Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

144 
Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 
Von den Großmächten waren es insbesondere England und die Ver 
einigten Staaten — diese allerdings unter dem Vorbehalt der Gut 
heißung jedes einzelnen Kompromisses durch den amerikanischen Se 
nat —, die mit Nachdruck für einen obligatorischen Weltvertrag ein 
getreten sind; auch Österreich-Ungarn brachte seine grundsätzliche Sym 
pathie für die obligatorische Schiedssprechung zum Ausdruck. Das 
Deutsche Reich hatte seine Bereitwilligkeit zur Mitarbeit erklärt und 
betont, daß es auf Grund der seit 1899 gewonnenen Erfahrungen im 
Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung sympathisch gegenüber 
stehe, wie dies aus den beiden Verträgen von 1904 und der Aufnahme 
der kompromissarischen Klausel in alle neueren Handelsverträge er 
helle. 
Gleichwohl ist man — und leider kann Deutschland von Schuld daran 
nicht freigesprochen werden — zu keinem Weltschiedsvertrag gelangt. 
Vielmehr einigte man sich lediglich auf folgende Deklaration: „Die 
Konferenz hat im Geist der Verständigung und der gegenseitigen Zu 
geständnisse, der eben der Geist ihrer Beratungen ist, die folgende De 
klaration beschlossen, die, indem sie jeder der vertretenen Mächte den 
Vorteil ihrer Abstimmung wahrt, allen gestattet, die Grundsätze zu be 
stätigen, die sie als allgemein anerkannte betrachten. Sie ist einstimmig 
darüber: 
1. das Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung anzuerkennen ' 
und 
2. zu erklären, daß gewisse Differenzen und insbesondere diejenigen, 
welche sich auf die Auslegung und Anwendung der internationalen 
vertragsmäßigen Vereinbarungen beziehen, geeignet sind, der obli 
gatorischen Schiedssprechung ohne jede Einschränkung unterworfen 
zu werden." 
Hatte man auch diesmal den obligatorischen Weltschiedsgerichts 
vertrag nicht erreicht, so war man gleichwohl in dieser Hinsicht wesent 
lich weiter gekommen als 1899. Nicht nur waren mit der Frage des 
Obligatoriums zusammenhängende, tiefschürfende Erörterungen an 
gestellt, das Prinzip der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit anerkannt 
worden, ja man hatte selbst für gewisse, nur nicht näher angegebene 
Differenzen die unbedingte Arbitrabilität gebilligt. Weiter aber hat die 
II. Konferenz mit der Annahme der sogenannten Porter-Konven 
tion (s. schon oben S. 65) auf indirektem Wege dem Obligatorium Ein 
gang in das Werk vom Haag verschafft. Denn indem sich die Staaten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.