Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

Beilage  Nr.  I.
v.  Schön  an  v.  Schuckmann  30.  Januar  1818  über  die  Verteilung
des  Retablissementsfonds.
(Geh.  St.  A.  Rep.  74  J  XX  Nr.  8  vol.  II.  Abschrift.)
Ewr.  Excellenz  Verfügung  vom  16.  d.  M.  die  Vertheilung  der  Retablißement-Gelder,
  insbesondere  der  für  die  kleinen  ländlichen  Grundbesitzer ­
  bestimmten  Summen  betreffend,  habe  ich  zu  erhalten  die  Ehre
gehabt.
Die  Königliche  Ordre  vom  13.  Novbr.  v.  I.,  welche  mir  des  Herrn
Staats-Canzlers  Durchlaucht  zur  Achtung  zugefertigt  haben,  befiehlt  für
Westpreußen,  daß  es  im  allgemeinen  bei  der  ständischen  Vertheilung  verbleiben, ­
  und  sub  2  daß  das,  was  in  Absicht  der  kleinen  Köllmischen  Güter
und  Städte  für  Ostpreußen  vorgeschrieben  ist,  auch  für  Westpreußen  in
Anwendung  kommen  soll.
Zu  Ausführung  dieses  letztgedachte,l  Allerhöchsten  Befehls  kam  es
zunächst  darauf  an,  zu  wißen,  was  in  diesem  Fall  in  Absicht  der  Köllmischen
Güter  für  Ostpreußen  speciell  bestimmt  ist,  und  Deshalb  wurden  Herrn
Staats-Canzlers  Durchlaucht,  welche  mir  die  Königliche  Ordre  zur  Achtung
eommumeirton,  ersucht,  die  speciellen  Bestimmungen  mitzutheilen,  und
Zugleich  der  ständische  Committee  in  Königsberg  aufgefordert,  die  diesfälligen
  Bestimmungen  zu  eommunioiren.
Die  Antwort  des  Herrn  Staats-Canzlers  Durchlaucht  hat  nicht  erfolgen ­
  können,  weil  nach  der  unterdeßeu  ergangenen  Königlichen  Ordre
vom  28.  Novbr.  v.  I.  Se.  Majestät  der  Erwägung  des  Herrn  Staats-Canzlers
anheim  geben:  ob  nicht  die  wegen  der  kleinen  Güter  zu  treffenden  Abänderungen, ­
  auf  sich  beruhen  bleiben  können.  Der  ständische  Committde  zu
Königsberg  zeigte  an,  daß  er  dem  ständischen  Plan  bei  der  Auszahlung
gefolgt  sey,  und  des  Herrn  Staats-Canzlers  Durchlaucht,  dem  Se.  Majestät
nach  der  Königlichen  Ordre  vom  28.  Novbr.  v.  I.  die  Bestimmung  der
zweifelhaften  Punkte  übertragen  haben,  die  geschehene  Vertheilung  theils
            
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