Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögensznwachtzstencrgcsctz. § Ji. 
f> Über die Bedeutung aufschiebender und auflösender Bedingungen 
lBGB. §§ 158 ff.) bestimmt das für die VZA. auch hierin maßgebende BSt.G. 
in Übereinstimmung mit §§26, 27 WBG.: „§ 42. Vermögen, dessen Erwerb 
von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bleibt bei der Fest 
stellung unberücksichtigt. 
§ 43 Abs. 1. Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben 
ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes 
der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 37 Abs. 2, §§ 38, 39) wie unbedingt 
erworbenes behandelt" und hinsichtlich von Befristungen sBGB. § 163): 
„§ 46. Tie Vorschriften der §§ 42—45 gelten auch, wenn der Erwerb oder 
die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines 
Eintritts ungewiß ist." 
«) Die Fassung des § 42 BSt.G. ist ungenau; denn wenn der „Erwerb" 
erst von dem Eintritt einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung 
abhängt, dann gehört der betreffende Gegenstand eben vorher noch nicht zum 
Vermögen und ist seine Nichtberücksichtigung selbstverständlich. (Vgl. Pr. OVG. 
69 S. 9: „Bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Rechts 
geschäft tritt nach § 158 BGB. die von der Bedingung abhängig gemachte Wir 
kung erst mit Erfüllung der Bedingung ein. Zufolge dieses Hinausschiebens des 
beabsichtigten Rechtserfolges ist während des Schwedens der aufschiebenden 
Bedingung der bedingt begründete Anspruch ... noch nicht entstanden.") Ter 
besonderen Hervorhebung, daß Vermögen, dessen Erwerb noch von einer auf 
schiebenden Bedingung abhängt, noch unberücksichtigt bleibt, liegt aber die 
Rechtsauffassung des BGB. zugrunde, wonach bei der aufschiebenden Be 
dingung das Rechtsgeschäft schon besteht und nur der beabsichtigte Rechtserfolg 
noch nicht eintreten kann (vgl. BGB. v. RG.Räten, Anm. 2 zu § 158). 
ß) Ümgekehrt ist es zwar an sich selbstverständlich, daß unter einer auflösenden 
Bedingung erworbenes Vermögen eben bis zum Eintritte der Bedingung 
Vermögen des Berechtigten ist. Aber § 43 BSt.G. besagt mehr, nämlich daß 
solches Vermögen „wie unbedingt erworbenes" zu behandeln, also auch 
bei der Bewertung auf die auflösende Bedingung keine Rücksicht zu nehmen ist; 
eine Ausnahme besteht nur für die Bewertung von Nutzungen von unbestimmter 
Dauer. Nach § 43 Abs. 2 BSt.G. hat jedoch, wenn die Bedingung eintritt, „auf 
Antrag eine Berichtigung der früheren Veranlagung entsprechend dem tat 
sächlichen Wert des Erwerbes einzutreten", während int VZAG., abgesehen 
von § 31 Abs. 1, eine entsprechende Bestimmung fehlt. Man wird den Anlaß 
hierfür in dem Wesen der VZA. als einer einmaligen außerordentlichen Steuer 
zu erblicken haben, mit dem man es nicht für verträglich ansehen mochte, spätere 
Änderungen in dem am Stichtage vorhanden gewesenen Vermögensstande 
später noch zu berücksichtigen. § 43 Abs. 2 BSt.G. ist daher auf die VZA. 
nicht zu übertragen, mit anderen Worten, es kann wegen späteren Eintritts 
einer auflösenden Bedingung eine nachträgliche' Berichtigung der 
Veranlagung zur KSt. nicht beansprucht werden. 
y) Im § 42 BSt.G. handelt es sich, wie der Wortlaut ergibt, nur um Ver 
mögen, dessen Erwerb von einer ausschiebenden Bedingung abhängig ist, nicht 
also um schon bestehende Forderungen, deren Zahlung oder Fälligkeit an eine 
Zeitbestimmung geknüpft ist. Ebensowenig bezieht sich § 42 auf Forderungen, 
für welche bei ihrer Entstehung oder später Ünkündbarkeit bis zu einem noch un 
bestimmten Zeitpunkt bedungen ist (Pr. OVG. E XII a 2 ü. 10. Nov. 1898). 
<f) Keine aufschiebende Bedingung ist darin zu erblicken, daß ein Recht 
auf einen Gewinnanteil einen Ertrag erst liefert, wenn ein Gewinn erzielt ist 
(Pr. OVG. in St- 17 S. 367). Ebenso handelt es sich bei dem Schichtver-
	        
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