Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Willensmoment. — Der sog. gerechte Krieg. 
getötet, die chinesische Flotte zerstört hat, ohne daß aber deshalb bon 
Frankreich ein Kriegszustand als vorliegend angenommen worden 
wäre. Jrn Gegenteil hat sich das französische Außenministerium mit 
allem Nachdruck gegen eine solche Annahme seitens Englands gewandt, 
mit der näher dargelegten Begründung, daß Frankreich wegen der 
Wirkungen, die sich an den Krieg knüpften, einen Krieg mit China gar 
nicht wolle. Umgekehrt hat auch China seinen Gesandten in Paris 
nicht abberufen, sondern, als dieser über Weihnachten nach England 
reiste, betont, daß es sich nicht um Abbruch der diplomatischen Bezie 
hungen handle, sondern daß er diese Reise nur zwecks Verbringung 
seiner Ferien in England unternehme. Die Tatsache, daß es dann doch 
zwischen Frankreich und China zum Kriege gekommen ist, ändert nichts 
daran, daß beide Teile längere Zeit hindurch trotz Vornahme feind 
licher Handlungen das Vorliegen eines Kriegszustandes abgelehnt 
haben. Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse während des Boxer-Feld 
zuges; auch hier ist ein dem von 1884 analoges Verhalten von beiden 
Seiten beobachtet worden. 
e) Muß der Krieg auch als solcher gewollt sein, so genügt es doch, 
wenn er von einer Seite als Krieg gewollt ist. Deshalb ist es durchaus 
richtig, wenn der Bukarester Friede (1913) von einem Kriege zwischen 
Bulgarien und Rumänien sprach, obwohl jenes, als die rumänischen 
Truppen die Grenze überschritten und vorrückten, mit Gewehr bei 
Fuß stehen blieb. 
Weitere Tatbestandsmerkmale als dem Kriegsbegriff wesentlich an 
zunehmen, lehne ich ab. Das gilt namentlich von der häufigen ^ Be 
hauptung, daß der Krieg gerecht sein müsse, um vor dem Völker 
rechte Anerkennung finden zu können. Theoretisch ist der Satz unhalt 
bar, und sieht man die Staatenpraxis daraufhin durch — und diese, 
nicht Autorenmeinung, schafft ja Völkerrecht — so ist festzustellen, daß 
die Staaten bisher niemals einen Unterschied zwischen gerechten und 
ungerechten Kriegen gemacht haben, in dem Sinne, daß sie einen un 
gerechten Krieg als völkerrechtswidrig angesehen hätten. Ist in der 
1 Sehr gut aber z. B. Lauter II, 223: „Le droit dans la guerre ne depend 
pas du droit ä la guerre.“ — Vgl. auch Anzilotti, Carso III, 185: il 
diritto internationale non pud . . . determinare i casi in cui 6 lecito agli 
Steti incorrere alia guerra, puö invece disciplinare il modo in cui devono 
farla: esso, in altre parole, non pud dire nd dice quando gli Stati 
sono autorizzati a farsi la guerra ma pud dire e dice come devono farla.“
	        
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