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Schiffahrtsrecht.
Für Staatsluftschiffe (darunter sind zu verstehen: Militärluftfahr
zeuge und ausschließlich für Staatsdienste bestimmte Flugzeuge wie
für Post, Polizei) gilt Sonderregelung. Militärluftschiffe bedürfen
zur Landung besonderer Aufenthaltsbewilligung, genießen aber dann
Exterritorialität. Jedes Luftfahrzeug muß eine Staatsangehörigkeit
besitzen; die Staatsangehörigkeit beurteilt sich nach dem Staate, in
dessen Register das Fahrzeug eingetragen ist. Eintragung ist nur zu
lässig, wenn das Fahrzeug einem Angehörigen des betreffenden Staates
gehört. Bei Fahrzeugen in Gesellschaftsbesitz müssen der Präsident
und mindestens 2 / 3 der Gesellschafter die Staatsangehörigkeit besitzen.
Jedes Fahrzeug muß ein Nationalitätsabzeichen und ein Eintragungs
zeichen, sowie Name und Wohnsitz des Besitzers enthalten. Ein um
fangreiches Luftstraßenrecht ergänzt das Abkommen.
VI. Das internationale Schiffahrtsrecht.
a) Einschränkungen des Prinzips der Meeresfreiheit durch Verträge.
1. Das große Prinzip der Freiheit der Meere (vgl. später) hat wie
derholt beträchtliche Abbeugungen erfahren. So ist entgegen dem
völkerrechtlichen Grundsatz, daß Binnenmeere, die mit der offenen
See in Verbindung stehen, an der Freiheit dieser teilnehmen, durch
die Neutralisierung des Schwarzen Meeres im Pariser Frieden
von 1856, dieser erheblich eingeschränkt worden. Danach durfte Ruß
land im Schwarzen Meer keine Kriegsschiffe halten und keinerlei mili
tärische Anlagen errichten. Nachdem sich Rußland schon am 31. Ok
tober 1870 von diesem Vertrag losgesagt hatte, ist die Neutralisierung
durch den sogenannten Pontus-Vertrag vom 30. März 1871 durch die
Pariser Signatarmächte aufgehoben worden.
2. Noch interessanter ist die Regelung der sogenannten Meerengen
frage, d. h. die Frage der Durchfahrt durch den das Schwarze Meer
mit dem Ägäischen Meer verbindenden Bosporus und die Dardanellen.
Nach allgemeinen Grundsätzen wäre diese Durchfahrt für Handels
und Kriegsschiffe frei. Die Türkei hat aber mit allem Nachdruck eine
entgegenstehende, zunächst rein landesrechtliche Anschauung vertreten.
Nachdem diese in einem Bündnisverträge mit Rußland 1805, dann im
Frieden mit England 1809 beschränkte völkerrechtliche Anerkennung
gefunden, hat sich Rußland durch einen Geheimartikel zu dem Vertrag
von Unkiar-Jskelessi 1833 als einzige Bündnispflicht der Türkei die
Schließung der Meerenge in Kriegszeiten versprechen lassen. Ein Ver-