Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Allbeteiligungsklausel. 
Aber auch wenn es feststeht, daß ein Abkommen schon für eine Staaten 
mehrheit verbindlich ist, folgt daraus noch nicht, daß es noch und daß 
es seinem ganzen Inhalte nach für jene Staaten gilt. Einnral, weil 
neuere Verträge vielfach eine Kündigungsklausel enthalten, zum andern, 
weil es den Staaten regelmäßig nicht verwehrt ist, zu einzelnen Ver 
tragsartikeln Vorbehalte mit der Wirkung zu machen, daß die be 
treffende Bestimmung für den Staat, der einen solchen Vorbehalt 
macht, nicht gilt. Für die Haager Abkommen ergibt sich schließlich noch 
eine sehr wichtige Einschränkung aus den regelmäßigen Vorkommen der 
von Zitelmann so genannten Allbeteiligungsklausel. Diese 
besagt, daß eine Konvention nur gilt, wenn alle Mächte, für die die 
Anwendbarkeit jener behauptet wird und die sich als Kriegsparteien 
gegenüberstehen, die Konvention ratifiziert haben. Das besagt prak 
tisch, daß, wenn sich vier Staaten gegenüber stehen, von denen nur drei 
wirklich miteinander kämpfen können, während der vierte räumlich 
von ihnen getrennt ist, die Normen einer Konvention zwischen den 
dreien nicht zur Anwendung kommen können, wenn der vierte, der am 
Kriege gar nicht aktiv teilnimmt, das Abkommen nicht ratifiziert hat. 
Im Weltkrieg hat das dahin geführt, daß wegen der Nicht 
ratifizierung der Kriegsrechtskodifikationen von 1907 durch 
einige — kleine — Staaten die Staatenpraxis übereinstim 
mend jene Konventionen als nicht rechtsgültig behandelt 
hat. 
IV. Kriegsrecht in dem oben umschriebenen Sinne bildet den Gegen 
stand dieser Darstellung. Grenzüberschreitungen werden sich im Fol 
genden aus praktischen Gründen gleichwohl als notwendig erweisen. 
Das gilt zunächst von der Darstellung des nur mittelbar hierher ge 
hörenden Neutralitätsrechts, weil ja das Kriegsrecht, streng genommen, 
nur die Beziehungen zwischen den Kriegführenden untereinander und 
erst in zweiter Linie zu den Neutralen zum Gegenstand hat, sodann 
von den Materien friedliche Besetzung und Friedensblockade, von denen 
die erstere im Zusammenhange mit der Occupatio bellica, die letztere 
mit der kriegerischen Blockade zur Darstellung kommen wird. 
V. Jede Verletzung des Kriegsrechts als Verletzung des Völkerrechts 
ist völkerrechtliches Delikt (§ 30ff.). Artikel 3 der Haager Konvention 
von 1907, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, setzt Schadens 
ersatzpflicht wegen aller gegen die LKO. verstoßenden Handlungen fest, 
die von zur bewaffneten Macht einer Kriegspartei gehörenden Per-
	        
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