Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

1. für das Wiegen bei der Einlagerung oder Abnahme 
6 Pfg. per ioo kg; 
2. für Wiegen und Umstapeln 
io Pfg. für ioo kg; 
3. für stückweises Wiegen 
12 Pfg. für 100 kg; 
aber mindestens 6 Pfg. für jedes Kollo«. 
»Die Verwaltung kann Kontrollverwiegungen vornehmen; 
für diese wird, wenn sie ein Mehrgewicht von 5% und mehr 
über das angegebene Gewicht ergeben, das tarifmäßige Wiegegeld 
erhoben« 1 ). 
Lagergeld. 
»Für Lagern von Gütern auf den Kaianlagen, einschl. des 
Sammel- und Verteilungsschuppens, wird für die ersten beiden 
Werktage nach dem Tage der Entlöschung oder Anlieferung das 
tarifmäßige Lagergeld nicht entrichtet « * 2 3 ). 
»An Lagergeld wird nach den beiden ersten lagergeld 
freien Werktagen erhoben 3 ): 
für 100 kg und Werktag 2 Pfg., 
jedoch statt dessen: 
1. für Getreide, Ölsaat, Mehl, Hülsenfrüchte und Futtermittel 
aller Art mit Einschluß von Ölkuchen 
für 100 kg und Werktag 1 Pfg., 
2. für leere Fässer, Körbe, Kisten 
für 100 kg und Werktag 6 Pfg., 
3. für Maschinen, deren Lagerung im Freien gestattet ist, 
für 100 kg und Monat 10 Pfg.« 
Ab- und Änlieferungsgebühr 4 ). 
Für Ab- und Anlieferung der Güter an das Kaischiff 
werden folgende Gebühren erhoben: 
»a) Bei der Ablieferung der von See eingegangenen Güter 
von den Frachtführern: 
1. landwärts, außer wenn sie mit der Eisenbahn erfolgt, 
für 100 kg 8 Pfg., 
h § 22 II. 2 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg. 
2 ) § 17 I. ebenda. 
3 ) § 26 ebenda. 
4 ) § 22 IV. ebenda.
	        
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