1. für das Wiegen bei der Einlagerung oder Abnahme
6 Pfg. per ioo kg;
2. für Wiegen und Umstapeln
io Pfg. für ioo kg;
3. für stückweises Wiegen
12 Pfg. für 100 kg;
aber mindestens 6 Pfg. für jedes Kollo«.
»Die Verwaltung kann Kontrollverwiegungen vornehmen;
für diese wird, wenn sie ein Mehrgewicht von 5% und mehr
über das angegebene Gewicht ergeben, das tarifmäßige Wiegegeld
erhoben« 1 ).
Lagergeld.
»Für Lagern von Gütern auf den Kaianlagen, einschl. des
Sammel- und Verteilungsschuppens, wird für die ersten beiden
Werktage nach dem Tage der Entlöschung oder Anlieferung das
tarifmäßige Lagergeld nicht entrichtet « * 2 3 ).
»An Lagergeld wird nach den beiden ersten lagergeld
freien Werktagen erhoben 3 ):
für 100 kg und Werktag 2 Pfg.,
jedoch statt dessen:
1. für Getreide, Ölsaat, Mehl, Hülsenfrüchte und Futtermittel
aller Art mit Einschluß von Ölkuchen
für 100 kg und Werktag 1 Pfg.,
2. für leere Fässer, Körbe, Kisten
für 100 kg und Werktag 6 Pfg.,
3. für Maschinen, deren Lagerung im Freien gestattet ist,
für 100 kg und Monat 10 Pfg.«
Ab- und Änlieferungsgebühr 4 ).
Für Ab- und Anlieferung der Güter an das Kaischiff
werden folgende Gebühren erhoben:
»a) Bei der Ablieferung der von See eingegangenen Güter
von den Frachtführern:
1. landwärts, außer wenn sie mit der Eisenbahn erfolgt,
für 100 kg 8 Pfg.,
h § 22 II. 2 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg.
2 ) § 17 I. ebenda.
3 ) § 26 ebenda.
4 ) § 22 IV. ebenda.