Eigen tnmspolitik.
5!)
Grenzen Bleiben, um Ungerechtigkeiten und Härten zu ver
meiden (vgl. Vd. 391 dieser Sammlung, S. 145ff.).
Weiter gesteckt ist das Ziel „Bodenreformbewegung".
Sie ist neuerdings namentlich durch den Amerikaner Henry
George, den Engländer Alfred Russell Wallace, die Deutschen
Flürscheim, Damaschke u. a. vertreten und gefördert und wird
von großen Vereinen getragen. Sie will den rmverdienten
Einkommens- und Wertzuwachs durch Besteuerung zum
größten Teile oder ganz dem Staate zuführen und dadurch
der Allgemeinheit dienstbar machen. Völlig zu erreichen wäre
das nur durch Überführung alles Bodens in ein vom Staate
zu verwaltendes Gemeineigentum, und das gilt mit den
heutigen wirtschaftlichen Gesamtbedürfnissen nicht als ver
einbar.
. Der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Sondereigcn-
tümers werden beim Grund und Boden wie bei anderen
Gegenständen durch berechtigte Ansprüche anderer und durch
das öffentliche Wohl Schranken gezogen. Sie finden in
gesetzlichen Eingriffen in das Recht des Eigentümers ihren
Ausdruck. Der bedeutsamste Eingriff ist die Enteignung
(Zwangsenteignung). Sie entzieht zwangsweise gegen Ent
schädigung vollständig oder zum Teil, dauernd oder vorüber
gehend zum öffentlichen Nutzen dem Berechtigten das Eigen
tum oder andere dingliche Rechte, oder sie belastet zwangs-
weise das Eigentum mit dinglichen Rechten zugunsten Dritter.
Die Enteignung erfaßt auch bewegliche Sachen, z. B. Vieh
behufs Seuchenabwehr, Reben behufs Bekäinpfung der Reb-
lnusgefahr, Pferde behufs Bereitstellung für Kriegsbedarf usw.
Besondere Bedeutung kommt ihr jedoch in bezug auf
das Grundeigentum zu, und hier allein liegt ein völlig aus
gebildetes Enteignungsrecht vor, und zwar in allen vor
geschrittenen Staaten. Der Geltungsbereich der Enteignung
hat sich im ganzen erheblich erweitert, ganz besonders durch