzansprüche der AAM
und ihrer Staatsangehörigen aus dem Titel des Wirtschaftskrieges, sondern
auch für die anderen Forderungen, welche die Angehörigen der AAM
gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums Öster
reich haben {D und ö X/IV Anhang § 4).
Diese Bestimmungen sind nur vom einseitigen Standpunkte
der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges aus verständlich. Daun
muß das privatwirtschaftliche Kampfrecht als ein vom internationalen
Privatrechte verschiedenes und der Eigenart des Wirt
schaftskrieges Rechnung tragendes Rechtsgebiet betrachtet werden.
War es vom Standpunkte der Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest
nur folgerichtig, die Regelung der durch den Krieg beeinflußten Privat-
rechte als eine Privatrechtsfrage den Landesrechten zu überlassen, so
mußte umgekehrt vom Standpunkte der Verträge von Versailles und
St. Germain die einheitliche Regelung auf Grund einer inter
nationalen Verwaltungsordnung erfolgen, die den pri
vatrechtlichen Regeln des Landes vorgeht.
Ist der Wirtschaftskrieg ein völkerrechtlich anerkannter Kampf der
feindlich sich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so erscheinen auch
die Privatwirtschaften als ein Teil des wirtschaftlichen Kampf
einsatzes und müssen die Folgen des Sieges oder der Niederlage mit
dem öffentlichen Eigentum der Staatsgewalt teilen. Die Unterscheidung
zwischen öffentlichem und privatem Eigentum kann dann nicht mehr
aufrecht erhalten werden. Es ist dann nur folgerichtig, wenn der private
Auslandsbesitz der unterlegenen Kriegspartei für die Entschädigung auf
zukommen hat, wogegen wieder jeder Staat, für dessen wirtschaftlichen