Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Meistbegünstigung. 
die Befestigung durch Rußland ein Einspruchsrecht gehabt hätte. 
Und ebensowenig können andere Staaten als die Vertragsparteien 
(die Union und England bzw. die Union und Panama) aus den den 
Panamakanal betreffenden Vorschriften der Verträge von 1901 und 
1903 (f. unten § 23) Rechte für sich herleiten, obgleich dort bestimmt 
wird, daß der Kanal den Schiffen aller Nationen offen stehen solle. 
Zweifelhaft kann fein, ob z. B. die Bestimmung des Versailler Friedens, 
die der Schweiz und Holland Sitz und Stimme in der Rheinzentral- 
kommifsion verleiht, ohne weiteres als pactum in favorem tertiorum 
aufgefaßt werden kann. 
VI. Eigenartig ist die sogannte Meistbegünstigungsklausel, die 
absolut oder relativ sein kann. Sie besagt, daß dem Vertragsgegner 
alle Vorrechte zugute kommen sollen, die (das ist die absolute 
Meistbegünstigung) allen anderen Staaten oder doch wenig 
stens (relativeMeistbegünstigung)bestimmten zugebilligt werden. 
VII. Ein Vertrag endigt nicht durch Nichterfüllung seitens eines 
Teiles (ein solcher berechtigt nur den anderen Teil zum Rücktntt, bzw. 
zur Geltendmachung der Folgen eines völkerrechtlichen Delikts), sondern 
1. durch Zeitablauf, wenn er auf Zeit abgeschlossen war, 
2. durch Eintritt des Bedingungsfalles bei der Resolutivbedingung, 
3. durch Kündigung, soweit eine solche ausdrücklich vorgesehen war, 
4. durch neue Einigung der Parteien (contrarius actus), 
5. in gewissen Fällen (darüber später) durch den Kriegsausbruch 
zwischen den Vertragsparteien. Nach einer weitverbreiteten Lehre 
soll auch int Völkerrecht die clausula rebus sic stantibus gelten, 
wonach ein Vertrag von einer Seite aufgehoben werden darf, wenn 
die Verhältnisse in der Zeit zwischen Abschluß des Vertrages und dem 
Aushebungsmoment sich wesentlich geändert hat. Man hat sogar viel 
fach behauptet, daß die Lehre aus dem Völkerrecht in das Privatrecht 
übertragen sei. In Wirklichkeit ist der Vorgang der gewesen, daß die 
von den Glossatoren ausgebrachte Lehre in die Völkerrechtswissenschast 
eingedrungen ist, ohne freilich die Staatenpraxis für sich gewonnen zu 
haben. Betrachtet man die Fälle, in denen die clausula rebus sic 
stantibus von den Staaten zur Anwendung gekommen sein soll, 
näher, so zeigt sich, daß sie teils in solchen Fällen angewandt worden 
ist, in denen ein völkerrechtlicher Notstand vorlag (darüber später), 
oder daß die Berufung aus sie durch keinerlei Rechtssatz gestützt war, 
sondern einen glatten Rechtsbruch darstellt.
	        
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