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vor allem der Zusammenbruch der Leipziger Bank im Jahre 1901
bedeutete für die deutsche Volkswirtschaft geradezu eine verheerende
Katastrophe; Hunderte von Millionen an Vermögen gingen ver
loren, Hunderte von Existenzen wurden vernichtet. Und doch liegen
die Ursachen zu dieser Katastrophe in den Zeiten des ungeheuren
wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten neunziger Jahre.
Gerade in den Zeiten höchster wirtschaftlicher Blüte, wo das
Kapital arbeitsbedürftig und arbeitslustig wird, ist besondere Vor
sicht am Platze, damit Krisen nach Möglichkeit vermieden, zum
wenigsten aber in ihrer Wirkung gemildert werden; die Mittel
hierzu bietet die sachgemäße Kontrolle.
Bei der großen Bedeutung, die die Kontrolle für die Volks
wirtschaft hat, setzt auch bald ft das öffentlichrechtliche Interesse
ein als Träger des Schutzes, den der wirtschaftlich Schwächere
gegenüber dem wirtschaftlich Stärkeren bedarf.
Hatte die Erfahrung in der Wirtschaftsführung besondere
Formen der Unternehmung herausgebildet, bei deren Anwendung
das Wirtschaften erleichtert und erfolgreicher wurde, so bedurfte
sowohl der Unternehmer, der diese Formen benutzte, als auch der
außenstehende Dritte, der denselben vertraute, des gesetzlichen
Schutzes, um durch die Qualitäten der Formen keinen Schaden
zu erleiden. Das öffentlichrechtliche Interesse ist darum um so
stärker und der gesetzliche Schutz um so intensiver, je größer der
Defekt an der Garantie des Unternehmens ist, die einmal in der
Haftung des Unternehmers, zum anderen in dem Einfluß, den
der Unternehmer auf die Wirtschaftsführung besitzt, zur Dar
stellung gelangt.
folgte, erzeugten tiefgehendes Mißtrauen, welches sich in erster Linie gegen
die Hypotheken- und ,Anlagebankeiö richtete und eine Kreditkrisis von unab-
fehbaren Folgen herbeizuführen drohte". — Ähnliche Umstände beim Zusammen
bruch der Niederdeutschen Bank-Kommanditgesellschaft auf Aktien in Dortmund im
Jahre 1910 veranlaßten die Großbanken zur Durchführung einer Hilfsaktion zu
gunsten der „kleinen Gläubiger"; man wollte damit die „großen Schreier" beruhigen.
Die diesbezügliche Mitteilung lautete: „Seitens einer Bankengruppe ist beschlossen
worden, die Forderungen von Gläubigern der Niederdeutschen Bank, soweit es sich
um Beträge bis zu 10000 Mk. handelt und sofern sie nicht Banken und Bankiers
zustehen, unter folgenden Bedingungen zu übernehnien: Es werden gewährt an:
1. Gläubiger bis 100 Mk. 75 °/ 0 ihrer Forderungen,
2. Gläubiger über 100— 500 Mk. 40 °/ 0 ihrer Forderungen, mindestens 75 Mk.,
3. „ „ 500- 3000 „ 30 °/ 0 „ „ „ 200 „
4. „ „ 3000-10000 „ 25 «/o „ „ „ 900 „
Sofern die Konkursquote höher als die gezahlten Beträge ausfällt, wird sie s. Zt.
durch uns den jetzigen Gläubigern vergütet; ist sie dagegen geringer, so wird auf
das Rückforderungsrecht seitens der Banken verzichtet".
ft Lehmann, Lehrb. d. HR-, Leipzig 1908, S. 128. Schon im Mittelalter
besaßen die Geschäftsbücher volle Beweiskraft, äußerstenfalls ließ man sie durch
den Bucheid bestärken.