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seither stark gestiegen, da sich gerade im Portbildungsschulwesen eine
bedeutende Änderung vollzogen hat.
Von der Einführung des Fortbildungsschulzwanges hat das Reich
bisher Abstand genommen; es hat sich begnügt mit den Bestimmungen
des § 120 GO. in der Passung vom 27. XII. 1911. Diese Bestimmungen
beschränken sich darauf, die Einführung eines Fortbildungsschulzwanges
für die kaufmännischen Angestellten unter 18 Jahren durch Landesgesetz
oder statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines
weiteren Kommunalverbandes zu gestatten. Erfolgt von seiten der
beteiligten Arbeitgeber oder -nehmer ein Antrag auf Gründung einer
Fortbildungsschule und wird der Aufforderung der höheren Verwaltungsbehörde
zur Errichtung nicht stattgegeben, so ist diese berechtigt,
die Einführung der Fortbildungsschulpflicht anzuordnen.
Von dem ihm hiernach zustehenden Recht hat Preußen bisher
keinen Gebrauch gemacht. Wohl aber haben eine Reihe von Städten,
besonders Großstädten, den Forderungen der Zeit nachgegeben und
Fortbildungsschulen eingerichtet; doch ist die Organisation dieser
Anstalten sehr verschieden. Vor allem aber haben nicht alle den Zwang
für ihre Schülerinnen ausgesprochen, vielfach haben sie sich mit freien
Fortbildungsschulen begnügt. Die Dauer des Unterrichts bewegt sich
zwischen ein paar Monaten und einem Zeitraum von 4 Jahren; auch
entspricht die Zahl der Wochenstunden nicht immer der für einen gedeihlichen
Unterricht geforderten. Je mehr aber diesen Fragen eine
weitgehende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, desto mehr werden
voraussichtlich auch die übrigen Städte sich ihrer sozialen Pflicht bewußt
werden und an einem Ausbau der Fortbildungsschule mithelfen.
In Bayern besteht seit der Verordnung vom 4. V. 1803 die Pflicht
zum Besuch einer Sonn- und Feiertagsschule während dreier Jahre nach
der Schulentlassung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. An die Stelle
dieses Unterrichts trat durch Verordnung vom 4. V. 1903 der Besuch
einer Fortbildungsschule, die sich aber darauf beschränkte, das Volksschulwissen
zu erweitern. Für Bayern ist dieser Unterricht besonders
dringend, da hier nur eine siebenjährige Volksschulpflicht besteht.
Den Anforderungen, die in neuerer Zeit an die Fortbildungsschulen
gestellt werden, genügt diese Schule nicht, da ihr jeder berufliche
Charakter fehlt. Deshalb entschlossen sich seit Anfang dieses Jahrhunderts
die größeren Städte, selbst Schulen einzurichten, die der Berufsausbildung
dienen sollen. In Bayern bestehen seitdem städtische Fortbildungsschulen,
die als Handelsschulen organisiert sind.
In Württemberg besteht der Zwang zum Besuch einer Sonntagsschule
schon seit 1836; doch beschränkten diese Schulen ihr Ziel auf die
Erhaltung des in der Volksschule Gelernten. Da ihre Unzulänglichkeit