Full text: Die deutsche Ölmüllerei

50 II. Die Entstehung und Ausbildung des Fabrikbetriebes bis 1870. 
Provinzen, doch kam diese Unterscheidung bereits bei der ersten 
Revision der Tarifsätze im Jahre 1821, bei welcher ein einheit 
licher Tarif für das ganze Königreich erlassen wurde, in Weg 
fall. Bei dieser Revision wurden ferner die Verbrauchssteuer 
und der Zoll zu einer einzigen Abgabe zusammengezogen, weil 
man die Unterscheidung zwischen beiden für völlig unnötig und 
nur die Abfertigung erschwerend hielt. 
Der Tarif von 1821 setzte demnach für Öle und Ölsämereien 
folgendes fest 11 ): 
Eingangszoii Ausgangszoll 
Tlr. Sgr. Tlr. Sgr. 
Leinsaat für je 40 Scheffel — 25 — — 
Hanf-, Raps-, Rüb-, Mohn-, Senfsaat und 
Leindotter für je 40 Scheffel ... —• — 1 20 
Speiseöl aller Art in Fässern pro Ztr. 2 — 
Speiseöl aller Art in Flaschen oder 
Kruken pro Ztr 8 — — — 
Leinöl, Rüb- und Hanföl pro Ztr. . . —- 20 
Alle anderen Öle pro Ztr — 12 — ■ — 
Die durch ein besonderes Gesetz vom 30. Mai 1820 ein 
geführte Gewerbesteuer erklärte im Gegensatz zu der bisher be 
stehenden allgemeinen Gewerbesteuerpflicht nur einige Gewerbe 
für steuerpflichtig. Zu diesen letzteren gehörte auch der Betrieb 
von Mühlwerken, wenn diese nicht ausschließlich für den eigenen 
Gebrauch des Besitzers arbeiteten. Hinsichtlich der Ölmühlen 
wurden folgende Steuersätze aufgestellt * 12 ): 
Wasserölmühlen zahlen nunmehr für jede Presse je nach 
der Länge der jährlichen Betriebszeit 2—12 Rtlr. jährlich. 
Windölmühlen zahlen, je nachdem es deutsche Bock 
windmühlen oder sogen, holländische Windmühlen sind, 
monatlich ein Drittel bis einen Taler Steuer. 
Roßölmühlen zahlen für jede Presse monatlich ein 
Sechstel Taler. 
Mühlen, die durch Dampf getrieben werden, zahlen für 
jede Pferdekraft ein Sechstel Taler monatlich. 
Welches sind nun die Folgen dieser eben geschilderten frei 
heitlichen Gesetzgebung? Mit der Einführung der Gewerbefrei 
lx ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1821“. 
12 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1820“.
	        
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