Eigentumspolitik.
65
am 7. Juni 1883 zwei Gesetze erlassen, welche für die Gemein
heitsteilung, Grundstückszusammenlegung und Aushebung der
Grundgerechtigkeiten eine neuzeitliche Grundlage schaffen, die
eigentliche Durchführung aber den besonderen Landesgesetzen
zuweisen. Verschiedene österreichische Länder sind inzwischen
mit entsprechenden Gesetzen vorgegangen.
Auf weitere Einzelheiten der umfangreichen Arbeiten zur
Befreiung des Bodens aus der alten wirtschaftlichen Ge
bundenheit kann hier nicht eingegangen werden. Ihre hohe
Bedeutung ist ohne weiteres erkennbar. Die eigentliche
Bodenbewirtschaftungspolitik gehört zur Landwirtschafts
politik und kann an dieser Stelle nicht erläutert werden.
Die Bodenbenutzungspolitik greift schon vielfach in die
Eigentumsverhältnisse ein; zu solchen Eingriffen bietet der
Boden auch sonst häufig Anlaß, wie in Ziffer 8 zutage treten
wird,
8. EigcntumSPolitik.
Das Sondereigentum an den Mitteln, Gegenständen und
Ergebnissen der wirtschaftlichen Arbeit hat sich in einer
langen Entwicklung als die dem Fortschritte dienlichste Form
der rechtlichen Verfügungsgewalt über Sachen erwiesen.
Inhalt, Wirkung, Entstehung, Ertverb, Übertragung, Schutz,
Verlust und Untergang des Sondereigentums muß deshalb
durch die staatliche Gesetzgebung geregelt werden. Solange
die Form des Sondereigentums dem wirtschaftlichen Gesamt-
bedttrfnis entspricht, muß die staatliche Politik sich einer
grundsätzlichen Umgestaltung des Eigentumsrechts wider
setzen. Daraus erklärt sich ohne weiteres der Widerstand,
den die vorgeschrittenen Staaten den sozialistischen und
kommunistischen Gedanken und Bestrebungen entgegenstellen.
Eine ganz andere Frage ist, ob dem Gesamtwohl eine
stärkere Ausdehnung des öffentlichen Sondereigen-
[ >'•
V'.
N.