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Die Allbeteiligungsklausel.
Aber auch wenn es feststeht, daß ein Abkommen schon für eine Staaten
mehrheit verbindlich ist, folgt daraus noch nicht, daß es noch und daß
es seinem ganzen Inhalte nach für jene Staaten gilt. Einnral, weil
neuere Verträge vielfach eine Kündigungsklausel enthalten, zum andern,
weil es den Staaten regelmäßig nicht verwehrt ist, zu einzelnen Ver
tragsartikeln Vorbehalte mit der Wirkung zu machen, daß die be
treffende Bestimmung für den Staat, der einen solchen Vorbehalt
macht, nicht gilt. Für die Haager Abkommen ergibt sich schließlich noch
eine sehr wichtige Einschränkung aus den regelmäßigen Vorkommen der
von Zitelmann so genannten Allbeteiligungsklausel. Diese
besagt, daß eine Konvention nur gilt, wenn alle Mächte, für die die
Anwendbarkeit jener behauptet wird und die sich als Kriegsparteien
gegenüberstehen, die Konvention ratifiziert haben. Das besagt prak
tisch, daß, wenn sich vier Staaten gegenüber stehen, von denen nur drei
wirklich miteinander kämpfen können, während der vierte räumlich
von ihnen getrennt ist, die Normen einer Konvention zwischen den
dreien nicht zur Anwendung kommen können, wenn der vierte, der am
Kriege gar nicht aktiv teilnimmt, das Abkommen nicht ratifiziert hat.
Im Weltkrieg hat das dahin geführt, daß wegen der Nicht
ratifizierung der Kriegsrechtskodifikationen von 1907 durch
einige — kleine — Staaten die Staatenpraxis übereinstim
mend jene Konventionen als nicht rechtsgültig behandelt
hat.
IV. Kriegsrecht in dem oben umschriebenen Sinne bildet den Gegen
stand dieser Darstellung. Grenzüberschreitungen werden sich im Fol
genden aus praktischen Gründen gleichwohl als notwendig erweisen.
Das gilt zunächst von der Darstellung des nur mittelbar hierher ge
hörenden Neutralitätsrechts, weil ja das Kriegsrecht, streng genommen,
nur die Beziehungen zwischen den Kriegführenden untereinander und
erst in zweiter Linie zu den Neutralen zum Gegenstand hat, sodann
von den Materien friedliche Besetzung und Friedensblockade, von denen
die erstere im Zusammenhange mit der Occupatio bellica, die letztere
mit der kriegerischen Blockade zur Darstellung kommen wird.
V. Jede Verletzung des Kriegsrechts als Verletzung des Völkerrechts
ist völkerrechtliches Delikt (§ 30ff.). Artikel 3 der Haager Konvention
von 1907, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, setzt Schadens
ersatzpflicht wegen aller gegen die LKO. verstoßenden Handlungen fest,
die von zur bewaffneten Macht einer Kriegspartei gehörenden Per-