Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Das Kapital. 
c) Reserven für die geheimen, „hinter der Front“ stehenden 
Reservekapitalien 1 ). 
Die Reservekonten sind auf gesetzliche oder statutarische 
Bestimmungen oder auf Generalversammlungsbeschluß zurück 
zuführen. Ihre Speisung (Dotierung, „Überweisung“) erfolgt 
entweder während des Bilanzjahres oder erst bei der Gewinn 
verteilung, und zwar offen und sichtbar in der Bilanz oder in 
der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Gewinnverteilungs 
vorschlag; oder im geheimen, unsichtbar für die Bilanzleser. 
Die Reservekonten werden entweder aus dem Reingewinn im 
allgemeinen gespeist oder aus bestimmten Gewinnquellen, z. B- 
Rückstellung von Effektenkurs- und Grundstücksveräußerungs 
gewinnen, das Emissionsagio bei der Begebung von Pfandbriefen, 
die Provisionsreserven der Hypothekenbanken. 
Über die Verwendung der Reservekapitalien werden im Ge 
schäftsbericht oder in der Bilanz oder in der Gewinn- und Ver 
lustrechnung Angaben gemacht (ausnahmsweise im Gewinn 
verteilungsvorschlag); endlich geht man über die Verwendung 
einer Reserve auch stillschweigend hinweg. 
Eine offene Reserve kann ihrer Bestimmung nach Verwen 
dung linden, in eine andere offene Reserve oder in eine stille 
Reserve umgewandelt werden, sie kann sichtbar oder verschleiert 
dem verteilungsfähigen. Reingewinn zugeführt („Ausschüttung“ 
einer Reserve), schließlich kann eine stille Reserve in eine offene 
umgewandelt werden. 
Der Begriff: Unternehmerkapital ist ein privatwirtschaftlicb- 
rechtlicher; das Unternehmungskapital ist die Gesamtheit aller 
einer Unternehmung zur Verfügung stehenden Kapitalien, die 
x ) Manche Praktiker (und Theoretiker) machen einen Unterschied 
zwischen Reservekapitalicn und Rückstellungen-, sie wollen unter Reserve- 
kapitalien solche von verhältnismäßiger Dauer verstehen, wie die Zwangs 
reserve, während Rückstellungen ihrer Meinung nach vorübergehende 
Zusatzkapitalien sind (z. B. Gewinnvortrag, Ausgabenreserve u. a.). Wh 
halten diese Unterscheidung nicht für zutreffend. Auch der Gesetzgeber 
spricht (infolge eines redaktionellen Versehens) einmal vom Reservefonds 
(§§ 261 5 , 262, 329 RGB.), dann wiederum von Rücklagen (§§ 237, 245), 
ohne damit eine grundsätzliche Unterscheidung kennzeichnen zu wollen 
Zu den Rücklagen gehört auch die Rückstellung in den gesetzlichen Re 
servefonds.
	        
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