54 Allgemeine Gütererzeugungspvlitik.
Gericht. Als zweites und in der Regel letztes Gericht erscheint
das „Oberlandeskulturgericht" in Berlin; in bestimmten
Fällen ist die Anrufung des Reichsgerichts zulässig. Durch
Gesetz vom 24. Juli 1909 ist die Generalkommission für die
Provinzen Westpreußen und Posen in Bromberg zum
1. Oktober 1909 aufgehoben worden.
In Sachsen kommen die Gesetze vom 17. März 1832,
14. Juni 1834 und 23. Juli 1861 in Betracht. In den übrigen
nord- und mitteldeutschen Staaten entspricht die Regelung
im wesentlichen der preußischen. Die Aufhebung der Grund
gerechtigkeiten wird in Bayern namentlich durch das Gesetz
vom 28. Mai 1852, in Baden durch das Gesetz vom 31. Juli
1848, in Württemberg durch das Gesetz vom 26. März 1873
geregelt. Dabei steht die Ablösung in Geld im Vordergründe,
während in Norddeutschland — soweit nicht die Aufhebung
ohne Entschädigung erfolgt ist — die Ablösung in Land
überwiegt, außer welcher in geringerem Umfange die Ab
lösung in Renten vorkoinmt. Der eigentlichen Gemeiuheits-
teilung ist in Süddeutschland vielfach bald dadurch ein Ziel
gesetzt worden, daß die Gemeinheiten in das Eigentum der
politischen Gemeinden übergingen. In dieser Form haben
sich dort noch viele Gemeinheiten („Mimenden") erhalten.
Für die Zusammenlegung der Grundstücke — dort Feld
oder Flurbereinigung genannt — waren in Baden 1856, in
Bayern 1861, in Württemberg 1862 besondere Gesetze er
gangen. Neuerdings ist eine Neuregelung in Baden durch
Gesetz vom 21. Mai 1886, in Bayern durch Gesetz vom
3t), Mai 1886, in Württemberg durch Gesetz vom 30. März
1886 vorgenommen worden. In diesen drei Staaten folgt
die einschlägige Gesetzgebung im wesentlichen gleichen Grund
sätzen; ihnen hat sich Hessen durch Gesetz von, 29. August 1887
angeschlossen.
In Österreich sind nach unerheblichen älteren Vorgängen