104
nähme von Seiten des Landtages genau nach den vorgeschriebenen
Regeln verfahren, wie der ständische Oommittöo nach der letzten
Versammlung in dem Bericht an des Herrn Staats-Canzlers Durch
laucht unter dem 22. d. M. klar dargethan hat.
Endlich
4, bestimmen Ewr. p. in jener Verfügung, daß in dieser Angelegenheit,
welche nach mehrmaligen Befehlen Sr. Majestät als ständisch be
handelt werden soll, die Festsetzung von den Regierungen erfolgen soll.
Hiedurch hörte diese Angelegenheit auf, ständische Sache zu seyn, weil,
wenn sie dies ist, sie den Königlichen Befehlen nach, zum Ressort des
Oberpräsidenten, den, alle ständische Sachen übertragen sind, gehört,
und der als Königlicher Commissarius zwar nichts festzusetzen, aber die
Beschlüße der Stände zu oontrolliren hat. Die Verfügung bestimmte
sogar das Verhältniß des Ober-Präsidenten zu den Regierungen
widerstreitend der Jmmediat-Jnstruction, obgleich keine Kabinets-
Ordre beilag, ohne welche ich aber als Ober-Präsident, ohne niich
verantwortlich zu machen, keine andere Stellung annehmen darf.
Es könnte indeßen hieraus insbesondere bei dem guten Verhältniße, in
dem ich mit der mir untergeordneten Regierungen stehe, in der Sache
selbst nicht wesentlich ankommen. In Absicht der adelichen Güter und
deren Hintersaaßen hatten Se. Majestät ohne Rücksicht auf die Größe
der Güter den Plan genehmigt, und es durfte nach der Königlichen
Bestimmung hier keine Veränderung stattfinden. Die Köllmer in dem
kleinen Theile der Provinz, wo sie nur existiren, sind größtentheils
nur in Masse angenommen, also ist die Vertheilung noch vorbehalten,
welche ich den Regierungen mit den bestehenden Kreis-Commissionen
unter meiner Controlle überlaßen zu können glaubte. Die erste Rate
des Geldes wurde mit Sehnsucht von der ganzen Provinz posttäglich
erwartet. Es war keine Zeit zu verlieren und da, ich in der Regel alles
durch die Regierungen gehen laße und mit ihnen mache, so übertrug
ich ihnen in dieser speciellen Sache gerne diese meiner Verantwortlich
keit von Sr. Majestät übergebene Sache und instruirte sie unter dem
4. d. M. in der Ewr. p. unter dem 6. d. M. angezeigten Art, wobei der
Königliche Befehl befolgt wurde, und doch das geschah, was ohne Ver
letzung der mir zur Achtung zugefertigten Königlichen Befehle und
des von Sr. Majestät mir angewiesenen Dienst-Verhältnißes nach
Ewr. p. Verfügung geschehen konnte.
Dies haben nun Ewr. p. unter dem 16. d. M. nicht zu billigen geruhet,
int Gegenteil gefordert: daß das für die ländlichen Gutsbesitzer unter
3000 rth. Werth bestimmte Quantum ohne Rücksicht auf Adel oder Köllmer
durch die ganze Provinz aufs Neue vertheilt und von den Regierungen