Full text: Volkswirtschaftspolitik

Eigentumspolitik. 
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am 7. Juni 1883 zwei Gesetze erlassen, welche für die Gemein 
heitsteilung, Grundstückszusammenlegung und Aushebung der 
Grundgerechtigkeiten eine neuzeitliche Grundlage schaffen, die 
eigentliche Durchführung aber den besonderen Landesgesetzen 
zuweisen. Verschiedene österreichische Länder sind inzwischen 
mit entsprechenden Gesetzen vorgegangen. 
Auf weitere Einzelheiten der umfangreichen Arbeiten zur 
Befreiung des Bodens aus der alten wirtschaftlichen Ge 
bundenheit kann hier nicht eingegangen werden. Ihre hohe 
Bedeutung ist ohne weiteres erkennbar. Die eigentliche 
Bodenbewirtschaftungspolitik gehört zur Landwirtschafts 
politik und kann an dieser Stelle nicht erläutert werden. 
Die Bodenbenutzungspolitik greift schon vielfach in die 
Eigentumsverhältnisse ein; zu solchen Eingriffen bietet der 
Boden auch sonst häufig Anlaß, wie in Ziffer 8 zutage treten 
wird, 
8. EigcntumSPolitik. 
Das Sondereigentum an den Mitteln, Gegenständen und 
Ergebnissen der wirtschaftlichen Arbeit hat sich in einer 
langen Entwicklung als die dem Fortschritte dienlichste Form 
der rechtlichen Verfügungsgewalt über Sachen erwiesen. 
Inhalt, Wirkung, Entstehung, Ertverb, Übertragung, Schutz, 
Verlust und Untergang des Sondereigentums muß deshalb 
durch die staatliche Gesetzgebung geregelt werden. Solange 
die Form des Sondereigentums dem wirtschaftlichen Gesamt- 
bedttrfnis entspricht, muß die staatliche Politik sich einer 
grundsätzlichen Umgestaltung des Eigentumsrechts wider 
setzen. Daraus erklärt sich ohne weiteres der Widerstand, 
den die vorgeschrittenen Staaten den sozialistischen und 
kommunistischen Gedanken und Bestrebungen entgegenstellen. 
Eine ganz andere Frage ist, ob dem Gesamtwohl eine 
stärkere Ausdehnung des öffentlichen Sondereigen- 
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