Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

148 Begriff der Schiedssprechung. 
Grund der Achtung vor dem Recht". Es ist bedeutsam, daß die Haager 
Konvention ausdrücklich betont, daß die Sprüche des Haager Schieds 
gerichtes Rechtssprüche sein sollen. Denn während im innerstaat 
lichen Rechtsleben die Schiedsgerichte nicht notwendig an die Normen 
des positiven Rechtes gebunden sind, ist es gerade ein unbedingtes Ersor- 
dernis für das internationale, das geltende Völkerrecht, eventuell unter 
Zuhilfenahme der Analogie, zur Anwendung zu bringen, sofern die 
Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. In dem gleichen 
wichtigen Artikel 35, der die Definition der internationalen Schieds 
sprechung gibt, ist - und^war in Absatz 2 - die weitere Folge nieder 
gelegt, die aus der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit ent 
fließt: „Die Anrufung der Schiedssprechung," heißt es dort, „schließt 
die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schieds 
sprüche zu unterwerfen." Diese Norm ist von größter Bedeutung. 
Würde die Verpflichtung der Kontrahenten mit Abschluß des Kom 
promisses erschöpft sein, so könnte jeder Staat nach freiem Belieben 
die Erfüllung des Schiedsspruches ablehnen und damit gerade den Un 
terschied verwischen, der zwischen Vermittlung und Schiedsgerichts 
barkeit besteht. Es liegt im Wesen jeder Gerichtsbarkeit (die sich nur 
dadurch von jener unterscheidet, daß bei der Schiedsgerichtsbarkeit die 
Parteien die Richter bestimmen), daß sie die Verpflichtung zur Erfül 
lung der Sentenz in sich schließt. Wenn Art. 37 II von einer Unter* 
Weisung nach Treu und Glauben spricht, so bedeutet das eme Abkürzung 
für die deutlichere Fassung: „wie es Treu und Glauben verlangt . Nur 
so entspricht sie der Vorstellung von der Wirkung, die wir an den Be 
griff Urteil knüpfen. 
b) Was nun den im zweiten Kapitel des Friedensabkommens behan 
delten Ständigen Gerichtshof, die Cour permanente d’arbitrage, 
anlangt, so ist diese juristisch nicht als ein Organ eines angeb 
lichen Staatenverbandes aufzufassen. Denn nach einem Vor 
schlag des Deutschen Reiches bestimmt Art. 44 1. II: „Jede Vertrags 
macht benennt höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde m 
Fragen des Völkerrechts, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen 
und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen. Die so benannten 
Personen ollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schiedshoses m 
eine Liste eingetragen werden, diese soll allen Vertragsmächten durch das 
Bureau mitgeteilt werden." Wollen nun die Parteien eines konkreten 
Streites ein „Tribunal d’arbitrage“ int Haag zur Entscheidung ihrer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.