148 Begriff der Schiedssprechung.
Grund der Achtung vor dem Recht". Es ist bedeutsam, daß die Haager
Konvention ausdrücklich betont, daß die Sprüche des Haager Schieds
gerichtes Rechtssprüche sein sollen. Denn während im innerstaat
lichen Rechtsleben die Schiedsgerichte nicht notwendig an die Normen
des positiven Rechtes gebunden sind, ist es gerade ein unbedingtes Ersor-
dernis für das internationale, das geltende Völkerrecht, eventuell unter
Zuhilfenahme der Analogie, zur Anwendung zu bringen, sofern die
Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. In dem gleichen
wichtigen Artikel 35, der die Definition der internationalen Schieds
sprechung gibt, ist - und^war in Absatz 2 - die weitere Folge nieder
gelegt, die aus der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit ent
fließt: „Die Anrufung der Schiedssprechung," heißt es dort, „schließt
die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schieds
sprüche zu unterwerfen." Diese Norm ist von größter Bedeutung.
Würde die Verpflichtung der Kontrahenten mit Abschluß des Kom
promisses erschöpft sein, so könnte jeder Staat nach freiem Belieben
die Erfüllung des Schiedsspruches ablehnen und damit gerade den Un
terschied verwischen, der zwischen Vermittlung und Schiedsgerichts
barkeit besteht. Es liegt im Wesen jeder Gerichtsbarkeit (die sich nur
dadurch von jener unterscheidet, daß bei der Schiedsgerichtsbarkeit die
Parteien die Richter bestimmen), daß sie die Verpflichtung zur Erfül
lung der Sentenz in sich schließt. Wenn Art. 37 II von einer Unter*
Weisung nach Treu und Glauben spricht, so bedeutet das eme Abkürzung
für die deutlichere Fassung: „wie es Treu und Glauben verlangt . Nur
so entspricht sie der Vorstellung von der Wirkung, die wir an den Be
griff Urteil knüpfen.
b) Was nun den im zweiten Kapitel des Friedensabkommens behan
delten Ständigen Gerichtshof, die Cour permanente d’arbitrage,
anlangt, so ist diese juristisch nicht als ein Organ eines angeb
lichen Staatenverbandes aufzufassen. Denn nach einem Vor
schlag des Deutschen Reiches bestimmt Art. 44 1. II: „Jede Vertrags
macht benennt höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde m
Fragen des Völkerrechts, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen
und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen. Die so benannten
Personen ollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schiedshoses m
eine Liste eingetragen werden, diese soll allen Vertragsmächten durch das
Bureau mitgeteilt werden." Wollen nun die Parteien eines konkreten
Streites ein „Tribunal d’arbitrage“ int Haag zur Entscheidung ihrer