Full text : Volkswirtschaftspolitik

Eigentumspolitik.

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am  7.  Juni  1883  zwei  Gesetze  erlassen,  welche  für  die  Gemeinheitsteilung, ­
  Grundstückszusammenlegung  und  Aushebung  der
Grundgerechtigkeiten  eine  neuzeitliche  Grundlage  schaffen,  die
eigentliche  Durchführung  aber  den  besonderen  Landesgesetzen
zuweisen.  Verschiedene  österreichische  Länder  sind  inzwischen
mit  entsprechenden  Gesetzen  vorgegangen.
Auf  weitere  Einzelheiten  der  umfangreichen  Arbeiten  zur
Befreiung  des  Bodens  aus  der  alten  wirtschaftlichen  Gebundenheit ­
  kann  hier  nicht  eingegangen  werden.  Ihre  hohe
Bedeutung  ist  ohne  weiteres  erkennbar.  Die  eigentliche
Bodenbewirtschaftungspolitik  gehört  zur  Landwirtschaftspolitik ­
  und  kann  an  dieser  Stelle  nicht  erläutert  werden.
Die  Bodenbenutzungspolitik  greift  schon  vielfach  in  die
Eigentumsverhältnisse  ein;  zu  solchen  Eingriffen  bietet  der
Boden  auch  sonst  häufig  Anlaß,  wie  in  Ziffer  8  zutage  treten
wird,
8.  EigcntumSPolitik.
Das  Sondereigentum  an  den  Mitteln,  Gegenständen  und
Ergebnissen  der  wirtschaftlichen  Arbeit  hat  sich  in  einer
langen  Entwicklung  als  die  dem  Fortschritte  dienlichste  Form
der  rechtlichen  Verfügungsgewalt  über  Sachen  erwiesen.
Inhalt,  Wirkung,  Entstehung,  Ertverb,  Übertragung,  Schutz,
Verlust  und  Untergang  des  Sondereigentums  muß  deshalb
durch  die  staatliche  Gesetzgebung  geregelt  werden.  Solange
die  Form  des  Sondereigentums  dem  wirtschaftlichen  Gesamtbedttrfnis
  entspricht,  muß  die  staatliche  Politik  sich  einer
grundsätzlichen  Umgestaltung  des  Eigentumsrechts  widersetzen. ­
  Daraus  erklärt  sich  ohne  weiteres  der  Widerstand,
den  die  vorgeschrittenen  Staaten  den  sozialistischen  und
kommunistischen  Gedanken  und  Bestrebungen  entgegenstellen.
Eine  ganz  andere  Frage  ist,  ob  dem  Gesamtwohl  eine
stärkere  Ausdehnung  des  öffentlichen  Sondereigen-[

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