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hatte die Rechtsprechung des Reichsgerichts den in der Verordnung
nicht genauer umschriebenen Begriff Selbstkosten in zahlreichen
Entscheidungen erläutert. Die Begründung der zweiten Verordnung
vom 8. Mai 1918 gab endlich eine Rezeptur für die Errechnung
des Gestehungspreises im Sinne dieser Verordnung. Danach bilden
Unternehmerlolin, Kapitalzins und Risikoprämie Bestandteile der Ge
stehungskosten, d. h. hier der Selbstkosten, soweit dieser Begriff
im Einzelfall einer straf gerichtlichen Nachprüfung unterzogen wird.
Die Risikoprämie als Selbstkostenbestandteil ist eine Erfindung der
Kriegswirtschaft. Vorher berücksichtigte man „unvorhergesehene“
Ereignisse durch Sicherheitszuschläge, Abrundung der Beträge, Er
höhung des Gewinnzuschlages.
Dieses Berechnungsschema hat jedoch nur Geltung für jene
Fälle, in denen Kriegswucherverdacht oder übermäßige strafrechtlich
zu verfolgende Preissteigerung bestimmter Gegenstände vorliegen;
hatte jedoch keine bindende Kraft für die Preisprüfungsstellen bei
der Errechnung eines angemessenen Preises als Grundlage für zivil-
rechtliche Werk- und Kaufverträge mit der Militärverwaltung. Zur
Klärung der vorhin angeschnittenen Fragen hat diese Verordnung
nicht beitragen können. Die Subjektivität des Begriffes bleibt auch
weiterhin bestehen.
Hier soll nur eine Frage grundsätzlich erörtert werden: Ge
hören die Zinsen zu den Selbstkosten oder nicht? In dieser
Frage sind die Meinungen heterogen 1 ).
Es sind zu unterscheiden aktive und passive Zinsen, je
nachdem sie als Einnahme- oder Ausgabeposten erscheinen, und
rechnungsmäßige Zinsenverluste. Hier interessieren nur
Zinsenausgaben und Zinsenverluste. Besonderer Erwähnung be
dürfen : die Zinsverluste auf das Anlagekapital und die Liager -
zinsen, das sind Zinsverluste von der Fertigstellung bis zum Ver
kauf des Fabrikats bzw. Verluste auf die Barauslagen vom Einkauf
’) Vgl. beispielsweise Esch, Über den Einfluß der Geschwindigkeit der
Beförderung auf die Selbstkosten der Eisenbahnen. Jena 1911, S. 13. Er unter
scheidet Betriebskosten und Selbstkosten. Die Betriebskosten, vermehrt um die
Verzinsung des in Fahrzeugen angelegten und des sonstigen Anlage
kapitals, geben die Selbstkosten; dagegen Nördling, Die Selbstkosten der
Eisenbahntransporte, und andere Autoren, welche die Zinsen des Anlagekapitals
nicht zu den Selbstkosten rechnen. Vgl. auch Meitzer, Die Grundzüge der
geschäftlichen Kostenberechnung. Saarbrücken 1910. S. 21. Berliner, Ab
schreibungen und Zinsen in der Kalkulation. In der Zeitschrift für Handels
wissenschaft und Handelspraxis. 1909. In den praktischen Beispielen dieses
Buches sind wiederholt Zinsen verschiedener Art in Rechnung gestellt, auch
dann, wenn dieses Verfahren mit den theoretischen Erörterungen nicht in
Einklang steht.