Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbciterschutzpolitik.

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Der  Gedanke,  von  der  Schweiz  aüsgegangen,  ist  durch  die
auf  Veranlassung  des  deutschen  Kaisers  in  Berlin  vom  15.
bis  29.  März  1890  abgehaltene  Versammlung  der  Vertreter
von  15  Staaten  verwirklicht.  Die  Versammlung  hat  in  ihren
Beschlüssen  das  Mindestmaß  dessen  bezeichnet,  was  in  vorgeschrittenen ­
  Staaten  hinsichtlich  des  Arbeiterschutzes  erwünscht
ist.  In  Deutschland  wurde  dieses  Mindestmaß  durch  das
Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  verwirklicht,  in  bezug
auf  die  Ausschließung  der  Kinderarbeit,  aus  gewerblichen  Betrieben ­
  noch  überholt.
Vertreter  der  beteiligten  und  anderer  Kreise  verschiedener
Länder  traten  1897  iir  Zürich  und  Brüssel  zur  Erörterung
der  Arbeiterschutzfragen  zusammen  und  empfahlen,  freilich
in  verschiedener  Form,  die  Errichtung  eines  zwischenstaatlichen
Arbeiterschutzamts..  Eine  weitere  derartige  Versammlung,
diesmal  unter  Beteiligung  staatlicher  Vertreter,  fand  1900
in  Paris  statt  und  begründete  die  „Internationale  Vereinigung
für  gesetzlichen  Arbeiterschutz".  Diese  errichtete  1901  das
„Jntemativuale  Arbeitsamt"  in  Basel,  das  von  vielen  Saaten,
auch  vom  Deutschen  Reiche,  durch  Geldbeiträge  unb  Mitteilung ­
  von  Gesetzen,  Verordnungen  usw.  gefordert  wird.
Auf  Veranlassung  der  genannten  Vereinigung  hat  infolge
einer  Einladung  der  Schweiz  vom  8.—16.  Mai  1905  in  Bern
unter  Beteiligung  von  15  Staaten  eine  neue  Arbeiterschutzversammlung
  stattgefunden.  Sie  stellte  Grundzüge  zu  Abkommen
  über  das  Verbot  der  Verwendung  weißen  (gelben)
Phosphors  bei  der  Zündholzherstellung  und  über  das  Verbot
der  Nachtarbeit  der  Frauen  auf.  ltber  beide  Punkte  sind  1906
zwischen  einer  größeren  Reihe  von  Staaten  Abkommen  getroffen, ­
  an  denen  auch  Deutschland  beteiligt  ist.  In  Deutschland ­
  hatte  bezüglich  des  Phosphorverbots  bereits  das  erwähnte ­
  Gesetz  vom  10.  Mai  1903  Vorkehrungen  getroffen.
Zur  Durchführung  des  zweiten  Abkommens  und  zur  Herbei-
            
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