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Einkommenspolitik.
ging. Unter besonderen Verhältnissen hat eine entsprechende
Einrichtung auch in Europa Anwendung gefunden. Zur Be
kämpfung der Mißstände im englischen Hausgewerbe hat 1909
ein Gesetz den englischen Handelsminister ermächtigt, für be
stimmte Zweige des Hausgewerbes Lohnämter mit der Be
fugnis zur Feststellung von Mindestlöhnen zu errichten, die
nach bestimmter Frist vom Handelsminister für rechtsverbind
lich erklärt werden. Ein allgemeines Übergehen zur unmittel
baren staatlichen Festsetzung von Mindestlöhnen ist in den
europäischen Ländern nicht zu erwarten. Eine mittelbare
Begrenzung der. Lohnhöhe nach unten hat sich dagegen in
euroväischen und anderen Ländern vielfach dadurch entwickelt,
daß in wachsendem Maße den Verträgen wegen Übernahme
öffentlicher Lieferungen und Arbeiten Abreden über die inne
zuhaltenden Mindestlöhne eingefügt wurden. Das geschieht
zum Teil zum Schutze der Unternehmer gegen diejenigen
Unterbietungen, die sich auf Herabdrückung der Löhne auf
bauen, also gegen eine besonders häßliche und gehässige Fornr
unlauteren Wettbewerbes, kommt aber auch in solchen Fällen
den Arbeitem zugute.
Die Mindestlöhne, die von staatlichen und anderen öffent
lichen Betrieben für die eigenen Arbeiter festgesetzt werden,
können bei der großen und noch stark zunehmenden Ausbrei
tung solcher Betriebe auch auf die Lohnhöhe sonstiger Arbeiter
einwirken.
Im übrigen ist in den europäischen und beu meisten an
deren Ländern gegenwärtig die Lohnhöhe der freien Verein
barung überlassen. Aber über den Schutz des Lohnes gegen
vorherige Beschlagnahme und Abtretung, über Mittel, Ort,
Fristen der Lohnzahlung, über Abzüge, Lohneinhaltung und
Lohnverwirkung, und dergleichen sind in vielen Staaten be
sondere Bestimmungen ergangen. Weichen sie auch im ein
zelnen voneinander ab, so ist doch der Grundgedanke überall