Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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immer  mehr  empfunden  wurde,  unternahm  der  Staat  mittels  Gesetzes
vom  22.  III.  1895  eine  Neuregelung  des  Fortbildungsschulwesens.
Der  Zwang  erstreckt  sich  für  alle  schulentlassenen  Personen  auf  die
Dauer  von  zwei  Jahren  nach  der  Entlassung.  Die  Verpflichtung  zum
Besuch  gilt  aber  nur  der  allgemeinen  Fortbildungsschule,  die  Einrichtung
von  Fortbildungsschulen  mit  Fachschulcharakter  bleibt  den  Gemeinden
überlassen.
In  Baden  bildet  die  Grundlage  für  die  jetzt  geltenden  Bestimmungen
das  Gesetz  vom  18.  II.  1874.  Dasselbe  schuf  die  Verpflichtung  zum
mindestens  einjährigen  Besuch  einer  Fortbildungsschule  mit  mindestens
2  Stunden  Unterricht  wöchentlich.  Der  Zweck  der  Einrichtung  war
keineswegs  eine  berufliche  Ausbildung.  1891  wurde  ein  erster  Versuch
gemacht,  die  Fortbildungsschule  für  die  Bedürfnisse  des  praktischen
Lebens  einzurichten,  indem  verfügt  wurde,  daß  die  Unterweisung  der
schulpflichtigen  Mädchen  auch  in  Form  des  Haushaltungsunterrichts
erfolgen  dürfe.  Die  Folge  war,  daß  zahlreiche  Gemeinden  von  diesem
Hecht  Gebrauch  machten  und  Haushaltungs-  und  Kochkurse  einrichteten. ­
  Weiter  ist  aber  auch  die  Gesetzgebung  Badens  noch  nicht
gegangen,  so  daß  landesgesetzlieh  angeordnete  Handelsfortbildungsschulen ­
  auch  hier  noch  fehlen.
Weiterhin  kennt  Sachsen-Meiningen  laut  Gesetz  vom  3.1.  1908  die
Zwangsfortbildungsschule,  deren  Wirksamkeit  sich  indessen  mit  einer
Ergänzung  des  Volksschulwissens  begnügt.
Alle  anderen  Bundesstaaten  haben  von  dem  ihnen  zustehenden
Recht,  die  Pflichtfortbildungsschule  einzuführen,  keinen  Gebrauch
gemacht.  Auch  noch  nicht  alle  Gemeinden  haben  Fortbildungsschulen
eingerichtet,  nur  die  größeren  Städte  weisen  erfreulichere  Erscheinungen
auf.  Zur  Erreichung  einer  erhöhten  Allgemeinbildung  ist  zu  wünschen,
daß  alle  Bundesstaaten  zur  Einrichtung  von  Fortbildungsschulen
übergehen.
Diese  einzelstaatlichen  Bestimmungen  lassen  erkennen,  daß  auf
dem  Gebiet  der  Fortbildungsschulen  für  Mädchen  eine  sehr  große  Verschiedenheit ­
  herrscht.  Tatsächlich  hat  sich  die  Entwicklung  wohl  dahin
vollzogen,  daß  in  allen  größeren  Städten  Berufsschulen,  die  auf  Zwang
beruhen,  eingerichtet  sind;  kleinere  Gemeinden  sind  aber  meist  nicht
in  der  Lage,  diese  Lasten  zu  tragen.  In  allen  außerpreußischen  Gebietsteilen ­
  besteht  aber  doch  wenigstens  auch  für  diese  der  Zwang  zur  Einrichtung ­
  allgemeiner  Fortbildungsschulen,  nur  Preußen  hat  noch  keine
Maßnahmen  getroffen,  um  den  Zwang  zum  Besuch  der  allgemeinen
Fortbildungsschule  auch  für  Mädchen  auszusprechen.
Aus  zwei  Gründen  aber  ist  die  Fortbildungsschule  notwendig:
sie  soll  eine  geistige  und  sittliche  Weiterbildung  erzielen  und  daneben
            
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