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Abschreibungen-
die durch die Dividendenpolitik, Konjunktur, Sinken des An
schaffungspreises, d. h. des Sachwertes des Anlagevermögens und
viele andere wirtschaftliche, für die einzelne Unternehmung
häufig nur individuell bestimmbare Momente beeinflußt wird.
Jede über das notwendige Maß hinausgehende Abschreibung
ist, wie jede Abschreibung, formell Vermögensminderung bzw.
Minderung des Reingewinns, materiell hingegen eine Gewinn-
rücklage. Den ordentlichen, regelmäßigen, alljährlichen Abschrei
bungen stehen außerordentliche, unregelmäßige, häufig einmalige
Abschreibungen gegenüber 1 ). Beide können notwendige Wert
minderungen oder übermäßige Abschreibungen darstellen. So
kann eine außerordentliche Abschreibung notwendig werden als
nachträgliche Korrektur ungenügender Abschreibungen infolge
der Überbewertung bei Gründungen, bei größerer Inanspruch
nahme der Maschinen, durch Erfindung neuer Maschinen anderer
Konstruktion, wenn teure Umbauten zwar den Buchwert, nicht
aber den wirtschaftlichen Wert der Anlage erhöhen, wenn zu
außerordentlich hohen Preisen zugebaut wurde u. dgl. Die Ab-
Schreibungsbewertung wird vorzugsweise für Anlagevermögen
und Betriebsgegenstände, die nicht zur Veräußerung bestimmt
sind, angewendet, ohne auf diese Teile des Vermögens beschränkt
zu sein.
Übermäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen und solche
auf das Betriebsvermögen wirken verschieden, a) Die Über
abschreibungen auf Anlagevermögen binden bei Gewinnverteilungs
gesellschaften dauernd flüssige Mittel; ihre Liquidierung erfolgt
durch nachträgliche Höherbewertung, durch ein „Hinaufschrei
ben“ des betreffenden Vermögenswertes, deren Zulässigkeit viel
fach bestritten wird, ein Hinaufschreiben des Bilanzwertes, der
nicht über den gegenwärtigen Wert hinausgehen darf. Diese
Höherbewertung wird in der Bilanz als „Zugang“ eingestellt.
Andere Möglichkeiten der Liquidierung sind die Veräußerung
des Vermögensobjektes oder die Einbringung in eine Tochter
gesellschaft. Die Überabschreibung auf Anlagevermögen erfolgt
in der Form der „Abschreibung“ (sichtbar in der Gewinn- und
Verlustrechnung oder dort unsichtbar), oder durch Buchung der
*) Sie sollen als solche erkennbar gemacht werden (Extra-Abschrei
bung, Sanierungs-Abschreibung o. ä.l.