Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Liquidationsbilanzen. 
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26. Abschnitt. 
Liquidationsbilanzen. 
a) Offene Handelsgesellschaft (§§ 145—158 HGB.) 1 ). Die 
Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft kann erfolgen durch 
Liquidation, Naturalverteilung der Gesellschaftsaktiva, durch 
Ausscheiden eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die 
übrigen Gesellschafter, Verkauf in Bausch und Bogen, Über 
tragung des Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven unter 
Abfindung der Gesellschafter, Umwandlung in eine andere 
Rechtsform usw. 
Die Liquidatoren haben die Pflicht, die laufenden Geschäfte 
zu beendigen, die Forderungen einzuziehen (auch Abtretung und 
Aufrechnung sind zulässig), das übrige Vermögen in Geld umzu 
setzen (durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung) und die 
Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte 
können sie auch neue Geschäfte eingehen. Bei Beginn sowie bei 
Beendigung der Liquidation ist eine B. aufzustellen. Die ordent 
liche Jahresbilanz ist nicht mehr aufzumachen, doch empfiehlt 
es sich, bei langandauernder Liquidation alljährlich behufs Über 
sicht eine B. aufzustellen. 
Die „Eröffnungsbilanz für die Liquidation“ stützt sich auf 
die bisher geführten Bücher. Die Vermögensgegenstände sind 
grundsätzlich nach § 40 HGB. zu bewerten, obgleich eine andere 
oder eine unrichtige Bewertung auf das Endergebnis der Liqui 
dation, die Kapitalanteile der Gesellschafter nach beendigter 
Liquidation, ohne Einfluß ist. Der Betrag des Gesellschafts 
vermögens wird häufig auf ein allgemeines Liquidations-Kapital 
konto oder auf einzelne Liquidations-Kapitalkonten der Gesell 
schafter übertragen. Die Weitertührung der etwa vorhandenen 
doppelten Buchführung ist überflüssig; doch hat der Liquidator, 
der eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Vermögens- 
Verwaltung hat, ordnungsmäßig Rechnung zu legen (§ 259 BGB.). 
») Franken, Die Liquidation der oü'enen Handelsgesellschaft in ge 
schichtlicher Entwicklung. Stuttgart 1890. Flechtheirn in Düringer-Hachen 
burg, Handelsgesetzbuch, IV. 1917, S. 663ff.
	        
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