Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

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„als Gesetz“ veröffentlicht worden ist. Denn unser Recht ver- 
langt als Voraussetzung jeder Bestrafung nicht nur gesetzliche 
Strafandrohung — diese könnte manjja hier als vorhanden annehmen, 
—, sondern auch Androhung bestimmter Strafe (StGB. $ 2). 
Davon steht im Vertrage nichts, und aus diesem Schweigen 
auf den Willen des Gesetzgebers zu schliessen, er wolle durch 
lex specialis einen Grundstein unseres ganzen Strafrechtsgebäudes 
entfernen, das hiesse doch die Freiheit der Interpretation miss- 
brauchen. Die Praxis unserer Reichsgesetzgebung bietet denn 
auch genug Beweise ex post facto. Die Verträge zum Schutze 
der Telegraphenkabel, zur Regelung der Fischerei und zur Ver- 
hütung des Branntweinhandels auf der Nordsee, die Zollkartelle 
mit Oesterreich, — sie alle enthalten „Strafbestimmungen“ und 
sind gleichwohl alle durch besondere Strafgesetze ergänzt 
worden.!) Wenn es aber, wie z. B. in Art. 13 der Uebereinkunft 
mit Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Litteratur und 
Kunst, vom 12. Dezember 18832) heisst: „Jede Zuwiderhandlung 
gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft soll 
die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und 
Schadensersatz, nach Maassgabe der betreffenden Gesetz - 
gebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn 
die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniss inländischen Ur- 
sprungs betroffen hätte“, — dann, meine ich, ist allerdings durch 
die Vertragspublikation in genügend deutlicher Weise die ge- 
setzliche Strafe angedroht worden. In der That ist denn auch 
solchen Verträgen niemals ein besonderes Strafgesetz gefolgt. 
Ferner aber: wenn der Wortlaut des Vertrags nichts anderes 
enthält als die Vereinbarung der Pflicht, ein Gesetz zu er- 
lassen, und wenn der Inhalt dieses Gesetzes nur in allgemeinen 
Umrissen gezeichnet wird, so ist es wiederum selbstverständlich, 
dass die Publikation des Vertrags, selbst wenn dieser zuvor von 
1) S. die Reichsges. vom 17. Juli 1881 (RG Bl. 8. 247), vom 30, April 1884 
{RGBl. S. 48), vom 21. November 1887 (RGBl. 1888 S. 169; s. auch oben 
8. 284 Note 3), vom 4. März 1894 (RGBIL S. 151), vom 9. Juni 1895 (RG BI. 
S. 253). — Dagegen enthalten die Freundschaftsverträge mit Japan von 1869 
(BGBl 1870 8. 1) Art. 3 a. E., 7, mit Korea von 1883 (RGBl. 1884 S. 221) 
Art, IV, 6; VI; IM, 6 u. ö., Zusatzkonv. mit China von 1880 (RGBl. 1881 
S. 261) Art. 3, 4, 6 u. ö. zwar „eigenartige“, aber gültige Reichsstrafgesetze. 
Falsch v. Liszt, Völkerrecht S. 176. 
2) RGBIl. 1884 S. 173.
	        
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