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Die Bewertung der Bilanzposten.
den Betrag des Reingewinns zur Deckung des in der nächsten B.
zu verrechnenden Verlustes zurückstellen.
Nach dem deutschen Aktienrecht hat die Feststellung der
Bilanz durch die Generalversammlung zu erfolgen. Es kann Vor
kommen, daß die in der Generalversammlung entscheidende Mehr
heit die Bilanzwerte falsch schätzt, indem sie sie zu hoch oder
zu niedrig bewertet. Nun enthält der § 261 HGB. gewisse Vor
schriften zwingender Natur über die Aufstellung von Bilanzen
und es ist möglich, daß die von der Generalversammlung ge
schaffene Schätzung der Bilanzwerte die Normen des § 261
materiell verletzt. Unterliegt eine materiell falsche Bilanz
wertung der Anfechtung und macht es hierbei einen Unterschied,
ob die Werte zu hoch oder ob sie zu niedrig geschätzt sind ?
Hierüber hat das Reichsgericht Grundsätze (Entsch. des RG.
72/33. Urteil II 717/08 vom 15. Oktober 1909) formuliert,
die besagen:
„Allerdings enthalte § 261 Nr. 3 HGB. zwingendes Recht.
Aber über die Höhe der Abschreibung entscheide doch in jedem
Fall die Generalversammlung, indem sie gemäß § 260 HGB. eine
Abschätzung nach dem Ermessen der Mehrheit vornehme. Ein
Vergreifen bei dieser Schätzung sei somit keine Verletzung der
Zwangsvorschrift des § 261 Nr. 3 HGB., sondern eine in An
erkennung dieser Grundsätze vorgenommene, nur tatsächlich zu
hohe Bewertung der Anlagen. Genehmige die Generalversamm
lung eine Bilanz mit den geringen Abschreibungen, so verfahre
sie wirtschaftlich unrichtig, sie verletze aber kein Gesetz, wenn
sie das Verhältnis der Abnutzung zum Anschaffungs- oder Her
stellungspreis unrichtig beurteile. Der Aktionär könne also
nicht damit gehört werden, daß die Bewertung materiell un
richtig sei; das würde das Schätzungsrecht der Mehrheit auf-
heben. Was das Reichsgericht früher bei zu hohen Abschreibun
gen angenommen habe (daß die Anfechtung nur zulässig sei,
wenn Arglist nachzuweisen oder die Bilanz als eine willkürliche,
nach kaufmännischen Grundsätzen offenbar irrtümliche er
scheine), müsse auch bei zu niedrigen Abschreibungen Geltung
haben.“
Der Gesetzgeber verlangt nach § 40 Einstellung von Tages
werten für Veräußerungsgegenstände, d. h. nicht des wirklichen