Berkehrsverträge.
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fügenden nicht hindern, die nach dem Weltkrieg nur noch geschichtliche
Bedeutung haben, das um so weniger, als eben die Zwischenabhängig
keit der Staaten doch früher oder später mit zwingender Notwendig
keit zu ihrer Wiederherstellung, wenn auch in abgeänderter Form,
führen muß, zum Teil auch bereits geführt hat.
§ 23. Der internationale Verkehr.
I. Die Post.
Nachdem sich schon am 9. Oktober 1874 zu Bern 21 Staaten zum
Allgemeinen Postverein zusammengeschlossen hatten, umspannt dieser,
seit dem 1. Juni 1878 als Weltpostverein bezeichnet, nunmehr alle
Staaten der Sulturroelt 1 . Durch spätere Konventionen, zuletzt 1920
in Madrid revidiert, behandelt der zu Grunde liegende Vertrag den
Verkehr mit Briefen, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapieren,
während in Nebenverträgen Besümmungen über Briefe und Käst
chen mit Wertangabe, Postanweisungen, Postpakete, Postaufträge,
Zeitungen und Zeitschriftenbeförderung enthalten sind. Besonders
hervorzuheben ist die prinzipielle, 1920 freilich im Schlußprotokoll im
Hinblick auf die Valutaunterschiede stark modifizierte Einheitlichkeit
der Postgebühr, die Zulassung von Einschreibesendungen, die Ein
setzung eines internationalen Bureaus in Bern (vgl. S. 93). Der Ver
trag ist in den Friedensverträgen auch im Verhältnis der alliierten und
assoziierten Mächte zu Deutschland aufrechterhalten.
II. Der Telegraphenverkehr.
a) Schon unter dem 17. Mai 1865 ist in Paris der Allgemeine Tele-
graphen-Verein gegründet worden, dessen Grundvertrag wiederholt,
so 1875 und 1908, abgeändert worden ist. Dem Telegrapben-Ver-
ein gehören heute alle europäischen Staaten an, ferner aber eine Reihe
afrikanischer Gebiete, südamerikanische Staaten (nicht die Union) und
Australien. Wichtig ist, daß der Worttarif als Grundlage genommen
ist; eine einheitliche Taxe ist bislang nicht durchgeführt. Sein Organ
ist das internationale Welttelegraphen-Bureau in Bern (vgl. S. 93) 1 .
b) Zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel wurde
am 14. März 1884 ein durch einen Zusatzartikel und 1886 durch eine
1 Der Madrider Vertrag von 1920 nennt (wie schon früher neben Staaten
auch Nebenländer) 73 Kontrahenten, darunter die Neustaaten Polen, Jugo
slawien, Tschecho-Slowakei, Finnland, Irland.