Bodonbewirtschaftungspolitik; Jagd- u. Fischrreipolitrk. 8l
12 Mk., in Württemberg und Badeir 20 Alk. usw. Auch in
England, wo das Jagdrecht seit 1831 als Zubehör des Grund
eigentums gilt, und in Italien, wo an sich jedermann überall
jagen kann, wird ein Jagdschein gefordert, ebenso in Frank
reich, wo eine Mindestfläche des Jagdgebiets nicht besteht.
Zur Verhinderung planlosen Abschießens des Wildes sind
gesetzliche Vorschriften über Schonzeiten und dementsprechend
über die amtliche Festsetzung und Veröffentlichung des Be
ginns und des Schlusses der Jagd für die einzelneu Wild
arten ergangen. Nur < die durch Gesetz oder Verordnung als
jagbar bezeichneten Tierarten dürfen auf der Jagd erlegt
werden. Weiterhin sind hier zu erwähnen die reichs- mrd
landesgesetzlichen Vorschriften — entweder allgemeiner Art
oder besonders für diesen Gegenstand ergangen — über die
Pflicht des Jagdberechtigten zum Ersätze des Schadens, den
das Wild auf fremden Grundstücken anrichtet, und über die
Vorkehrungen zur Wildschadenverhütung. In Preußen ist
eine zusammenfassende Regelung des ganzen Gegenstandes
unter Aufhebung der zahlreichen früheren Einzelgesetze durch
die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 ergangen.
Der Bodenverwertung reiht sich die Fischerei an. Die
natürliche („wilde") Fischerei, die sich auf die Wassertiere in
nicht künstlich gebildeten (nicht „geschlossenen") Gewässern er
streckt, ist als Seefischerei in einer bestimmten Entfemung
von der Küste nach völkerrechtlichen Grundsätzen jederniann
freigegeben. Die Küstenfischerei — bis zu jener Entfernung
von der Küste, z. B. in Deutschland und Frankreich 3, iir
Schweden und Norwegen 4 Seemeilen, — ist in der Regel
den Anwohnern des Küstenstaats vorbehalteir. Die Berechti
gung zur Binnenfischerei — also zur Fischerei auf Binnen
gewässern — steht teils dem Staate, teils den Gemeinden,
teils den Uferanliegern, teils auch auf Grund alter Vorrechte
bestimmten Berechtigten zu. Da eine zu große Zersplitterung
van der Borght, Volkstvirtschaftspoliti?. 0