Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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genehmigt, theils nicht gemißbilligt und sich den weiteren Bescheid vor 
behalten hätten. 
Nun erhielt ich Ewr. p. Verfügung vom 19. v. M.: nach welcher eine 
anderweitige Vertheilung der allen kleinen Grundbesitzern bewilligten 
Summe ohne Rücksicht auf adeliche oder köllmische Güter und zwar durch 
die Regierungen vorgenommen werden soll. Hiebei mußten Mißverständ- 
niße statt finden, denn 
1, erlaubt die Königliche Ordre vom 13. Novbr. v. I. nur eine Verände 
rung in Absicht der Köllmer. Köllmer giebt es aber in dieser Pro 
vinz in der Regel nur im Marienburgschen Kreise, wo die General- 
Versamlung auch nur ein ^.versional-tzuantum für sie angenommen 
hat, und in Marienwerderschen Kreise. Die Köllmer hören in der Regel 
mit der Weichsel auf, im ganzen Kreise; im eigentlichen Westpreußen 
giebt es keinen Köllmer, und die in der Nachweisung bemerkten kleinen 
Güter sind in der Regel adelige Güter oder Hintersaaßen in adelichen 
Gütern, in Absicht derer die Königliche Ordre vom 13. Novbr. v. I. 
sub 6 bestimmt, daß die für sie von den Ständen angenommene 
Rate ihnen zu Theil werde. 
2, Die Königliche Ordre vom 28. Novbr. v. I. bestimmt, daß des Herrn 
Staats-Canzlers Durchlaucht noch erwägen sollen, ob der Antrag: in 
Absicht der kleinen ländlichen Grundbesitzer Veränderungen vorzu 
nehmen nicht auf sich beruhen könne. Die in dieser Provinz für Köll 
mer gegebene Regel, welche nach Ewr. p. Erlaß vom 19. v. M. hier 
auch auf adeliche Güter angewendet werden soll, laßen Se. Majestät 
daher Höchselbst sogar wegen der Köllmischen Güter noch dahin ge 
stellt seyn. 
3, Ewr. p. Verfügung vom 19. v. M. setzt voraus, daß die specielle Ver 
theilung der Retablissements-Gelder auf die kleinen Grundbesitzer, wie 
in Ostpreußen, hier auch von dem Landtage erfolgt, und daß es mit 
Recht rathsam sey, die specielle Vertheilung durch Ausschüße in jedem 
Kreise den Kreis-Eingeseßenen zu überlaßen. Das erste ist hier aber 
nicht derFall, wieEwr. p. aus den eingereichten Landtags-Verhandlungen 
in jedem Fall werden zu ersehen geruhet haben. In jedem Kreise 
wurden zuerst vor dem Zusammentritt des Landtages unter dem 
Landrathe Kreis-Ausschüße gebildet, diese machten die Vertheilung; 
die Arbeiten derselben wurden darauf von den benachbarten beiden 
Kreis-Boten mit einem Königlichen Oommissario sorgfältig reviclirt, 
und nun erst trat die Prüfung des Landtages ein. Diese Kreis-Com- 
missionen bestehen noch. Das, was die Verfügung vom 19. v. M. wollte, 
ist also hier gleich Anfangs noch sorgfältiger beobachtet, als die Ver 
fügung es fordert. Es ist bei der Vertheilung und bei der letzten An-
	        
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