Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

126 
Die Staatenhaftung im Einzelnen. 
c) Die Haftung des Staates für Verwaltungsorgane einschließlich 
des Staatshauptes und der Regierung. 
Als Beispiel wäre eine Amnestierung einer Person gedacht, deren 
Verurteilung einer völkerrechtlichen Pflicht entsprach, oder wo ein 
Verwaltungsorgan eine willkürliche Verhaftung vornimmt. 
Besondere Bedeutung hat die Haftung des Staates für Militär 
personen. Für den Kriegsfall bestimmen hier Art. 3 und 4 des Ab 
kommens vom 18. Oktober 1907 die staatliche Haftung, sobald irgend 
eine der bewaffneten Macht angehörige Person gegen eine Bestimmung 
des Landkriegsrechts verstößt. 
d) Was die sogenannte de knoto-Regierung anlangt, d. h. eine 
nur tatsächlich bestehende Regierung, so ist der Gesichtspunkt entschei 
dend, daß der Staat noch als Völkerrechtssubjekt besteht, daß somit 
die Änderung der Staatsform keine Bedeutung hat. Das gilt freilich 
nur dann, wenn eine Verdrängung der Staatsgewalt durch eine an 
dere erfolgt (der Hauptschriftsteller der Materie, Borchard, spricht hier 
treffend von einem general de facto government), anders, wenn die bis 
herige Staatsgewalt nur auf Zeit oder partiell, d. h. nur für einen Teil 
des Staatsgebietes an der Ausübung ihrer Funktionen gehindert ist. Ist 
diese Regierung als kriegführende Partei anerkannt und damit partiell 
handlungs-, also völkerrechtsfähig, so hat sie für alle Verletzungen von 
für sie verbindlichen Kriegsrechtsvorschriften einzustehen, wie ein Staat. 
Für bei Tumulten, Aufruhr, Bürgerkrieg den Angehörigen fremder 
Staaten durch Staatsorgane zugefügte Schäden muß festgestellt wer 
den, daß ein Staat zunächst für Maßnahmen als solche bei Unter 
drückung innerer Unruhen völkerrechtlich nicht haftbar gemacht werden 
kann (sehr bestritten! anders z. B. Brusa und Fauchille). Seine Has- 
tung kommt erst dann in Frage, wenn der Staat in einem konkreten 
Falle einer sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwiderhandelt, 
z. B. Fremde willkürlich verhaftet hat. Hat ein Staat ihm gegenüber 
Aufständige selbst als Kriegführende anerkannt, so wird er von jeder 
Haftung frei, da in seiner Anerkennung die amtliche Erklärung liegt, 
daß er keine Macht mehr über sie habe und ihnen wie fremden Feinden 
gegenüberstehe. 
Erfolgt die Anerkennung von dritten Staaten, so wird der Staat 
der de jnre-Regierung jenem gegenüber von der Haftung frei, da 
durch die Anerkennung der dritte Staat ihm die Macht über die Insur 
genten abgesprochen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.