Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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seither  stark  gestiegen,  da  sich  gerade  im  Portbildungsschulwesen  eine
bedeutende  Änderung  vollzogen  hat.
Von  der  Einführung  des  Fortbildungsschulzwanges  hat  das  Reich
bisher  Abstand  genommen;  es  hat  sich  begnügt  mit  den  Bestimmungen
des  §  120  GO.  in  der  Passung  vom  27.  XII.  1911.  Diese  Bestimmungen
beschränken  sich  darauf,  die  Einführung  eines  Fortbildungsschulzwanges
für  die  kaufmännischen  Angestellten  unter  18  Jahren  durch  Landesgesetz ­
  oder  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines
weiteren  Kommunalverbandes  zu  gestatten.  Erfolgt  von  seiten  der
beteiligten  Arbeitgeber  oder  -nehmer  ein  Antrag  auf  Gründung  einer
Fortbildungsschule  und  wird  der  Aufforderung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  zur  Errichtung  nicht  stattgegeben,  so  ist  diese  berechtigt,
die  Einführung  der  Fortbildungsschulpflicht  anzuordnen.
Von  dem  ihm  hiernach  zustehenden  Recht  hat  Preußen  bisher
keinen  Gebrauch  gemacht.  Wohl  aber  haben  eine  Reihe  von  Städten,
besonders  Großstädten,  den  Forderungen  der  Zeit  nachgegeben  und
Fortbildungsschulen  eingerichtet;  doch  ist  die  Organisation  dieser
Anstalten  sehr  verschieden.  Vor  allem  aber  haben  nicht  alle  den  Zwang
für  ihre  Schülerinnen  ausgesprochen,  vielfach  haben  sie  sich  mit  freien
Fortbildungsschulen  begnügt.  Die  Dauer  des  Unterrichts  bewegt  sich
zwischen  ein  paar  Monaten  und  einem  Zeitraum  von  4  Jahren;  auch
entspricht  die  Zahl  der  Wochenstunden  nicht  immer  der  für  einen  gedeihlichen ­
  Unterricht  geforderten.  Je  mehr  aber  diesen  Fragen  eine
weitgehende  Aufmerksamkeit  entgegengebracht  wird,  desto  mehr  werden
voraussichtlich  auch  die  übrigen  Städte  sich  ihrer  sozialen  Pflicht  bewußt ­
  werden  und  an  einem  Ausbau  der  Fortbildungsschule  mithelfen.
In  Bayern  besteht  seit  der  Verordnung  vom  4.  V.  1803  die  Pflicht
zum  Besuch  einer  Sonn-  und  Feiertagsschule  während  dreier  Jahre  nach
der  Schulentlassung  bis  zum  vollendeten  16.  Lebensjahr.  An  die  Stelle
dieses  Unterrichts  trat  durch  Verordnung  vom  4.  V.  1903  der  Besuch
einer  Fortbildungsschule,  die  sich  aber  darauf  beschränkte,  das  Volksschulwissen ­
  zu  erweitern.  Für  Bayern  ist  dieser  Unterricht  besonders
dringend,  da  hier  nur  eine  siebenjährige  Volksschulpflicht  besteht.
Den  Anforderungen,  die  in  neuerer  Zeit  an  die  Fortbildungsschulen
gestellt  werden,  genügt  diese  Schule  nicht,  da  ihr  jeder  berufliche
Charakter  fehlt.  Deshalb  entschlossen  sich  seit  Anfang  dieses  Jahrhunderts
die  größeren  Städte,  selbst  Schulen  einzurichten,  die  der  Berufsausbildung ­
  dienen  sollen.  In  Bayern  bestehen  seitdem  städtische  Fortbildungsschulen, ­
  die  als  Handelsschulen  organisiert  sind.
In  Württemberg  besteht  der  Zwang  zum  Besuch  einer  Sonntagsschule ­
  schon  seit  1836;  doch  beschränkten  diese  Schulen  ihr  Ziel  auf  die
Erhaltung  des  in  der  Volksschule  Gelernten.  Da  ihre  Unzulänglichkeit
            
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