Full text: Volkswirtschaftspolitik

Bodenpolitik. 53 
die Aufteilung der Gemeinheiten, soweit sie schädlich waren 
(„Gemeinheitsteilung"), und die Beseitigung der Gemenge 
lage durch Zusammenlegung der Grundstücke (auch Feld 
regulierung, Separation, Verkoppelung, Vereinödung, Kon 
solidation, Kommassation genannt). Der einzelne Besitzer 
war hierzu nicht imstande, und auch auf eine freiwillige 
'Verständigung der Beteiligten war bei den vielfach aus 
einandergehenden Wünschen und Bedürfnissen nicht zu rechnen. 
Es bedurfte hierzu eines weitgehenden, nicht immer ohne 
Zwang durchführbaren Eingreifens der Staatsgewalt auf 
gesetzlicher Grundlage. Eine umfassende Gesetzgebung und 
staatliche Tätigkeit hat sich denn auch, auf diesem Gebiete 
entwickelt; sie beginnt zum Teil schon im 17. und 18. Jahr 
hundert, hat aber besonders im 19. Jahrhundert ihre Aus 
gestaltung erfahren. Die ganze hierher gehörige Betätigung 
der Volkswirtschaftspolitik wird auch wohl als Gemeinheits 
teilung im weiteren Sinne bezeichnet. In Preußen war 
von grundlegender Bedeutung die auf Schlesien bezügliche 
Verordnung vom 14. April 1771, deren Grundsätze auch in 
das Allgemeine Landrecht übergingen. Nachdem durch Ver 
ordnung .vom 14. September 1811 die Aufhebung einiger 
Grundgerechtigkeiten angeordnet war, hat im Gebiete des 
Landrechts die Gemeiuheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 
für alle einschlägigen Maßregeln eine gesetzliche Grundlage 
geschaffen, die durch die Verordnung vom 28. Juli,, 1838 
und durch die Gesetze vom 2. März 1850 und 2. Aprll 1872 
ergänzt und weiter ausgebaut wurde. Für die Durchführung 
ist ein besonderer Behördenaufbau eingerichtet worden, in 
Gestalt der 9 - je 5 Mitglieder umfassenden — „General- 
kommissionen" und der unter ihnen wirkenden „Spezial 
konnnissare". Die „Generalkvmmissionen" — ihre Mitglieder 
'uüssen zum größten Teil zum Richteramte befähigt sein — 
outscheiden auch die entstehenden Streitigkeiten als erstes
	        
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