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Abschreibungen-
die durch die Dividendenpolitik, Konjunktur, Sinken des Anschaffungspreises,
d. h. des Sachwertes des Anlagevermögens und
viele andere wirtschaftliche, für die einzelne Unternehmung
häufig nur individuell bestimmbare Momente beeinflußt wird.
Jede über das notwendige Maß hinausgehende Abschreibung
ist, wie jede Abschreibung, formell Vermögensminderung bzw.
Minderung des Reingewinns, materiell hingegen eine Gewinnrücklage.
Den ordentlichen, regelmäßigen, alljährlichen Abschreibungen
stehen außerordentliche, unregelmäßige, häufig einmalige
Abschreibungen gegenüber 1 ). Beide können notwendige Wertminderungen
oder übermäßige Abschreibungen darstellen. So
kann eine außerordentliche Abschreibung notwendig werden als
nachträgliche Korrektur ungenügender Abschreibungen infolge
der Überbewertung bei Gründungen, bei größerer Inanspruchnahme
der Maschinen, durch Erfindung neuer Maschinen anderer
Konstruktion, wenn teure Umbauten zwar den Buchwert, nicht
aber den wirtschaftlichen Wert der Anlage erhöhen, wenn zu
außerordentlich hohen Preisen zugebaut wurde u. dgl. Die Ab-Schreibungsbewertung
wird vorzugsweise für Anlagevermögen
und Betriebsgegenstände, die nicht zur Veräußerung bestimmt
sind, angewendet, ohne auf diese Teile des Vermögens beschränkt
zu sein.
Übermäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen und solche
auf das Betriebsvermögen wirken verschieden, a) Die Überabschreibungen
auf Anlagevermögen binden bei Gewinnverteilungsgesellschaften
dauernd flüssige Mittel; ihre Liquidierung erfolgt
durch nachträgliche Höherbewertung, durch ein „Hinaufschreiben“
des betreffenden Vermögenswertes, deren Zulässigkeit vielfach
bestritten wird, ein Hinaufschreiben des Bilanzwertes, der
nicht über den gegenwärtigen Wert hinausgehen darf. Diese
Höherbewertung wird in der Bilanz als „Zugang“ eingestellt.
Andere Möglichkeiten der Liquidierung sind die Veräußerung
des Vermögensobjektes oder die Einbringung in eine Tochtergesellschaft.
Die Überabschreibung auf Anlagevermögen erfolgt
in der Form der „Abschreibung“ (sichtbar in der Gewinn- und
Verlustrechnung oder dort unsichtbar), oder durch Buchung der
*) Sie sollen als solche erkennbar gemacht werden (Extra-Abschreibung,
Sanierungs-Abschreibung o. ä.l.