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immer mehr empfunden wurde, unternahm der Staat mittels Gesetzes
vom 22. III. 1895 eine Neuregelung des Fortbildungsschulwesens.
Der Zwang erstreckt sich für alle schulentlassenen Personen auf die
Dauer von zwei Jahren nach der Entlassung. Die Verpflichtung zum
Besuch gilt aber nur der allgemeinen Fortbildungsschule, die Einrichtung
von Fortbildungsschulen mit Fachschulcharakter bleibt den Gemeinden
überlassen.
In Baden bildet die Grundlage für die jetzt geltenden Bestimmungen
das Gesetz vom 18. II. 1874. Dasselbe schuf die Verpflichtung zum
mindestens einjährigen Besuch einer Fortbildungsschule mit mindestens
2 Stunden Unterricht wöchentlich. Der Zweck der Einrichtung war
keineswegs eine berufliche Ausbildung. 1891 wurde ein erster Versuch
gemacht, die Fortbildungsschule für die Bedürfnisse des praktischen
Lebens einzurichten, indem verfügt wurde, daß die Unterweisung der
schulpflichtigen Mädchen auch in Form des Haushaltungsunterrichts
erfolgen dürfe. Die Folge war, daß zahlreiche Gemeinden von diesem
Hecht Gebrauch machten und Haushaltungs- und Kochkurse ein
richteten. Weiter ist aber auch die Gesetzgebung Badens noch nicht
gegangen, so daß landesgesetzlieh angeordnete Handelsfortbildungs
schulen auch hier noch fehlen.
Weiterhin kennt Sachsen-Meiningen laut Gesetz vom 3.1. 1908 die
Zwangsfortbildungsschule, deren Wirksamkeit sich indessen mit einer
Ergänzung des Volksschulwissens begnügt.
Alle anderen Bundesstaaten haben von dem ihnen zustehenden
Recht, die Pflichtfortbildungsschule einzuführen, keinen Gebrauch
gemacht. Auch noch nicht alle Gemeinden haben Fortbildungsschulen
eingerichtet, nur die größeren Städte weisen erfreulichere Erscheinungen
auf. Zur Erreichung einer erhöhten Allgemeinbildung ist zu wünschen,
daß alle Bundesstaaten zur Einrichtung von Fortbildungsschulen
übergehen.
Diese einzelstaatlichen Bestimmungen lassen erkennen, daß auf
dem Gebiet der Fortbildungsschulen für Mädchen eine sehr große Ver
schiedenheit herrscht. Tatsächlich hat sich die Entwicklung wohl dahin
vollzogen, daß in allen größeren Städten Berufsschulen, die auf Zwang
beruhen, eingerichtet sind; kleinere Gemeinden sind aber meist nicht
in der Lage, diese Lasten zu tragen. In allen außerpreußischen Gebiets
teilen besteht aber doch wenigstens auch für diese der Zwang zur Ein
richtung allgemeiner Fortbildungsschulen, nur Preußen hat noch keine
Maßnahmen getroffen, um den Zwang zum Besuch der allgemeinen
Fortbildungsschule auch für Mädchen auszusprechen.
Aus zwei Gründen aber ist die Fortbildungsschule notwendig:
sie soll eine geistige und sittliche Weiterbildung erzielen und daneben