III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr.d. BSt.G. § 4. 155
sLtzlich ist an dem Grundsätze, daß jede wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist,
durch § 31 BSt.G. nichts geändert (Dgl. Pr OVG. in St. 15 S. 308). Liegen
dagegen jene Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder § 32 bei einem Teile einer
in Teilen erworbenen wirtschaftlichen Einheit vor, dann ergibt sich der Wider
spruch, daß § 31 für den Teil die Ermittlung des Ertragswertes, also zunächst
des Ertrages verlangt, während begrifflich einen Ertrag nur die wirtschaftliche
Einheit im ganzen abwirft, für eine Zerlegung dieses Ertrages auf den Teil,
für den statt des Erwerbspreises der Ertragswert einzustellen ist, und auf den
übrigen Teil der wirtschaftlichen Einheit ein Maßstab von dem Gesetze nicht
angegeben ist. Es bleibt dann nur übrig, entweder, da einen gemeinen Wert
allerdings auch jeder Teil einer wirtschaftlichen. Einheit hat, den Ertragswert
der wirtschaftlichen Einheit im Verhältnisse der gemeinen Werte ihrer Teile
zu spalten und als Erwerbspreis des Teiles den auf ihn dabei entfallenden Teil
des Ertragswertes des Ganzen einzustellen oder aber zu fingieren, daß es
sich um zwei wirtschaftliche Einheiten handle, für deren eine der Erwerbspreis,
für deren andere der Ertragswert anzustellen sei, und diesen Ertragswert unter
dieser Fiktion zu ermitteln. Der letztere Weg wird den Vorzug verdienen, weil
es an einer sicheren gesetzlichen Stütze für die Spaltung des Ertragswertes nach
dem gemeinen Werte fehlt.
xx) „Wenn ein zu einem Gute gehöriges Herrschaftshaus mit dem Parke
nur vorübergehend von dem Gute abgesondert und nicht mit verpachtet ist,
so berechtigt dieser Umstand allein ohne weiteres noch nicht dazu, in dem Herr
schaftshaus eine besondere Einheit zu erblicken" (pr. OVG. in St. 16 S. 388).
d) Ter Ertragswcrt von Wohn- und gewerblichen Grundstücken
wird im § 31 Abs. 4 BSt.G. bestimmt, und die Ausf.Best. besagen hierzu:
„§ 40. Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswertes
der Miet- oder Pachtreinertrag zugrunde gelegt, der im Durchschnitt der letzten
drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung
hätte erzielt werden können. Der Miet- oder Pachtreinertrag ergibt sich aus
dem Miet- oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des Rohertrags
für Nebenleistungen und Jnstandhaltungskosten oder von dem als erforderlich
nachgewiesenen höheren Betrage für Nebenleistungen und Jnstandhaltungskosten.
§ 41. (1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der
durchschnittliche Jahresmiet- oder -Pachtrohertrag aus dem Miet- oder Pacht
erlöse zu berechnen, der auf Grund der Miet- oder Pachtverträge in den letzten
drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet- oder Pachtgeldern infolge
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen nicht
berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise nicht
vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten
oder aus einem anderen Grund unvermietet oder unverpachtet gebliebenen
Teil des Grundstücks ein dem Nutzungswerte dieses Teiles und des vermieteten
ober verpachteten Teiles entsprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender
Verhältnisbetrag dem erzielten Miet- oder Pachtpreis zuzurechnen.
(2) Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur
zu einem unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum ver
mietet oder verpachtet gewesen, so ist der Miet- oder Pachtertrag nach den
ortsüblichen Miet- oder Pachtpreisen für gleiche oder ähnliche Grundstücke zu
berechnen.
§ 42. (1) Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ein
Fünftel von dem Miet- oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tat
sächlichen Aufwand für Nebenleistungen und Jnstandhaltungskosten der Ver-