32
des Handels in ihren wichtigsten Betriebszweigen sowie der Konsumentenorganisationen
der einzelnen Wirtschaftsgebiete Rücksicht zu nehmen.
3. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder der
Zentral-Preisprüfungs-Kommission werden von dem mit der Leitung des
Amtes für Volksernährung betrauten Minister im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern bestellt. In gleicher Weise erfolgt ihre Enthebung.
4. Der Kommission gehören auch die Vertreter der beteiligten staatlichen
Zentralstellen und die Mitglieder des Direktoriums des Amtes für
Volksernährung sowie die von diesem Amte entsendeten Beamten an.
8 33. Die Zentral-Preisprüfungs-Kommission hat als Organ des
Amtes für Volksernährung folgende Aufgaben:
1. Sie hat die von den lokalen Preisprüfungsstellen aufgestellten
Richtpreise zu überprüfen, auf die Einhaltung eines richtigen Verhältnisses
zwischen den lokalen Richtpreisen hinzuwirken, nicht angemessene Richtpreise
zu beseitigen und überhaupt den lokalen Preisprüfungsstellen in dieser Hinsicht
die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Wo es angezeigt erscheint,
kann die Zentral-Preisprüfungs-Kommissiön selbst Richtpreise aufstellen.
Diese Richtpreise sind zu veröffentlichen und den lokalen Preisprüfungsstellen
mitzuteilen.
2. Sie hat auf eine gleichmäßige und stetige Tätigkeit der lokalen
Preisprüfungsstellen bei Erstattung der von diesen abzugebenden Gutachten
und Äußerungen hinzuwirken und zu diesem Zwecke den Preisprüfungsstellen
die erforderlichen Anleitungen zu geben.
3. Sie hat die von den Preisprüfungsstellen in Abschrift vorgelegten
Gutachten und Äußerungen zu sammeln, zu sichten und, soweit dies zweckmäßig
ist, der Veröffentlichung zuzuführen, sowie die Öffentlichkeit über die
Tätigkeit der Preisprüfungsstellen fortgesetzt aufzuklären.
4. Sie hat die staatlichen Zentralstellen bzw. das Amt für Volksernährung
bei allen die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen
betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen und auf deren Verlangen
Gutachten zu erstatten.
8 36. 1. Die Aufstellung von Richtpreisen kann nur erfolgen, soweit
für die betreffenden Bedarfsgegenstände nicht ein auf Grund des 8 17 oder
ein schon durch besondere Mmisterialverordnung festgesetzter Höchstpreis,
ein von einer staatlichen Zentralstelle bestimmter oder genehmigter Verkaufspreis
oder ein für staatlich bewirtschaftete Artikel bestimmter Übernahmepreis
besteht. Die auf Grund der 88 22 und 23 des Gesetzes vom
26. Dezember 1912 sReichs-Gesetzbl. Nr. 236) betreffend die Kriegsleistungen
festgesetzten Vergütungssätze stehen jedoch der Aufstellung von Richtpreisen
nicht entgegen.
Überdies dürfen die lokalen Preisprüfungsstellen einen Richtpreis für
den Kleinverkauf eines Bedarfsgegenstandes' nicht bestimmen, wenn die
politische Landesbehörde einen Maximaltarif (8 18) festgesetzt hat.
2. Bei Aufstellung der Richtpreise ist unter Berücksichtigung der durchschnittlich
notwendigen, einen entsprechenden Anteil der allgemeinen Regie
in sich schließenden Betriebskosten, eines durschnittlichen bürgerlichen Gewinnes
und der lokalen Verhältnisse insbesondere Bedacht zu nehmen,
A. auf die Transportspesen,
B. auf ein entsprechendes Verhältnis der Preise
a) für den Rohstoff, das Halbfabrikat und das Endprodukt,