Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfreohts.

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Tage  des  Inkrafttretens  des  Friedensvertrages  befindliche,  sondern  auch
das  in  den  abzutreteuden  Gebieten  einschließlich  der  deutschen
Kolonien  befindliche  Privatvermögen.  Ja  Deutschland  und  Österreich ­
  werden  sogar  verpflichtet,  alle  im  Besitze  von  Deutschen  befindlichen ­
  Titel  herauszugeben,  die  ein  Recht  an  einem  im  Gebiete  der  AAM
befindlichen  Vermögensgegenstande  verbriefen.  Damit  sind  auch  alle
Aktien  und  Obligationen  von  Gesellschaften  der  AAM  in  deutschem  oder
österreichischen  Besitze  einbezogen  (D  und  ö  X/IV  Anhang  §  10).
Die  Bestimmungen  über  die  Heranziehung  der  Anteile  deutscher  und
österreichischer  Staatsangehöriger  in  Rußland,  China,  Österreich-Ungarn
bzw.  Deutschland,  Bulgarien  oder  der  Türkei  an  öffentlichen  Unternehmungen ­
  und  Konzessionen  zur  Entschädigung  (D  Art.  260,  ö  Art.  211}
gehören  gleichfalls  in  diesen  Zusammenhang,
Das  deutsche  bzw.  altösterreichische  Privatvermögen  kann  zum
Pfand  für  Verpflichtungen  Deutschlands  bzw.  Österreichs  genommen
werden,  die  Bezahlung  durch  die  AAM  erfolgen,  und  der  Betrag  zu  Lasten
Deutschlandsund  Österreichs  gebucht  werden  (D  Art.  297e,  ö  Art.  249  e).
Das  Privateigentum  aber  haftet  nicht  nur  für  Ersatzansprüche  der  AAM
und  ihrer  Staatsangehörigen  aus  dem  Titel  des  Wirtschaftskrieges,  sondern
auch  für  die  anderen  Forderungen,  welche  die  Angehörigen  der  AAM
gegen  Angehörige  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich ­
  haben  {D  und  ö  X/IV  Anhang  §  4).
Diese  Bestimmungen  sind  nur  vom  einseitigen  Standpunkte
der  Zulässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  aus  verständlich.  Daun
muß  das  privatwirtschaftliche  Kampfrecht  als  ein  vom  internationalen
Privatrechte  verschiedenes  und  der  Eigenart  des  Wirtschaftskrieges ­
  Rechnung  tragendes  Rechtsgebiet  betrachtet  werden.
War  es  vom  Standpunkte  der  Verträge  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest
nur  folgerichtig,  die  Regelung  der  durch  den  Krieg  beeinflußten  Privatrechte
  als  eine  Privatrechtsfrage  den  Landesrechten  zu  überlassen,  so
mußte  umgekehrt  vom  Standpunkte  der  Verträge  von  Versailles  und
St.  Germain  die  einheitliche  Regelung  auf  Grund  einer  internationalen ­
  Verwaltungsordnung  erfolgen,  die  den  privatrechtlichen ­
  Regeln  des  Landes  vorgeht.
Ist  der  Wirtschaftskrieg  ein  völkerrechtlich  anerkannter  Kampf  der
feindlich  sich  gegenüberstehenden  Volkswirtschaften,  so  erscheinen  auch
die  Privatwirtschaften  als  ein  Teil  des  wirtschaftlichen  Kampfeinsatzes ­
  und  müssen  die  Folgen  des  Sieges  oder  der  Niederlage  mit
dem  öffentlichen  Eigentum  der  Staatsgewalt  teilen.  Die  Unterscheidung
zwischen  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  kann  dann  nicht  mehr
aufrecht  erhalten  werden.  Es  ist  dann  nur  folgerichtig,  wenn  der  private
Auslandsbesitz  der  unterlegenen  Kriegspartei  für  die  Entschädigung  aufzukommen ­
  hat,  wogegen  wieder  jeder  Staat,  für  dessen  wirtschaftlichen
            
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