Full text : Volkswirtschaftspolitik

72  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Vorschriften  fachlicher  Art  (namentlich  von  Zeichnungen,
Probestücken,  Mustervorlagen  usw.),  die  dem  Verwertenden
(oder  Mitteileichen)  im  geschäftlichen  Verkehr  anvertraut  sind;  '
in  allen  diesen  Fällen  besteht  außerdem  Anspruch  auf  Schadenersatz. ­
  Die  Verleitung  zum  Verrate  von  Betriebsgeheimnissen ­
  und  zur  unbefugten  Verwertung  oder  Mitteilung  fach-  -
licher  Vorlagen  und  Vorschriften  wird  ebenfalls  bestraftft.  —
Gegen  irreführende  Angaben  bei  der  Warenbekann  machung
besteht  die  Klage  auf  Unterlassung;  wissentliche  derartige  Angaben ­
  ziehen  Strafe")  nach  sich.  —  Bei  Ankündigung  von
Waren  aus  einer  Gemeinschuldmnsse,  die  aber  nicht  niehr
zum  Bestände  der  Masse  gehören,  ist  die  Bezugnahnie  auf  die
Herkunft  aus  der  Geineinschuldmasse  bei  Strafeft  veboten.  —
Bei  Ankündigung  eines  Ausverkaufs  muß  bei  Strafeft  der
Grund  des  Ausverkaufs  angegeben  werden.  Für  bestimmte
Arten  von  Ausverkäufen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
die  vorherige  Anzeige  über  Grund  und  Beginir  des  Ausverkaufs ­
  unb  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der  Ausverkaufswaren ­
  mt  eine  bestimmte  Stelle  anordnen;  bei  den  —
hiervon  nicht  betroffenen  —  üblichen  Jahreszeit-  und  Bestandsaufnahme-Ausverkäufen ­
  kann  über  deren  Zahl,  Zeit  und
Dauer  dieselbe  Behörde  Bestimmungen  treffen.  Die  Zutviderhandlung
  gegen  diese  Anordnungen  und  Bestimmungen
der  höheren  Verwaltungsbehörde  wird  bestraft^).  Das  Nachschieben ­
  von  Waren  bei  Ausverkäufen  ist  mit  (Strafe *  2  3 )  bedroht.
—  Angebot,  Versprechen,  Gewährung  und  Annahme  von  Geschenken ­
  aus  Anlaß  des  Bezugs  von  Waren  oder  gewerblichen
Leistungen  („Schmiergelder")  sind  strafbar 2 ).  —  Gegen
Mengen-  und  Herkunftsverschleierungen  kann  der  Bundesrat

x )  Gefängnis  bis  zu  9  Monaten  und  Geldstrafe  bis  zu  2000  Mk.  oder  eine
dieser  Strafen.
2 )  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  und  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mk.  oder  eine  dieser
Strafen.
3 )  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  Haft.
            
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