Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

20 
vor allem der Zusammenbruch der Leipziger Bank im Jahre 1901 
bedeutete für die deutsche Volkswirtschaft geradezu eine verheerende 
Katastrophe; Hunderte von Millionen an Vermögen gingen ver 
loren, Hunderte von Existenzen wurden vernichtet. Und doch liegen 
die Ursachen zu dieser Katastrophe in den Zeiten des ungeheuren 
wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten neunziger Jahre. 
Gerade in den Zeiten höchster wirtschaftlicher Blüte, wo das 
Kapital arbeitsbedürftig und arbeitslustig wird, ist besondere Vor 
sicht am Platze, damit Krisen nach Möglichkeit vermieden, zum 
wenigsten aber in ihrer Wirkung gemildert werden; die Mittel 
hierzu bietet die sachgemäße Kontrolle. 
Bei der großen Bedeutung, die die Kontrolle für die Volks 
wirtschaft hat, setzt auch bald ft das öffentlichrechtliche Interesse 
ein als Träger des Schutzes, den der wirtschaftlich Schwächere 
gegenüber dem wirtschaftlich Stärkeren bedarf. 
Hatte die Erfahrung in der Wirtschaftsführung besondere 
Formen der Unternehmung herausgebildet, bei deren Anwendung 
das Wirtschaften erleichtert und erfolgreicher wurde, so bedurfte 
sowohl der Unternehmer, der diese Formen benutzte, als auch der 
außenstehende Dritte, der denselben vertraute, des gesetzlichen 
Schutzes, um durch die Qualitäten der Formen keinen Schaden 
zu erleiden. Das öffentlichrechtliche Interesse ist darum um so 
stärker und der gesetzliche Schutz um so intensiver, je größer der 
Defekt an der Garantie des Unternehmens ist, die einmal in der 
Haftung des Unternehmers, zum anderen in dem Einfluß, den 
der Unternehmer auf die Wirtschaftsführung besitzt, zur Dar 
stellung gelangt. 
folgte, erzeugten tiefgehendes Mißtrauen, welches sich in erster Linie gegen 
die Hypotheken- und ,Anlagebankeiö richtete und eine Kreditkrisis von unab- 
fehbaren Folgen herbeizuführen drohte". — Ähnliche Umstände beim Zusammen 
bruch der Niederdeutschen Bank-Kommanditgesellschaft auf Aktien in Dortmund im 
Jahre 1910 veranlaßten die Großbanken zur Durchführung einer Hilfsaktion zu 
gunsten der „kleinen Gläubiger"; man wollte damit die „großen Schreier" beruhigen. 
Die diesbezügliche Mitteilung lautete: „Seitens einer Bankengruppe ist beschlossen 
worden, die Forderungen von Gläubigern der Niederdeutschen Bank, soweit es sich 
um Beträge bis zu 10000 Mk. handelt und sofern sie nicht Banken und Bankiers 
zustehen, unter folgenden Bedingungen zu übernehnien: Es werden gewährt an: 
1. Gläubiger bis 100 Mk. 75 °/ 0 ihrer Forderungen, 
2. Gläubiger über 100— 500 Mk. 40 °/ 0 ihrer Forderungen, mindestens 75 Mk., 
3. „ „ 500- 3000 „ 30 °/ 0 „ „ „ 200 „ 
4. „ „ 3000-10000 „ 25 «/o „ „ „ 900 „ 
Sofern die Konkursquote höher als die gezahlten Beträge ausfällt, wird sie s. Zt. 
durch uns den jetzigen Gläubigern vergütet; ist sie dagegen geringer, so wird auf 
das Rückforderungsrecht seitens der Banken verzichtet". 
ft Lehmann, Lehrb. d. HR-, Leipzig 1908, S. 128. Schon im Mittelalter 
besaßen die Geschäftsbücher volle Beweiskraft, äußerstenfalls ließ man sie durch 
den Bucheid bestärken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.