fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

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Einkommenspolitik. 
ging. Unter besonderen Verhältnissen hat eine entsprechende 
Einrichtung auch in Europa Anwendung gefunden. Zur Be 
kämpfung der Mißstände im englischen Hausgewerbe hat 1909 
ein Gesetz den englischen Handelsminister ermächtigt, für be 
stimmte Zweige des Hausgewerbes Lohnämter mit der Be 
fugnis zur Feststellung von Mindestlöhnen zu errichten, die 
nach bestimmter Frist vom Handelsminister für rechtsverbind 
lich erklärt werden. Ein allgemeines Übergehen zur unmittel 
baren staatlichen Festsetzung von Mindestlöhnen ist in den 
europäischen Ländern nicht zu erwarten. Eine mittelbare 
Begrenzung der. Lohnhöhe nach unten hat sich dagegen in 
euroväischen und anderen Ländern vielfach dadurch entwickelt, 
daß in wachsendem Maße den Verträgen wegen Übernahme 
öffentlicher Lieferungen und Arbeiten Abreden über die inne 
zuhaltenden Mindestlöhne eingefügt wurden. Das geschieht 
zum Teil zum Schutze der Unternehmer gegen diejenigen 
Unterbietungen, die sich auf Herabdrückung der Löhne auf 
bauen, also gegen eine besonders häßliche und gehässige Fornr 
unlauteren Wettbewerbes, kommt aber auch in solchen Fällen 
den Arbeitem zugute. 
Die Mindestlöhne, die von staatlichen und anderen öffent 
lichen Betrieben für die eigenen Arbeiter festgesetzt werden, 
können bei der großen und noch stark zunehmenden Ausbrei 
tung solcher Betriebe auch auf die Lohnhöhe sonstiger Arbeiter 
einwirken. 
Im übrigen ist in den europäischen und beu meisten an 
deren Ländern gegenwärtig die Lohnhöhe der freien Verein 
barung überlassen. Aber über den Schutz des Lohnes gegen 
vorherige Beschlagnahme und Abtretung, über Mittel, Ort, 
Fristen der Lohnzahlung, über Abzüge, Lohneinhaltung und 
Lohnverwirkung, und dergleichen sind in vielen Staaten be 
sondere Bestimmungen ergangen. Weichen sie auch im ein 
zelnen voneinander ab, so ist doch der Grundgedanke überall
	        
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