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Das Kapital.
c) Reserven für die geheimen, „hinter der Front“ stehenden
Reservekapitalien 1 ).
Die Reservekonten sind auf gesetzliche oder statutarische
Bestimmungen oder auf Generalversammlungsbeschluß zurück
zuführen. Ihre Speisung (Dotierung, „Überweisung“) erfolgt
entweder während des Bilanzjahres oder erst bei der Gewinn
verteilung, und zwar offen und sichtbar in der Bilanz oder in
der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Gewinnverteilungs
vorschlag; oder im geheimen, unsichtbar für die Bilanzleser.
Die Reservekonten werden entweder aus dem Reingewinn im
allgemeinen gespeist oder aus bestimmten Gewinnquellen, z. B-
Rückstellung von Effektenkurs- und Grundstücksveräußerungs
gewinnen, das Emissionsagio bei der Begebung von Pfandbriefen,
die Provisionsreserven der Hypothekenbanken.
Über die Verwendung der Reservekapitalien werden im Ge
schäftsbericht oder in der Bilanz oder in der Gewinn- und Ver
lustrechnung Angaben gemacht (ausnahmsweise im Gewinn
verteilungsvorschlag); endlich geht man über die Verwendung
einer Reserve auch stillschweigend hinweg.
Eine offene Reserve kann ihrer Bestimmung nach Verwen
dung linden, in eine andere offene Reserve oder in eine stille
Reserve umgewandelt werden, sie kann sichtbar oder verschleiert
dem verteilungsfähigen. Reingewinn zugeführt („Ausschüttung“
einer Reserve), schließlich kann eine stille Reserve in eine offene
umgewandelt werden.
Der Begriff: Unternehmerkapital ist ein privatwirtschaftlicb-
rechtlicher; das Unternehmungskapital ist die Gesamtheit aller
einer Unternehmung zur Verfügung stehenden Kapitalien, die
x ) Manche Praktiker (und Theoretiker) machen einen Unterschied
zwischen Reservekapitalicn und Rückstellungen-, sie wollen unter Reserve-
kapitalien solche von verhältnismäßiger Dauer verstehen, wie die Zwangs
reserve, während Rückstellungen ihrer Meinung nach vorübergehende
Zusatzkapitalien sind (z. B. Gewinnvortrag, Ausgabenreserve u. a.). Wh
halten diese Unterscheidung nicht für zutreffend. Auch der Gesetzgeber
spricht (infolge eines redaktionellen Versehens) einmal vom Reservefonds
(§§ 261 5 , 262, 329 RGB.), dann wiederum von Rücklagen (§§ 237, 245),
ohne damit eine grundsätzliche Unterscheidung kennzeichnen zu wollen
Zu den Rücklagen gehört auch die Rückstellung in den gesetzlichen Re
servefonds.