Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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nähme von Seiten des Landtages genau nach den vorgeschriebenen 
Regeln verfahren, wie der ständische Oommittöo nach der letzten 
Versammlung in dem Bericht an des Herrn Staats-Canzlers Durch 
laucht unter dem 22. d. M. klar dargethan hat. 
Endlich 
4, bestimmen Ewr. p. in jener Verfügung, daß in dieser Angelegenheit, 
welche nach mehrmaligen Befehlen Sr. Majestät als ständisch be 
handelt werden soll, die Festsetzung von den Regierungen erfolgen soll. 
Hiedurch hörte diese Angelegenheit auf, ständische Sache zu seyn, weil, 
wenn sie dies ist, sie den Königlichen Befehlen nach, zum Ressort des 
Oberpräsidenten, den, alle ständische Sachen übertragen sind, gehört, 
und der als Königlicher Commissarius zwar nichts festzusetzen, aber die 
Beschlüße der Stände zu oontrolliren hat. Die Verfügung bestimmte 
sogar das Verhältniß des Ober-Präsidenten zu den Regierungen 
widerstreitend der Jmmediat-Jnstruction, obgleich keine Kabinets- 
Ordre beilag, ohne welche ich aber als Ober-Präsident, ohne niich 
verantwortlich zu machen, keine andere Stellung annehmen darf. 
Es könnte indeßen hieraus insbesondere bei dem guten Verhältniße, in 
dem ich mit der mir untergeordneten Regierungen stehe, in der Sache 
selbst nicht wesentlich ankommen. In Absicht der adelichen Güter und 
deren Hintersaaßen hatten Se. Majestät ohne Rücksicht auf die Größe 
der Güter den Plan genehmigt, und es durfte nach der Königlichen 
Bestimmung hier keine Veränderung stattfinden. Die Köllmer in dem 
kleinen Theile der Provinz, wo sie nur existiren, sind größtentheils 
nur in Masse angenommen, also ist die Vertheilung noch vorbehalten, 
welche ich den Regierungen mit den bestehenden Kreis-Commissionen 
unter meiner Controlle überlaßen zu können glaubte. Die erste Rate 
des Geldes wurde mit Sehnsucht von der ganzen Provinz posttäglich 
erwartet. Es war keine Zeit zu verlieren und da, ich in der Regel alles 
durch die Regierungen gehen laße und mit ihnen mache, so übertrug 
ich ihnen in dieser speciellen Sache gerne diese meiner Verantwortlich 
keit von Sr. Majestät übergebene Sache und instruirte sie unter dem 
4. d. M. in der Ewr. p. unter dem 6. d. M. angezeigten Art, wobei der 
Königliche Befehl befolgt wurde, und doch das geschah, was ohne Ver 
letzung der mir zur Achtung zugefertigten Königlichen Befehle und 
des von Sr. Majestät mir angewiesenen Dienst-Verhältnißes nach 
Ewr. p. Verfügung geschehen konnte. 
Dies haben nun Ewr. p. unter dem 16. d. M. nicht zu billigen geruhet, 
int Gegenteil gefordert: daß das für die ländlichen Gutsbesitzer unter 
3000 rth. Werth bestimmte Quantum ohne Rücksicht auf Adel oder Köllmer 
durch die ganze Provinz aufs Neue vertheilt und von den Regierungen
	        
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