264 Di* 3 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
zösische Protektorat über Marokko anzuerkennen (D Art. 141, ö
Art. 96). Alle Verträge Deutschlands und Österreichs mit Ägypten und
Marokko werden für aufgehoben erklärt; auf die Kapitulationen haben
sie verzichtet (D Art. 141, 148; ö Art. 96, 103). Der ägyptischen und der
scherifischen Regierung wird volle Handlungsfreiheit für die
Regelung der Rechtsstellung und der Niederlassungsbedingungen der
deutschen und österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten und Marokko
eingeräumt (D Art. 143, 150; ö Art. 98, 105). Die Sonderstellung der
deutschen und österreichischen Schutzgenossen, der Semsaren („censaux“)
und Mohallaten („associes agricoles“) in Marokko wird beseitigt (D Art. 143,
Ö Art. 98). Der Imperialismus Japans wird durch den Erwerb von Schan-
tung gefördert (D Art. 156—158). Die Verteilung der Mandate des
Völkerbundes zur Vormundschaft über die unmündigen Völker, die dem
deutschen Kolonialbesitz angehörten (D u. ö Art. 22), wird der wirt
schaftlichen Expansion des Vormundes Vorschub leisten.
Was den weltwirtschaftlichen Gehalt der Friedens
verträge anlangt, so sind die Kundgebungen Wilsons bezüglich der
Gleichheit der Handelsbeziehungen „nur im Hinblick
auf eine dauernde Ordnung der Welt zu verstehen und können erst für
den Zeitpunkt als anwendbar betrachtet werden, in dem der Völkerbund
vollständig aufgerichtet und die Welt zu normalen Handelsverhältnissen
zurückgekehrt ist". Nach dieser Auffassung der Entente in ihrer Antwort
vom 16. Juni 1919 an Deutschland stellt sich die Wirtschaftsordnung
der Friedensverträge als eine Übergangsordnung dar.
In erster Linie soll auch die Wirtschaftspolitik Deutschlands und
Österreich^. der bereits in den Waffenstillständen vom 11. bzw. 3. No
vember 1918 und nunmehr in den Friedensschlüssen (D Art. 231, ö Art.
177) übernommenen Pflicht zur Wiedergutmachung der Verluste
und Schäden, die die AAM und ihre Angehörigen durch den Angriff zu
Land, zur See und in der Luft erlitten, dienstbar gemacht werden.
Die von den AAM gewählte Art der Wiedergutmachung wird die
wirtschaftliche Betätigung Deutschlands und Österreichs nicht nur in
Europa, sondern auch außerhalb Europas schwer beeinträchtigen und
deren Lebensfähigkeit gefährden. Davon wird noch später bei
Erörterung des Anspruches jeder politisch anerkannten Volkswirtschaft
auf Anerkennung und Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit
die Rede sein. An dieser Stelle sei nur die allgemeine Beschränkung
Deutschlands und Österreichs im auswärtigen Wettbewerbe hervorge
hoben, die durch den Verzicht auf alle Rechte und Interessen von
deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen an irgend
einem öffentlichen Unternehmen oder irgend einer Kon
zession liegt. Derartige Privatrechte in Rußland, in China, in
Österreich (bzw. Deutschland), in Ungarn, Bulgarien, in der Türkei samt