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Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte.
Von den Großmächten waren es insbesondere England und die Ver
einigten Staaten — diese allerdings unter dem Vorbehalt der Gut
heißung jedes einzelnen Kompromisses durch den amerikanischen Se
nat —, die mit Nachdruck für einen obligatorischen Weltvertrag ein
getreten sind; auch Österreich-Ungarn brachte seine grundsätzliche Sym
pathie für die obligatorische Schiedssprechung zum Ausdruck. Das
Deutsche Reich hatte seine Bereitwilligkeit zur Mitarbeit erklärt und
betont, daß es auf Grund der seit 1899 gewonnenen Erfahrungen im
Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung sympathisch gegenüber
stehe, wie dies aus den beiden Verträgen von 1904 und der Aufnahme
der kompromissarischen Klausel in alle neueren Handelsverträge er
helle.
Gleichwohl ist man — und leider kann Deutschland von Schuld daran
nicht freigesprochen werden — zu keinem Weltschiedsvertrag gelangt.
Vielmehr einigte man sich lediglich auf folgende Deklaration: „Die
Konferenz hat im Geist der Verständigung und der gegenseitigen Zu
geständnisse, der eben der Geist ihrer Beratungen ist, die folgende De
klaration beschlossen, die, indem sie jeder der vertretenen Mächte den
Vorteil ihrer Abstimmung wahrt, allen gestattet, die Grundsätze zu be
stätigen, die sie als allgemein anerkannte betrachten. Sie ist einstimmig
darüber:
1. das Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung anzuerkennen '
und
2. zu erklären, daß gewisse Differenzen und insbesondere diejenigen,
welche sich auf die Auslegung und Anwendung der internationalen
vertragsmäßigen Vereinbarungen beziehen, geeignet sind, der obli
gatorischen Schiedssprechung ohne jede Einschränkung unterworfen
zu werden."
Hatte man auch diesmal den obligatorischen Weltschiedsgerichts
vertrag nicht erreicht, so war man gleichwohl in dieser Hinsicht wesent
lich weiter gekommen als 1899. Nicht nur waren mit der Frage des
Obligatoriums zusammenhängende, tiefschürfende Erörterungen an
gestellt, das Prinzip der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit anerkannt
worden, ja man hatte selbst für gewisse, nur nicht näher angegebene
Differenzen die unbedingte Arbitrabilität gebilligt. Weiter aber hat die
II. Konferenz mit der Annahme der sogenannten Porter-Konven
tion (s. schon oben S. 65) auf indirektem Wege dem Obligatorium Ein
gang in das Werk vom Haag verschafft. Denn indem sich die Staaten