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Das Kapital.
c) Reserven für die geheimen, „hinter der Front“ stehenden
Reservekapitalien 1 ).
Die Reservekonten sind auf gesetzliche oder statutarische
Bestimmungen oder auf Generalversammlungsbeschluß zurückzuführen.
Ihre Speisung (Dotierung, „Überweisung“) erfolgt
entweder während des Bilanzjahres oder erst bei der Gewinnverteilung,
und zwar offen und sichtbar in der Bilanz oder in
der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Gewinnverteilungsvorschlag;
oder im geheimen, unsichtbar für die Bilanzleser.
Die Reservekonten werden entweder aus dem Reingewinn im
allgemeinen gespeist oder aus bestimmten Gewinnquellen, z. B-Rückstellung
von Effektenkurs- und Grundstücksveräußerungsgewinnen,
das Emissionsagio bei der Begebung von Pfandbriefen,
die Provisionsreserven der Hypothekenbanken.
Über die Verwendung der Reservekapitalien werden im Geschäftsbericht
oder in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung
Angaben gemacht (ausnahmsweise im Gewinnverteilungsvorschlag);
endlich geht man über die Verwendung
einer Reserve auch stillschweigend hinweg.
Eine offene Reserve kann ihrer Bestimmung nach Verwendung
linden, in eine andere offene Reserve oder in eine stille
Reserve umgewandelt werden, sie kann sichtbar oder verschleiert
dem verteilungsfähigen. Reingewinn zugeführt („Ausschüttung“
einer Reserve), schließlich kann eine stille Reserve in eine offene
umgewandelt werden.
Der Begriff: Unternehmerkapital ist ein privatwirtschaftlicbrechtlicher;
das Unternehmungskapital ist die Gesamtheit aller
einer Unternehmung zur Verfügung stehenden Kapitalien, die
x ) Manche Praktiker (und Theoretiker) machen einen Unterschied
zwischen Reservekapitalicn und Rückstellungen-, sie wollen unter Reservekapitalien
solche von verhältnismäßiger Dauer verstehen, wie die Zwangsreserve,
während Rückstellungen ihrer Meinung nach vorübergehende
Zusatzkapitalien sind (z. B. Gewinnvortrag, Ausgabenreserve u. a.). Wh
halten diese Unterscheidung nicht für zutreffend. Auch der Gesetzgeber
spricht (infolge eines redaktionellen Versehens) einmal vom Reservefonds
(§§ 261 5 , 262, 329 RGB.), dann wiederum von Rücklagen (§§ 237, 245),
ohne damit eine grundsätzliche Unterscheidung kennzeichnen zu wollen
Zu den Rücklagen gehört auch die Rückstellung in den gesetzlichen Reservefonds.