Full text : Volkswirtschaftspolitik

Wgrntumspolitik.  68
hat  in  Preußen,  Oldenburg,  Braunschweig,  Lippe,  Schaumburg-LiPPe,
  Waldeck,  Altenburg,  Bremen,  Österreich  das
Anerbenrecht  wieder  eingeführt.  In  Sachsen,  Baden  und
verschiedenen  mitteldeutschen  Gebieten  dienen  entsprechenden ­
  Zwecken  die  älteren  Gesetze  über  die  Einrichtung
geschlossener  (unteilbarer)  Güter,  in  Mecklenburg-Schwerin
die  1869  ergangenen  Vorschriften  bezüglich  der  Erbpachtgüter ­
  und  in  Bayeru  und  Hessen-Darmstadt  die  1855
und  1858  erlassenen  Gesetze  über  die  den  Familienstammgutsstiftungen ­
  nachgebildeten  bäuerlichen  Erbgüter.  Die
Anwendbarkeit  des  Anerbenrechts  ist  entweder  im  Gesetze
selbst  ausgesprochen,  oder  von  der  auf  Antrag  des  Eigentümers ­
  erfolgenden  Eintragung  des  Gutes  in  die  Höferolle ­
  abhängig.  Unmittelbar  durch  das  Gesetz  wurde  das  Anerbenrecht ­
  eingeführt  in  Braunschweig  (1858  und  1874),  Lippe
(1886),  Schaumburg-Lippe  (1870),  Waldeck  (1830),  Altenburg
  (1859  und  1867).  Das  mittelbare  Anerbenrecht,  das  von
der  auf  Antrag  des  Eigentümers  erfolgenden  freiwilligen
Eintragung  in  die  Höferolle  abhängig  ist,  wurde  in  den
Preußischen  Provinzen  Hannover  1874,  Westfalen  1882,
Brandenburg  1883,  Schlesien  1884,  Schleswig-Holstein  1886,
in  Lauenburg  1881  und  im  Reg.-Bez.  Kassel  1887,  femer  in
Oldenburg  1873,  im  oldenburg.  Fürstentum  Lübeck  1879,  im
Landgebiete  von  Bremen  1890  eingeführt.  In  Hannover
waren  die  Erfolge  am  günstigsten.  Im  ganzen  aber  war  der
Gebrauch  der  Höferolle  verhältnismäßig  gering  geblieben.  Die
preußische  Gesetzgebung  hat  deshalb  neuerdings  das  mittelbare ­
  Anerbenrecht  aufgegeben.  Das  Gesetz  vom  8.  Juni  1896,
betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten-  und  Ansiedelungsgüterir,
  hat  für  diese  Güter  vorgesehen,  daß  auf  Antrag  bestimmter
  Behörden  von  Amts  wegen  im  Grundbuchs  die
Eintragung  eines  Vermerkes  über  die  Anwendung  des  Anerbenrechts ­
  erfolgt.  Für  Westfalen  und  für  die  nahegelegenen
van  der  Borght,  Nolkswirtschaftspolitik.

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