105
„als Gesetz“ veröffentlicht worden ist. Denn unser Recht ver-
langt als Voraussetzung jeder Bestrafung nicht nur gesetzliche
Strafandrohung — diese könnte manjja hier als vorhanden annehmen,
—, sondern auch Androhung bestimmter Strafe (StGB. $ 2).
Davon steht im Vertrage nichts, und aus diesem Schweigen
auf den Willen des Gesetzgebers zu schliessen, er wolle durch
lex specialis einen Grundstein unseres ganzen Strafrechtsgebäudes
entfernen, das hiesse doch die Freiheit der Interpretation miss-
brauchen. Die Praxis unserer Reichsgesetzgebung bietet denn
auch genug Beweise ex post facto. Die Verträge zum Schutze
der Telegraphenkabel, zur Regelung der Fischerei und zur Ver-
hütung des Branntweinhandels auf der Nordsee, die Zollkartelle
mit Oesterreich, — sie alle enthalten „Strafbestimmungen“ und
sind gleichwohl alle durch besondere Strafgesetze ergänzt
worden.!) Wenn es aber, wie z. B. in Art. 13 der Uebereinkunft
mit Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Litteratur und
Kunst, vom 12. Dezember 18832) heisst: „Jede Zuwiderhandlung
gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft soll
die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und
Schadensersatz, nach Maassgabe der betreffenden Gesetz -
gebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn
die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniss inländischen Ur-
sprungs betroffen hätte“, — dann, meine ich, ist allerdings durch
die Vertragspublikation in genügend deutlicher Weise die ge-
setzliche Strafe angedroht worden. In der That ist denn auch
solchen Verträgen niemals ein besonderes Strafgesetz gefolgt.
Ferner aber: wenn der Wortlaut des Vertrags nichts anderes
enthält als die Vereinbarung der Pflicht, ein Gesetz zu er-
lassen, und wenn der Inhalt dieses Gesetzes nur in allgemeinen
Umrissen gezeichnet wird, so ist es wiederum selbstverständlich,
dass die Publikation des Vertrags, selbst wenn dieser zuvor von
1) S. die Reichsges. vom 17. Juli 1881 (RG Bl. 8. 247), vom 30, April 1884
{RGBl. S. 48), vom 21. November 1887 (RGBl. 1888 S. 169; s. auch oben
8. 284 Note 3), vom 4. März 1894 (RGBIL S. 151), vom 9. Juni 1895 (RG BI.
S. 253). — Dagegen enthalten die Freundschaftsverträge mit Japan von 1869
(BGBl 1870 8. 1) Art. 3 a. E., 7, mit Korea von 1883 (RGBl. 1884 S. 221)
Art, IV, 6; VI; IM, 6 u. ö., Zusatzkonv. mit China von 1880 (RGBl. 1881
S. 261) Art. 3, 4, 6 u. ö. zwar „eigenartige“, aber gültige Reichsstrafgesetze.
Falsch v. Liszt, Völkerrecht S. 176.
2) RGBIl. 1884 S. 173.