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Gütermusatzpolitik.
gütung dieser Zölle bei der Ausfuhr erreicht. In derselben
Weise wird auch mit den inländischen Rohstoff- und Halberzeugnissteuern
verfahren. Die so entstehende Zoll- und
Steuervergütung bei der Ausfuhr (Ausfuhrvergütung,
Rückzölle, drawbacks) erleichtert der Ausfuhrware den Wettkampf
auf dem Weltmärkte, namentlich dann, wenn der an
sich auch hier nötige Grundsatz der Nämlichkeit durch den
Grundsatz der Mengen- und Artgleichheit ersetzt ist, was vielfach
geschieht. In der Regel ist die Ausfuhrvergütung nur
für bestimmte Waren vorgesehen. Einige Länder, wie Italien,
der Australische Bund, besonders die Vereinigten Staaten
von Amerika haben neuerdings eine Wendung zur grundsätzlichen
Verallgemeinerung der Zollvergütung genommen.
In den Vereinigten Staaten erfolgt sie auch dann, wenn die
verzollte Ware in derselben Gestalt wieder ausgeht, in der
sie eingeführt wurde. Ebenso ging schon im 18. Jahrhundert
England vor. Das bedeutet weniger eine Ausfuhrerleichterung,
als eine Begünstigung des Zwischenhandels mit
fremden Ländem. Die Zollvergütung ist neuerdings auch
auf die Ausfuhr von Rohstoffen und Urerzeugnissen, z. B.
von Getreide, angewendet worden. Dabei wird entweder
auf Grund der Empfangsbescheinigung über Verzollung einer
bestimmten Menge ausländischer Rohstoffe oder Urerzeugnisse
bei der Ausfuhr gleicher Waren der entsprechende Zollbetrag
vergütet („System der Zollquittungen"), oder es wird dem,
der eitie bestimmte Menge ausführt, das Recht zur zollfreien
Einfuhr einer gleichen Menge gleicher Ware gewährt („System
der Einfuhrscheine" oder „Einfuhrvollmachten"). In beiden
Fällen sind bestimmte Fristen vorgesehen; die betreffenden
Scheine lauten auf den Inhaber und können deshalb auch
von anderen, als den ursprünglich Beteiligten, verwertet
werden. Das Verfahren bezweckt und bewirkt eine Erleichterung
der Ausfuhr inländischer Rohstoffe und Urerzeugnisse