Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Das  Kapital.

c)  Reserven  für  die  geheimen,  „hinter  der  Front“  stehenden
Reservekapitalien  1 ).
Die  Reservekonten  sind  auf  gesetzliche  oder  statutarische
Bestimmungen  oder  auf  Generalversammlungsbeschluß  zurückzuführen. ­
  Ihre  Speisung  (Dotierung,  „Überweisung“)  erfolgt
entweder  während  des  Bilanzjahres  oder  erst  bei  der  Gewinnverteilung, ­
  und  zwar  offen  und  sichtbar  in  der  Bilanz  oder  in
der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  oder  im  Gewinnverteilungsvorschlag; ­
  oder  im  geheimen,  unsichtbar  für  die  Bilanzleser.
Die  Reservekonten  werden  entweder  aus  dem  Reingewinn  im
allgemeinen  gespeist  oder  aus  bestimmten  Gewinnquellen,  z.  B-Rückstellung
  von  Effektenkurs-  und  Grundstücksveräußerungsgewinnen, ­
  das  Emissionsagio  bei  der  Begebung  von  Pfandbriefen,
die  Provisionsreserven  der  Hypothekenbanken.
Über  die  Verwendung  der  Reservekapitalien  werden  im  Geschäftsbericht ­
  oder  in  der  Bilanz  oder  in  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  Angaben  gemacht  (ausnahmsweise  im  Gewinnverteilungsvorschlag); ­
  endlich  geht  man  über  die  Verwendung
einer  Reserve  auch  stillschweigend  hinweg.
Eine  offene  Reserve  kann  ihrer  Bestimmung  nach  Verwendung ­
  linden,  in  eine  andere  offene  Reserve  oder  in  eine  stille
Reserve  umgewandelt  werden,  sie  kann  sichtbar  oder  verschleiert
dem  verteilungsfähigen.  Reingewinn  zugeführt  („Ausschüttung“
einer  Reserve),  schließlich  kann  eine  stille  Reserve  in  eine  offene
umgewandelt  werden.
Der  Begriff:  Unternehmerkapital  ist  ein  privatwirtschaftlicbrechtlicher;
  das  Unternehmungskapital  ist  die  Gesamtheit  aller
einer  Unternehmung  zur  Verfügung  stehenden  Kapitalien,  die
x )  Manche  Praktiker  (und  Theoretiker)  machen  einen  Unterschied
zwischen  Reservekapitalicn  und  Rückstellungen-,  sie  wollen  unter  Reservekapitalien
  solche  von  verhältnismäßiger  Dauer  verstehen,  wie  die  Zwangsreserve, ­
  während  Rückstellungen  ihrer  Meinung  nach  vorübergehende
Zusatzkapitalien  sind  (z.  B.  Gewinnvortrag,  Ausgabenreserve  u.  a.).  Wh
halten  diese  Unterscheidung  nicht  für  zutreffend.  Auch  der  Gesetzgeber
spricht  (infolge  eines  redaktionellen  Versehens)  einmal  vom  Reservefonds
(§§  261 5 ,  262,  329  RGB.),  dann  wiederum  von  Rücklagen  (§§  237,  245),
ohne  damit  eine  grundsätzliche  Unterscheidung  kennzeichnen  zu  wollen
Zu  den  Rücklagen  gehört  auch  die  Rückstellung  in  den  gesetzlichen  Reservefonds. ­

            
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