Wgrntumspolitik. 68
hat in Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe, Schaumburg-LiPPe,
Waldeck, Altenburg, Bremen, Österreich das
Anerbenrecht wieder eingeführt. In Sachsen, Baden und
verschiedenen mitteldeutschen Gebieten dienen entsprechenden
Zwecken die älteren Gesetze über die Einrichtung
geschlossener (unteilbarer) Güter, in Mecklenburg-Schwerin
die 1869 ergangenen Vorschriften bezüglich der Erbpachtgüter
und in Bayeru und Hessen-Darmstadt die 1855
und 1858 erlassenen Gesetze über die den Familienstammgutsstiftungen
nachgebildeten bäuerlichen Erbgüter. Die
Anwendbarkeit des Anerbenrechts ist entweder im Gesetze
selbst ausgesprochen, oder von der auf Antrag des Eigentümers
erfolgenden Eintragung des Gutes in die Höferolle
abhängig. Unmittelbar durch das Gesetz wurde das Anerbenrecht
eingeführt in Braunschweig (1858 und 1874), Lippe
(1886), Schaumburg-Lippe (1870), Waldeck (1830), Altenburg
(1859 und 1867). Das mittelbare Anerbenrecht, das von
der auf Antrag des Eigentümers erfolgenden freiwilligen
Eintragung in die Höferolle abhängig ist, wurde in den
Preußischen Provinzen Hannover 1874, Westfalen 1882,
Brandenburg 1883, Schlesien 1884, Schleswig-Holstein 1886,
in Lauenburg 1881 und im Reg.-Bez. Kassel 1887, femer in
Oldenburg 1873, im oldenburg. Fürstentum Lübeck 1879, im
Landgebiete von Bremen 1890 eingeführt. In Hannover
waren die Erfolge am günstigsten. Im ganzen aber war der
Gebrauch der Höferolle verhältnismäßig gering geblieben. Die
preußische Gesetzgebung hat deshalb neuerdings das mittelbare
Anerbenrecht aufgegeben. Das Gesetz vom 8. Juni 1896,
betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgüterir,
hat für diese Güter vorgesehen, daß auf Antrag bestimmter
Behörden von Amts wegen im Grundbuchs die
Eintragung eines Vermerkes über die Anwendung des Anerbenrechts
erfolgt. Für Westfalen und für die nahegelegenen
van der Borght, Nolkswirtschaftspolitik.
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