72 Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
Vorschriften fachlicher Art (namentlich von Zeichnungen,
Probestücken, Mustervorlagen usw.), die dem Verwertenden
(oder Mitteileichen) im geschäftlichen Verkehr anvertraut sind; '
in allen diesen Fällen besteht außerdem Anspruch auf Schadenersatz.
Die Verleitung zum Verrate von Betriebsgeheimnissen
und zur unbefugten Verwertung oder Mitteilung fach- -
licher Vorlagen und Vorschriften wird ebenfalls bestraftft. —
Gegen irreführende Angaben bei der Warenbekann machung
besteht die Klage auf Unterlassung; wissentliche derartige Angaben
ziehen Strafe") nach sich. — Bei Ankündigung von
Waren aus einer Gemeinschuldmnsse, die aber nicht niehr
zum Bestände der Masse gehören, ist die Bezugnahnie auf die
Herkunft aus der Geineinschuldmasse bei Strafeft veboten. —
Bei Ankündigung eines Ausverkaufs muß bei Strafeft der
Grund des Ausverkaufs angegeben werden. Für bestimmte
Arten von Ausverkäufen kann die höhere Verwaltungsbehörde
die vorherige Anzeige über Grund und Beginir des Ausverkaufs
unb die Einreichung eines Verzeichnisses der Ausverkaufswaren
mt eine bestimmte Stelle anordnen; bei den —
hiervon nicht betroffenen — üblichen Jahreszeit- und Bestandsaufnahme-Ausverkäufen
kann über deren Zahl, Zeit und
Dauer dieselbe Behörde Bestimmungen treffen. Die Zutviderhandlung
gegen diese Anordnungen und Bestimmungen
der höheren Verwaltungsbehörde wird bestraft^). Das Nachschieben
von Waren bei Ausverkäufen ist mit (Strafe * 2 3 ) bedroht.
— Angebot, Versprechen, Gewährung und Annahme von Geschenken
aus Anlaß des Bezugs von Waren oder gewerblichen
Leistungen („Schmiergelder") sind strafbar 2 ). — Gegen
Mengen- und Herkunftsverschleierungen kann der Bundesrat
x ) Gefängnis bis zu 9 Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 Mk. oder eine
dieser Strafen.
2 ) Gefängnis bis zu 1 Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder eine dieser
Strafen.
3 ) Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft.