Bodenpolitik. 53
die Aufteilung der Gemeinheiten, soweit sie schädlich waren
(„Gemeinheitsteilung"), und die Beseitigung der Gemenge
lage durch Zusammenlegung der Grundstücke (auch Feld
regulierung, Separation, Verkoppelung, Vereinödung, Kon
solidation, Kommassation genannt). Der einzelne Besitzer
war hierzu nicht imstande, und auch auf eine freiwillige
'Verständigung der Beteiligten war bei den vielfach aus
einandergehenden Wünschen und Bedürfnissen nicht zu rechnen.
Es bedurfte hierzu eines weitgehenden, nicht immer ohne
Zwang durchführbaren Eingreifens der Staatsgewalt auf
gesetzlicher Grundlage. Eine umfassende Gesetzgebung und
staatliche Tätigkeit hat sich denn auch, auf diesem Gebiete
entwickelt; sie beginnt zum Teil schon im 17. und 18. Jahr
hundert, hat aber besonders im 19. Jahrhundert ihre Aus
gestaltung erfahren. Die ganze hierher gehörige Betätigung
der Volkswirtschaftspolitik wird auch wohl als Gemeinheits
teilung im weiteren Sinne bezeichnet. In Preußen war
von grundlegender Bedeutung die auf Schlesien bezügliche
Verordnung vom 14. April 1771, deren Grundsätze auch in
das Allgemeine Landrecht übergingen. Nachdem durch Ver
ordnung .vom 14. September 1811 die Aufhebung einiger
Grundgerechtigkeiten angeordnet war, hat im Gebiete des
Landrechts die Gemeiuheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821
für alle einschlägigen Maßregeln eine gesetzliche Grundlage
geschaffen, die durch die Verordnung vom 28. Juli,, 1838
und durch die Gesetze vom 2. März 1850 und 2. Aprll 1872
ergänzt und weiter ausgebaut wurde. Für die Durchführung
ist ein besonderer Behördenaufbau eingerichtet worden, in
Gestalt der 9 - je 5 Mitglieder umfassenden — „General-
kommissionen" und der unter ihnen wirkenden „Spezial
konnnissare". Die „Generalkvmmissionen" — ihre Mitglieder
'uüssen zum größten Teil zum Richteramte befähigt sein —
outscheiden auch die entstehenden Streitigkeiten als erstes