Full text: Volkswirtschaftspolitik

5>2 Allgemeine GütererzcugungSpolilik. 
ohne zu große Schädigung seiner Nachbarn möglich werde 
hatte sich bei diesem aus alter Zeit überlommenen Zustand 
eine bestimmte streng geregelte Bewirtschaftsordnung, der 
„Flurzwang", entwickelt und zwar im wesentlichen auf der 
Grundlage der Dreifelderwirtschaft, bei welcher abwechselnd 
in bestimmter Reihenfolge ein Schlag mit Wintergetreide, 
ein anderer mit Sommergetreide zu bestellen war und der 
dritte als Brache liegen bleiben mußte. In jedem Feldab 
schnitte (Gewann) mußten alle auf ihm befindliche!: Boden 
streifen der einzelnen Besitzer mit derselbe:: Frucht und 
denselben Saat- und Erntezeiten bestellt werden, während der 
danebenliegende Feldabschnitt behufs Ermöglichung des Zu 
ganges in dem betreffenden Wirtschaftszeitraum als Brache 
liegen blieb. Der Flurzwang ist außer durch die Gemenge 
lage auch durch die gemeinsamen Weidegerechtigkeiten ver 
anlaßt, die bezüglich der abgeernteten Bodenstücke bestanden. 
Diese Weidegerechtigkeiten sind nur eine unter den ver 
schiedenen Grundgerechtigkeiten (Grunddienstbarkeiten, „Ser 
vituten"), die sich aus dei: alten Bewirtschaftungs- und 
Besitzverteilungsverhältnissen entwickelt hatten und einen 
zweite,: großen Mißstand darstellten. Nachteilig waren viel 
fach auch die „Gemeinheiten", d. h. die im gemeinsamen 
Besitze der Gemeindemitglieder befii:dlichen Ländereien. Sie 
bestanden in der Regel aus unbearbeitetem Lande, Weide 
und Wald, und umfaßten große Strecken, die unbebaut 
liegen zu lassen bei größeren Ansprüchen an die Boden 
benutzung unwirtschaftlich und beim Zurücktreten der Weide 
infolge der zunehmenden Stallfütterung und des Anbaues 
vvi: Futtergewächsen auch unnötig war. Das Bedürfnis 
nach angespannterem und zweckmäßigeren: Landwirtschafts 
betrieb erforderte mehr und mehr die Beseitigung dieser 
Übelstände, also die Aufhebung der den Betrieb einschränken 
den Grundgerechtigkeiten durch Ablösung oder andere Mittel,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.