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Bermögensznwachtzstencrgcsctz. § Ji.
f> Über die Bedeutung aufschiebender und auflösender Bedingungen
lBGB. §§ 158 ff.) bestimmt das für die VZA. auch hierin maßgebende BSt.G.
in Übereinstimmung mit §§26, 27 WBG.: „§ 42. Vermögen, dessen Erwerb
von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bleibt bei der Fest
stellung unberücksichtigt.
§ 43 Abs. 1. Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben
ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes
der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 37 Abs. 2, §§ 38, 39) wie unbedingt
erworbenes behandelt" und hinsichtlich von Befristungen sBGB. § 163):
„§ 46. Tie Vorschriften der §§ 42—45 gelten auch, wenn der Erwerb oder
die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines
Eintritts ungewiß ist."
«) Die Fassung des § 42 BSt.G. ist ungenau; denn wenn der „Erwerb"
erst von dem Eintritt einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung
abhängt, dann gehört der betreffende Gegenstand eben vorher noch nicht zum
Vermögen und ist seine Nichtberücksichtigung selbstverständlich. (Vgl. Pr. OVG.
69 S. 9: „Bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Rechts
geschäft tritt nach § 158 BGB. die von der Bedingung abhängig gemachte Wir
kung erst mit Erfüllung der Bedingung ein. Zufolge dieses Hinausschiebens des
beabsichtigten Rechtserfolges ist während des Schwedens der aufschiebenden
Bedingung der bedingt begründete Anspruch ... noch nicht entstanden.") Ter
besonderen Hervorhebung, daß Vermögen, dessen Erwerb noch von einer auf
schiebenden Bedingung abhängt, noch unberücksichtigt bleibt, liegt aber die
Rechtsauffassung des BGB. zugrunde, wonach bei der aufschiebenden Be
dingung das Rechtsgeschäft schon besteht und nur der beabsichtigte Rechtserfolg
noch nicht eintreten kann (vgl. BGB. v. RG.Räten, Anm. 2 zu § 158).
ß) Ümgekehrt ist es zwar an sich selbstverständlich, daß unter einer auflösenden
Bedingung erworbenes Vermögen eben bis zum Eintritte der Bedingung
Vermögen des Berechtigten ist. Aber § 43 BSt.G. besagt mehr, nämlich daß
solches Vermögen „wie unbedingt erworbenes" zu behandeln, also auch
bei der Bewertung auf die auflösende Bedingung keine Rücksicht zu nehmen ist;
eine Ausnahme besteht nur für die Bewertung von Nutzungen von unbestimmter
Dauer. Nach § 43 Abs. 2 BSt.G. hat jedoch, wenn die Bedingung eintritt, „auf
Antrag eine Berichtigung der früheren Veranlagung entsprechend dem tat
sächlichen Wert des Erwerbes einzutreten", während int VZAG., abgesehen
von § 31 Abs. 1, eine entsprechende Bestimmung fehlt. Man wird den Anlaß
hierfür in dem Wesen der VZA. als einer einmaligen außerordentlichen Steuer
zu erblicken haben, mit dem man es nicht für verträglich ansehen mochte, spätere
Änderungen in dem am Stichtage vorhanden gewesenen Vermögensstande
später noch zu berücksichtigen. § 43 Abs. 2 BSt.G. ist daher auf die VZA.
nicht zu übertragen, mit anderen Worten, es kann wegen späteren Eintritts
einer auflösenden Bedingung eine nachträgliche' Berichtigung der
Veranlagung zur KSt. nicht beansprucht werden.
y) Im § 42 BSt.G. handelt es sich, wie der Wortlaut ergibt, nur um Ver
mögen, dessen Erwerb von einer ausschiebenden Bedingung abhängig ist, nicht
also um schon bestehende Forderungen, deren Zahlung oder Fälligkeit an eine
Zeitbestimmung geknüpft ist. Ebensowenig bezieht sich § 42 auf Forderungen,
für welche bei ihrer Entstehung oder später Ünkündbarkeit bis zu einem noch un
bestimmten Zeitpunkt bedungen ist (Pr. OVG. E XII a 2 ü. 10. Nov. 1898).
<f) Keine aufschiebende Bedingung ist darin zu erblicken, daß ein Recht
auf einen Gewinnanteil einen Ertrag erst liefert, wenn ein Gewinn erzielt ist
(Pr. OVG. in St- 17 S. 367). Ebenso handelt es sich bei dem Schichtver-