Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

264 Di* 3 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
zösische Protektorat über Marokko anzuerkennen (D Art. 141, ö 
Art. 96). Alle Verträge Deutschlands und Österreichs mit Ägypten und 
Marokko werden für aufgehoben erklärt; auf die Kapitulationen haben 
sie verzichtet (D Art. 141, 148; ö Art. 96, 103). Der ägyptischen und der 
scherifischen Regierung wird volle Handlungsfreiheit für die 
Regelung der Rechtsstellung und der Niederlassungsbedingungen der 
deutschen und österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten und Marokko 
eingeräumt (D Art. 143, 150; ö Art. 98, 105). Die Sonderstellung der 
deutschen und österreichischen Schutzgenossen, der Semsaren („censaux“) 
und Mohallaten („associes agricoles“) in Marokko wird beseitigt (D Art. 143, 
Ö Art. 98). Der Imperialismus Japans wird durch den Erwerb von Schan- 
tung gefördert (D Art. 156—158). Die Verteilung der Mandate des 
Völkerbundes zur Vormundschaft über die unmündigen Völker, die dem 
deutschen Kolonialbesitz angehörten (D u. ö Art. 22), wird der wirt 
schaftlichen Expansion des Vormundes Vorschub leisten. 
Was den weltwirtschaftlichen Gehalt der Friedens 
verträge anlangt, so sind die Kundgebungen Wilsons bezüglich der 
Gleichheit der Handelsbeziehungen „nur im Hinblick 
auf eine dauernde Ordnung der Welt zu verstehen und können erst für 
den Zeitpunkt als anwendbar betrachtet werden, in dem der Völkerbund 
vollständig aufgerichtet und die Welt zu normalen Handelsverhältnissen 
zurückgekehrt ist". Nach dieser Auffassung der Entente in ihrer Antwort 
vom 16. Juni 1919 an Deutschland stellt sich die Wirtschaftsordnung 
der Friedensverträge als eine Übergangsordnung dar. 
In erster Linie soll auch die Wirtschaftspolitik Deutschlands und 
Österreich^. der bereits in den Waffenstillständen vom 11. bzw. 3. No 
vember 1918 und nunmehr in den Friedensschlüssen (D Art. 231, ö Art. 
177) übernommenen Pflicht zur Wiedergutmachung der Verluste 
und Schäden, die die AAM und ihre Angehörigen durch den Angriff zu 
Land, zur See und in der Luft erlitten, dienstbar gemacht werden. 
Die von den AAM gewählte Art der Wiedergutmachung wird die 
wirtschaftliche Betätigung Deutschlands und Österreichs nicht nur in 
Europa, sondern auch außerhalb Europas schwer beeinträchtigen und 
deren Lebensfähigkeit gefährden. Davon wird noch später bei 
Erörterung des Anspruches jeder politisch anerkannten Volkswirtschaft 
auf Anerkennung und Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit 
die Rede sein. An dieser Stelle sei nur die allgemeine Beschränkung 
Deutschlands und Österreichs im auswärtigen Wettbewerbe hervorge 
hoben, die durch den Verzicht auf alle Rechte und Interessen von 
deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen an irgend 
einem öffentlichen Unternehmen oder irgend einer Kon 
zession liegt. Derartige Privatrechte in Rußland, in China, in 
Österreich (bzw. Deutschland), in Ungarn, Bulgarien, in der Türkei samt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.