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genehmigt, theils nicht gemißbilligt und sich den weiteren Bescheid vor
behalten hätten.
Nun erhielt ich Ewr. p. Verfügung vom 19. v. M.: nach welcher eine
anderweitige Vertheilung der allen kleinen Grundbesitzern bewilligten
Summe ohne Rücksicht auf adeliche oder köllmische Güter und zwar durch
die Regierungen vorgenommen werden soll. Hiebei mußten Mißverständ-
niße statt finden, denn
1, erlaubt die Königliche Ordre vom 13. Novbr. v. I. nur eine Verände
rung in Absicht der Köllmer. Köllmer giebt es aber in dieser Pro
vinz in der Regel nur im Marienburgschen Kreise, wo die General-
Versamlung auch nur ein ^.versional-tzuantum für sie angenommen
hat, und in Marienwerderschen Kreise. Die Köllmer hören in der Regel
mit der Weichsel auf, im ganzen Kreise; im eigentlichen Westpreußen
giebt es keinen Köllmer, und die in der Nachweisung bemerkten kleinen
Güter sind in der Regel adelige Güter oder Hintersaaßen in adelichen
Gütern, in Absicht derer die Königliche Ordre vom 13. Novbr. v. I.
sub 6 bestimmt, daß die für sie von den Ständen angenommene
Rate ihnen zu Theil werde.
2, Die Königliche Ordre vom 28. Novbr. v. I. bestimmt, daß des Herrn
Staats-Canzlers Durchlaucht noch erwägen sollen, ob der Antrag: in
Absicht der kleinen ländlichen Grundbesitzer Veränderungen vorzu
nehmen nicht auf sich beruhen könne. Die in dieser Provinz für Köll
mer gegebene Regel, welche nach Ewr. p. Erlaß vom 19. v. M. hier
auch auf adeliche Güter angewendet werden soll, laßen Se. Majestät
daher Höchselbst sogar wegen der Köllmischen Güter noch dahin ge
stellt seyn.
3, Ewr. p. Verfügung vom 19. v. M. setzt voraus, daß die specielle Ver
theilung der Retablissements-Gelder auf die kleinen Grundbesitzer, wie
in Ostpreußen, hier auch von dem Landtage erfolgt, und daß es mit
Recht rathsam sey, die specielle Vertheilung durch Ausschüße in jedem
Kreise den Kreis-Eingeseßenen zu überlaßen. Das erste ist hier aber
nicht derFall, wieEwr. p. aus den eingereichten Landtags-Verhandlungen
in jedem Fall werden zu ersehen geruhet haben. In jedem Kreise
wurden zuerst vor dem Zusammentritt des Landtages unter dem
Landrathe Kreis-Ausschüße gebildet, diese machten die Vertheilung;
die Arbeiten derselben wurden darauf von den benachbarten beiden
Kreis-Boten mit einem Königlichen Oommissario sorgfältig reviclirt,
und nun erst trat die Prüfung des Landtages ein. Diese Kreis-Com-
missionen bestehen noch. Das, was die Verfügung vom 19. v. M. wollte,
ist also hier gleich Anfangs noch sorgfältiger beobachtet, als die Ver
fügung es fordert. Es ist bei der Vertheilung und bei der letzten An-