Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Stille Reserven. 
gesellschaften in den Beteiligungen und Effektenbeständen (Kurs 
reserven). Die gesetzlichen Bewertungsvorschriften (§ 261 HOB- 
Ziff. 1, 2) zwingen Kapitalgesellschaften zur Bildung von stillem 
Vermögen, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der 
dort bezeichneten Vermögensobjekte niedriger als deren Ver- 
äußerungs-, Börsen- oder Marktpreis ist (noch nicht realisierte 
Gewinne, stille Zwangsreserven, gesetzliche stille Reserven). Die 
freiwilligen stillen Reserven werden durch statutarische Bestim 
mung, durch Beschluß der Verwaltungsorgane oder der General 
versammlung (Genehmigung der Bilanz) geschaffen. Die gesetz 
lichen stillen Kursreserven verhindern die Verteilung eines noch 
nicht realisierten Gewinnes und sind steuerfrei. Die freiwilligen 
geheimen Reserven verheimlichen bilanzmäßig bereits verdiente» 
Gewinn, vermindern bei ihrer Entstehung den bilanzmäßige» 
Reingewinn, so daß der zahlenmäßig ausgewiesene Reingewi»» 
kleiner als der tatsächlich verdiente ist. Solche Gewinnrücklage» 
sind steuerpflichtig, d. h. ihr Betrag ist dem bilanzmäßig nach- 
gewiesenen Einkommen zuzuschlagen. Gleichzeitig wird die 
Vermögenslage unrichtig angegeben. Als Vermögensbilanz ist 
infolge gesetzlicher Bewertungsvorschriften fast jede Aktie»' 
bilanz falsch, da sie nur einen Teil des Gesamt Vermögens zahlen 
mäßig zum Ausdruck bringt. 
Geheime Reserven entstehen: 
1. Durch t/nierbewertung von Vermögensteilen (stilles 
Vermögen). Die Vermögensteile werden unmittelbar geringer 
bewertet, es wird in der B. ein geringerer Wert eingestellt als 
das wirkliche oder gesetzliche Wertmaximum. Oder Vermögens 
teile verschwinden vollständig in der B., beispielsweise wen» 
Anschaffungskosten über Unkostenkonto abgebucht werden, an 
statt sie dem betreffenden Bestandskonto zu belasten. Oder es 
wird Anlagevermögen übermäßig hoch abgeschrieben (Überab 
schreibungen), Verluste werden übermäßig hoch bewertet. Bei 
spielsweise wird der Zugang an Maschinen mit 100 % abge- 
schrieben, der Verlust an Forderungen übermäßig hoch angesetzt; 
oder Forderungen werden mit ihrem wahrscheinlichen Eingangs- 
wert eingesetzt, überdies wird eine generelle Abschreibungsquote 
in Ansatz gebracht; werterhöhende Reparaturen werden als Be 
triebskosten und damit als Jahresverlust verbucht. Bereits ver
	        
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