Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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3-  für  Güter  aller  Art  mit  weniger  als  5000  kg  Gewichtsangabe: ­

20  Pfg.  für  100  kg,
jedoch  höchstens  für  Güter  unter  1.  angeführter  Art
Mk.  5,—,  für  Güter  unter  2.  angeführter  Art  Mk.  7,50«.
»Für  Bunkerkohlen,  welche  ohne  Benutzung  des  Personals
und  des  Materials  des  Kais  von  den  an  der  Wasserseite  des  Kais
belegenen  Gleisen  aus  Eisenbahnwagen  in  Seeschiffe  unmittelbar
übergeladen  werden,  beträgt  die  von  dem  Antragsteller  zu  entrichtende ­
  Gebühr
1  Pfg.  für  100  kg,
mindestens  aber  1  Mark  für  jeden  Eisenbahnwagen« 1 ).
Sammel-  bezw.  Verteilungsschuppengebühr *  2 ).
Für  die  Benutzung  des  Sammel-  bezw.  Verteilungsschuppens ­
  einschl.  der  Vergütung  für  Absetzen  bezw.  Aufnahme
werden  folgende  Gebühren  erhoben:
»a)  sofern  eine  Beförderung  auf  den  Kai-  und  Hafengleisen
zwischen  dem  Sammel-  bezw.  Verteilungsschuppen  einerseits ­
  und  den  innerhalb  des  Kais  gelegenen  Lösch-  und
Ladestellen  andererseits  zum  Zwecke  der  Verteilung  oder
Sammlung  der  Güter  stattfindet:
25  Pfg.  für  100  kg,
b)  sofern  die  Beförderung  zwischen  dem  Sammel-  bzw.  Verteilungsschuppen ­
  einerseits  und  den  Lösch-  und  Ladestellen
andererseits  zu  Wasser  oder  mittels  Rollfuhrwerk  erfolgt:
15  Pfg.  für  100  kg«.
Die  Gebühren  für  Lagerung  der  Güter  auf  dem  Sammelbezw.
  Verteilungsschuppen  richten  sich  nach  dem  schon  dargelegten
Tarif  für  Lagerung  in  den  Kaischuppen.
Zuschlagsgebühren 3 ).
Überschreitet  die  Lösch-  und  Ladearbeit  die  Arbeitszeit
von  morgens  6  Uhr  bis  abends  6  Uhr,  so  werden  besondere
h  §  25  III.  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  dieKaianlagen  zu  Hamburg.
2 )  §  13  Eisenbahn-Kai-Regulativ  vom  15.  August  1888.  —  Der  Sammel-  bezw.
Verteilungsschuppen  wurde  eingerichtet,  um  in  der  Abfertigung  der  ausgehenden  resp.
angekommenen  Güter  Erleichterungen  zu  schaffen.  Bei  dem  Sammelschuppen  werden  die
Frachten  für  ausgehende  Schiffe  angehäuft,  was  im  Anfang  besonders  für  große  Schiffe,
die  nur  ihr  Löschgeschäft  am  Kai  bewältigen  können,  eine  Begünstigung  sein  sollte,
aber  später  für  alle  Schiffe  ln  Anwendung  kam.
3 )  §  2 9  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen.
            
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