Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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Die  weiblichen  Angestellten  sind  in  ihrer  Arbeitsdauer  schlechter
gestellt  als  die  männlichen  Gehilfen.  Nur  etwas  mehr  als  die  Hälfte
aller  Kontoristinnen  konnte  eine  Arbeitszeit  von  höchstens  9  Stunden
angeben.  Das  Ergebnis  der  ungünstigeren  Stellung  der  weiblichen
Angestellten  im  Vergleich  zu  den  männlichen  überrascht  um  so  mehr,
weil  Frauen  meist  in  Großbetrieben  und  Großstädten  tätig  sind,  die
nach  allgemeinen  Erfahrungen  die  günstigsten  Arbeitsbedingungen
aufweisen.
Die  amtliche  Erhebung  liegt  nun  zwar  schon  ein  Jahrzehnt  zurück,
auch  sind  damals  nicht  alle  Betriebe  und  nur  eine  geringe  Zahl  der
beteiligten  Angestellten  befragt  worden.  Man  wird  aber  annehmen
müssen,  daß  trotz  wesentlicher  unleugbarer  Besserung  in  den  Kontorzeiten ­
  von  günstigen  Arbeitsbedingungen  noch  keineswegs  gesprochen
werden  kann.  Die  Ergebnisse  der  Erhebung  haben  aber  das  Reich
leider  nicht  zu  einer  gesetzlichen  Regelung  veranlaßt.  Im  Kontor  ist
also  die  Bestimmung  der  Arbeitszeit  noch  immer  dem  freien  Ermessen
des  Arbeitgebers  überlassen.
Noch  ungünstiger  sind  hier  die  Verkäuferinnen  gestellt.  Für  diese
war  schon  1892  eine  amtliche  Erhebung  gemacht  worden,  die  erhebliche
Mißstände  ans  Licht  brachte.  Es  ergaben  sich  durchschnittliche  Arbeitszeiten ­

  von
bei  den  bei  den
weiblichen  Gesamt-Angestellten
  angestellten
o/  0/
/o  /o
bis  10  Stunden  für  11,1  —
10  „  11  „  „  19,3  —
11  „  12  „  „  21,4  14,9
12  „  13  „  „  14,4  22,0
13  „  14  „  „  12,0  17,6
14  „  15  „  12,2  18,0
über  15  „  „  9,5  27,5

Diese  Zustände  waren  unhaltbar.  Arbeitszeiten  über  12  Stunden
gehörten  keineswegs  zu  den  Ausnahmen,  so  daß  eine  reichsgesetzliche
Regelung  als  notwendig  erkannt  wurde,  die  für  das  Verkaufspersonal
durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  30.  VI.  1900  in  den
§§  139  c—f  erfolgte.  Es  ist  hier  nicht  nur  das  mit  der  Kundenbedienung
betraute,  sondern  auch  das  übrige  Personal  im  kaufmännischen  Dienst
offener  Verkaufsstellen  einbezogen.  Kontoristinnen  des  Kleinhandels
unterliegen  daher  in  demselben  Maße  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
wie  die  Verkäuferinnen.  Die  Gesetzgebung  hat  es  hier  vermieden,  eine
bestimmte  Arbeitszeit  festzusetzen,  sondern  sich  nur  beschränkt  auf  eine
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