Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

264  Di* 3  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
zösische  Protektorat  über  Marokko  anzuerkennen  (D  Art.  141,  ö
Art.  96).  Alle  Verträge  Deutschlands  und  Österreichs  mit  Ägypten  und
Marokko  werden  für  aufgehoben  erklärt;  auf  die  Kapitulationen  haben
sie  verzichtet  (D  Art.  141,  148;  ö  Art.  96,  103).  Der  ägyptischen  und  der
scherifischen  Regierung  wird  volle  Handlungsfreiheit  für  die
Regelung  der  Rechtsstellung  und  der  Niederlassungsbedingungen  der
deutschen  und  österreichischen  Staatsangehörigen  in  Ägypten  und  Marokko
eingeräumt  (D  Art.  143,  150;  ö  Art.  98,  105).  Die  Sonderstellung  der
deutschen  und  österreichischen  Schutzgenossen,  der  Semsaren  („censaux“)
und  Mohallaten  („associes  agricoles“)  in  Marokko  wird  beseitigt  (D  Art.  143,
Ö  Art.  98).  Der  Imperialismus  Japans  wird  durch  den  Erwerb  von  Schantung
  gefördert  (D  Art.  156—158).  Die  Verteilung  der  Mandate  des
Völkerbundes  zur  Vormundschaft  über  die  unmündigen  Völker,  die  dem
deutschen  Kolonialbesitz  angehörten  (D  u.  ö  Art.  22),  wird  der  wirtschaftlichen ­
  Expansion  des  Vormundes  Vorschub  leisten.
Was  den  weltwirtschaftlichen  Gehalt  der  Friedensverträge ­
  anlangt,  so  sind  die  Kundgebungen  Wilsons  bezüglich  der
Gleichheit  der  Handelsbeziehungen  „nur  im  Hinblick
auf  eine  dauernde  Ordnung  der  Welt  zu  verstehen  und  können  erst  für
den  Zeitpunkt  als  anwendbar  betrachtet  werden,  in  dem  der  Völkerbund
vollständig  aufgerichtet  und  die  Welt  zu  normalen  Handelsverhältnissen
zurückgekehrt  ist".  Nach  dieser  Auffassung  der  Entente  in  ihrer  Antwort
vom  16.  Juni  1919  an  Deutschland  stellt  sich  die  Wirtschaftsordnung
der  Friedensverträge  als  eine  Übergangsordnung  dar.
In  erster  Linie  soll  auch  die  Wirtschaftspolitik  Deutschlands  und
Österreich^.  der  bereits  in  den  Waffenstillständen  vom  11.  bzw.  3.  November ­
  1918  und  nunmehr  in  den  Friedensschlüssen  (D  Art.  231,  ö  Art.
177)  übernommenen  Pflicht  zur  Wiedergutmachung  der  Verluste
und  Schäden,  die  die  AAM  und  ihre  Angehörigen  durch  den  Angriff  zu
Land,  zur  See  und  in  der  Luft  erlitten,  dienstbar  gemacht  werden.
Die  von  den  AAM  gewählte  Art  der  Wiedergutmachung  wird  die
wirtschaftliche  Betätigung  Deutschlands  und  Österreichs  nicht  nur  in
Europa,  sondern  auch  außerhalb  Europas  schwer  beeinträchtigen  und
deren  Lebensfähigkeit  gefährden.  Davon  wird  noch  später  bei
Erörterung  des  Anspruches  jeder  politisch  anerkannten  Volkswirtschaft
auf  Anerkennung  und  Sicherung  ihrer  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit
die  Rede  sein.  An  dieser  Stelle  sei  nur  die  allgemeine  Beschränkung
Deutschlands  und  Österreichs  im  auswärtigen  Wettbewerbe  hervorgehoben, ­
  die  durch  den  Verzicht  auf  alle  Rechte  und  Interessen  von
deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen  an  irgend
einem  öffentlichen  Unternehmen  oder  irgend  einer  Konzession ­
  liegt.  Derartige  Privatrechte  in  Rußland,  in  China,  in
Österreich  (bzw.  Deutschland),  in  Ungarn,  Bulgarien,  in  der  Türkei  samt
            
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