Full text : Volkswirtschaftspolitik

54  Allgemeine  Gütererzeugungspvlitik.
Gericht.  Als  zweites  und  in  der  Regel  letztes  Gericht  erscheint
das  „Oberlandeskulturgericht"  in  Berlin;  in  bestimmten
Fällen  ist  die  Anrufung  des  Reichsgerichts  zulässig.  Durch
Gesetz  vom  24.  Juli  1909  ist  die  Generalkommission  für  die
Provinzen  Westpreußen  und  Posen  in  Bromberg  zum
1.  Oktober  1909  aufgehoben  worden.
In  Sachsen  kommen  die  Gesetze  vom  17.  März  1832,
14.  Juni  1834  und  23.  Juli  1861  in  Betracht.  In  den  übrigen
nord-  und  mitteldeutschen  Staaten  entspricht  die  Regelung
im  wesentlichen  der  preußischen.  Die  Aufhebung  der  Grundgerechtigkeiten ­
  wird  in  Bayern  namentlich  durch  das  Gesetz
vom  28.  Mai  1852,  in  Baden  durch  das  Gesetz  vom  31.  Juli
1848,  in  Württemberg  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1873
geregelt.  Dabei  steht  die  Ablösung  in  Geld  im  Vordergründe,
während  in  Norddeutschland  —  soweit  nicht  die  Aufhebung
ohne  Entschädigung  erfolgt  ist  —  die  Ablösung  in  Land
überwiegt,  außer  welcher  in  geringerem  Umfange  die  Ablösung ­
  in  Renten  vorkoinmt.  Der  eigentlichen  Gemeiuheitsteilung
  ist  in  Süddeutschland  vielfach  bald  dadurch  ein  Ziel
gesetzt  worden,  daß  die  Gemeinheiten  in  das  Eigentum  der
politischen  Gemeinden  übergingen.  In  dieser  Form  haben
sich  dort  noch  viele  Gemeinheiten  („Mimenden")  erhalten.
Für  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  —  dort  Feldoder ­
  Flurbereinigung  genannt  —  waren  in  Baden  1856,  in
Bayern  1861,  in  Württemberg  1862  besondere  Gesetze  ergangen. ­
  Neuerdings  ist  eine  Neuregelung  in  Baden  durch
Gesetz  vom  21.  Mai  1886,  in  Bayern  durch  Gesetz  vom
3t),  Mai  1886,  in  Württemberg  durch  Gesetz  vom  30.  März
1886  vorgenommen  worden.  In  diesen  drei  Staaten  folgt
die  einschlägige  Gesetzgebung  im  wesentlichen  gleichen  Grundsätzen; ­
  ihnen  hat  sich  Hessen  durch  Gesetz  von,  29.  August  1887
angeschlossen.
In  Österreich  sind  nach  unerheblichen  älteren  Vorgängen
            
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