Full text: Volkswirtschaftspolitik

54 Allgemeine Gütererzeugungspvlitik. 
Gericht. Als zweites und in der Regel letztes Gericht erscheint 
das „Oberlandeskulturgericht" in Berlin; in bestimmten 
Fällen ist die Anrufung des Reichsgerichts zulässig. Durch 
Gesetz vom 24. Juli 1909 ist die Generalkommission für die 
Provinzen Westpreußen und Posen in Bromberg zum 
1. Oktober 1909 aufgehoben worden. 
In Sachsen kommen die Gesetze vom 17. März 1832, 
14. Juni 1834 und 23. Juli 1861 in Betracht. In den übrigen 
nord- und mitteldeutschen Staaten entspricht die Regelung 
im wesentlichen der preußischen. Die Aufhebung der Grund 
gerechtigkeiten wird in Bayern namentlich durch das Gesetz 
vom 28. Mai 1852, in Baden durch das Gesetz vom 31. Juli 
1848, in Württemberg durch das Gesetz vom 26. März 1873 
geregelt. Dabei steht die Ablösung in Geld im Vordergründe, 
während in Norddeutschland — soweit nicht die Aufhebung 
ohne Entschädigung erfolgt ist — die Ablösung in Land 
überwiegt, außer welcher in geringerem Umfange die Ab 
lösung in Renten vorkoinmt. Der eigentlichen Gemeiuheits- 
teilung ist in Süddeutschland vielfach bald dadurch ein Ziel 
gesetzt worden, daß die Gemeinheiten in das Eigentum der 
politischen Gemeinden übergingen. In dieser Form haben 
sich dort noch viele Gemeinheiten („Mimenden") erhalten. 
Für die Zusammenlegung der Grundstücke — dort Feld 
oder Flurbereinigung genannt — waren in Baden 1856, in 
Bayern 1861, in Württemberg 1862 besondere Gesetze er 
gangen. Neuerdings ist eine Neuregelung in Baden durch 
Gesetz vom 21. Mai 1886, in Bayern durch Gesetz vom 
3t), Mai 1886, in Württemberg durch Gesetz vom 30. März 
1886 vorgenommen worden. In diesen drei Staaten folgt 
die einschlägige Gesetzgebung im wesentlichen gleichen Grund 
sätzen; ihnen hat sich Hessen durch Gesetz von, 29. August 1887 
angeschlossen. 
In Österreich sind nach unerheblichen älteren Vorgängen
	        
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