Das Kapital.
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dere Sicherheiten gedeckte und nicht speziell gedeckte
— bilanzmäßig ungedeckte — Debitoren und Kreditoren.)
7. Echte Reservekapitalien (ihrer Entstehung nach Kapital-
und Gewinn-Reservekonten) und gemischte, d. h eine Ver
mischung mit unechten Reserven, und zwar
a) mit Bewertungs- oder Abschreibungskonten (wie der Er
neuerungsfonds als Mischung von notwendigen und über
mäßig großen Abschreibungen auf Anlagevermögen) oder
b) mit echten Schulden wie der Garantiefonds.
Keine Gewinnrücklagen im Sinne des Gesetzes, d. h. unechte
Reservekonten sind;
a) der Erneuerungsfonds des § 261,3 HGB., ein Wertbe
richtigungsposten für das Anlagevermögen;
b) die Lohnreserve, eine echte Schuld; Arbeitslöhne, die in
die Bilanz eingestellt werden müssen, weil Lohnaus
zahlung, Lohnberechnungsabschnitt und Bilanztag nicht
übereinstimmen;
c) die Prämienreserve der Lebensversicherungs-Gesellschaf
ten, eine Bewertung zukünftiger Verpflichtungen auf
versicherungs-mathematischer Grundlage;
d) die Schadenreserve, eine Ausscheidung jener Beträge, die
für die am Schlüsse des Jahres bereits eingetretenen,
aber noch nicht zur Zahlung erledigten Schäden zurück
zustellen sind.
Einer besonderen Prüfung wegen ihres bilanzmäßigen
Charakters bedürfen der Pensionsfonds (Gewinnrücklage
oder Verbindlichkeit infolge der Anstellungsverträge
oder beides) und der Erneuerungsfonds bzw. Amor
tisationsfonds (siehe 7).
Eine die tatsächlichen Verhältnisse klar kennzeichnende,
Ull t dem Sprachgebrauch und der gesetzlichen Terminologie
allerdings nicht völlig übereinstimmende Einteilung wäre die
l°lgende:
a) Reservekapitalien oder Reservekonten für offenes, nicht be
sonders angelegtes Zusatzkapital.
b) Reservefonds für offene, besonders angelegte Ergänzungs
kapitalien.