Full text : Die Entwicklung der deutschen Stahlindustrie mit besonderer Berücksichtigung der Martinstahlerzeugung und der Bedeutung des Schrottes für dieselbe

15.

Kommunale Wirtschaftsbetriebe.
Von Oberbürgermeister Mitzlaff,
Geschäftsführendem Vorstandsmitglied des Deutschen Städtetages.
Das Gebiet kommunaler Wirtschatit,
Wenn die Stellung der kommunalen Betriebe in der Gesamtwirtschaft
erörtert wird, pflegt es sich in erster Linie darum zu handeln, das Betätigungsgebiet
 der Gemeinden in der Wirtschafit
zu umgrenzen, also die Linie festzustellen, innerhalb deren man eine
wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf wirtschaftlichem Gebiet
fordern oder zulassen will, Auffassungen, die ein Nebeneinander von
privater und kommunaler Wirtschaft von vornherein überhaupt ausschließen,
 die entweder extrem sozialistisch alle wirtschaftliche Betätigung
 sozialisieren und in die Hand der Gesamtheit übergeführt haben
wollen, oder umgekehrt extrem individualistisch nur privatwirtschaftliche
 Formen in der Wirtschaft dulden wollen, können dabei aus der
Erörterung ausschalten. Beides sind extrem doktrinäre Konstruktionen,
 lediglich theoretischer Art, über welche die Praxis zur Tagesordnung
 übergehen kann.
Praktisch hat die Entwicklung des letzten Jahrhunderts sich denn
auch immer nur um die Auffindung der richtigen Grenzlinie zwischen
beiden bemüht, und wir dürfen heute sagen, daß die Praxis mit einer
gewissen Zwangläufigkeit im wesentlichen auch die Lösung schon
gebracht hat,
Vom Standpunkt der Kommunen ist zunächst grundlegend die
Rechtslage. Sie ist — bekanntlich im bewußten Gegensatz zum englischen
 Kommunalrecht — so, daß die Gemeinden nach den verschiedenen
 Städte- und Gemeindeordnungen in Deutschland grundsätzlich
 das uneingeschränkte Recht zu wirtschaftlicher Betätigung auf allen
Gebieten auch des wirtschaftlichen Lebens haben. Schon die Städteordnung
 von Stein von 1808 enthält den Satz, der in ähnlicher Fassung
dann in alle späteren Ordnungen übergegangen ist: daß die Städte
„alles in den Kreis ihrer Tätigkeit ziehen dürfen, was ihnen für das
Wohl ihrer Bürger zweckentsprechend erschiene, soweit nicht das
Gesetz und der Wille des übergeordneten Staates ausdrücklich Grenzen
ziehen“.
            
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